Präambel VO (EU) 2020/1408

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 12. August 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (im Folgenden „SSHR” (certain hot rolled stainless steel sheets and coils) oder „untersuchte Ware” ) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) und Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Juni 2019 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von vier Herstellern eingereicht wurde, auf die die Gesamtheit der Unionsproduktion der untersuchten Ware entfiel. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping aus den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 der Kommission(3), dass die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in oder versandt aus den betroffenen Ländern zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren endete mit Inkrafttreten der in Erwägungsgrund 5 genannten vorläufigen Maßnahmen.
1.3.
Vorläufige Maßnahmen
(4)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 18. März 2020 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Korrektheit dieser Berechnungen innerhalb von drei Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Aufgrund der übermittelten Stellungnahmen wurden an den Berechnungen eines taiwanesischen ausführenden Herstellers Berichtigungen vorgenommen. Die von den indonesischen und chinesischen ausführenden Herstellern übermittelten Stellungnahmen führten zu keinerlei Änderungen der Berechnungen.
(5)
Am 8. April 2020 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von SSHR mit Ursprung in Indonesien, der VR China und Taiwan in die Union ein.
(6)
Wie in Erwägungsgrund 27 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ) und die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.4.
Weiteres Verfahren
(7)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzolls eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), nahmen der Antragsteller, ein Verwender der betroffenen Ware, ein Einführerverband, zwei indonesische, drei chinesische und zwei taiwanesische ausführende Hersteller sowie die Regierungen der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) und Indonesiens (im Folgenden „indonesische Regierung” ) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung.
(8)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Am 5. Mai 2020 fanden Anhörungen mit dem Antragsteller und am 22. April 2020 mit dem ausführenden Hersteller Walsin Lihwa Co. (im Folgenden „Walsin” ) statt. Am 19. Mai 2020 übermittelte die Kommission einem Unionshersteller eine zusätzliche Unterrichtung bezüglich seiner individuellen Zielpreisberechnung. Stellungnahmen infolge dieser zusätzlichen Unterrichtung gingen am 25. Mai 2020 ein.
(9)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von SSHR mit Ursprung in Indonesien, der VR China und Taiwan in die Union beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb derer sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(10)
Stellungnahmen erhielt die Kommission von der chinesischen und der indonesischen Regierung, zwei indonesischen, zwei chinesischen und einem taiwanesischen ausführenden Hersteller, vom Antragsteller und von einem Verwender. Dem Antragsteller wurden zwei Anhörungen gewährt, eine bei den Dienststellen der Kommission und eine am 12. August 2020 in Anwesenheit der Anhörungsbeauftragten. Im Anschluss an diese Anhörung wurde dem Antragsteller eine weitere endgültige Unterrichtung über ein Element der Analyse betreffend die Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung (siehe Abschnitt 6.2.3.3) übermittelt. Darüber hinaus wurde den chinesischen ausführenden Herstellern Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd (im Folgenden „FSS” ) und Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd (im Folgenden „STSS” ) in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hinsichtlich der Preisunterbietung und die Berechnung der Zielpreisunterbietung übermittelt. Des Weiteren wurde FSS eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen mit einer überarbeiteten Berechnung der Dumpingspanne übermittelt, da die Kommission dem in Erwägungsgrund 143 genannten Vorbringen des Unternehmens stattgab.
1.5.
Stichprobenverfahren
(11)
Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 9 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(12)
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.7.
Vollständigkeit der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung
(13)
Der chinesische ausführende Hersteller FSS beantragte die Offenlegung des Prozentsatzes der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, der bei der Ermittlung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt wurde. Ferner beantragten FSS und der ausführende Hersteller STSS die Offenlegung der Verkaufsmengen, der Verkaufsstückpreise und der nicht schädigenden Preise der Unionshersteller sowie der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspannen je Modell mit der Begründung, dies sei in Handelsschutzuntersuchungen üblich. Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen, da die meisten Warentypen von einem oder zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller hergestellt werden. Bei einer Offenlegung der Verkaufsmengen oder Preise je Warentyp würden daher vertrauliche Unternehmensdaten preisgegeben. Was die VVG-Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller anbelangt, so waren die von den mitarbeitenden Unionsherstellern übermittelten und von der Kommission geprüften Daten ihrer Natur nach vertraulich und können daher nach Artikel 19 der Grundverordnung nicht offengelegt werden.
(14)
Nach der endgültigen Unterrichtung forderten die chinesischen ausführenden Hersteller FSS und STSS erneut nähere Angaben zur Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung; insbesondere forderten sie warentypspezifische Informationen zu den Verkaufsmengen und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union sowie zu den Unterbietungs- und Zielpreisunterbietungsraten je Warentyp. Unter Berücksichtigung des Schutzes der von anderen Parteien übermittelten vertraulichen Daten wurden den beiden antragstellenden Parteien zusätzliche Informationen in Form von Indizes oder Spannen zur Verfügung gestellt. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Vorbringen zur Warendefinition
(15)
Nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung wiederholte der Verwender Marcegaglia Specialities S.p.A. (im Folgenden „Marcegaglia” ) sein in Erwägungsgrund 39 der vorläufigen Verordnung dargelegtes Vorbringen, wonach schwarze Coils von der Untersuchung ausgenommen werden sollten. Marcegaglia verwies auf Unterschiede in der Oberflächenrauigkeit und Oberflächenbehandlung sowie auf Unterschiede im ästhetischen Erscheinungsbild zwischen schwarzen und weißen Coils. Unter Bezugnahme auf den letzten Satz des Erwägungsgrunds 44 der vorläufigen Verordnung brachte Marcegaglia vor, dass im Hinblick auf die Austauschbarkeit schwarze Coils bei einschlägigen industriellen Anwendungen weiße Coils nicht ersetzen könnten. In Bezug auf diesen Punkt ergänzte Marcegaglia, dass schwarze Coils den hohen Druck- und Korrosionsanforderungen der weißen Coils nicht standhalten würden.
(16)
Ferner brachte Marcegaglia vor, dass ein Umgehungsrisiko, wie es in Erwägungsgrund 44 der vorläufigen Verordnung angesprochen werde, gering zu sein scheine, da schwarze und weiße Coils, die auf unterschiedliche Abnehmerkategorien ausgerichtet seien, nicht in direktem Wettbewerb miteinander stünden und sofort zu erkennen seien; außerdem könne die Kommission spezifische TARIC-Codes für die beiden Warencodes einführen, um jegliches Umgehungsrisiko auszuschließen.
(17)
Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung ersuchte Marcegaglia die Kommission darum, die Mengen an schwarzen Coils offenzulegen, die der Wirtschaftszweig der Union an andere Abnehmer als Marcegaglia verkaufte. Auf der Ebene der Warentypen liegen der Kommission keine Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig der Union vor; über diese Informationen verfügt sie lediglich in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller. In jedem Fall sind die Verkaufsinformationen auf der Ebene der Warentypen ihrer Natur nach sowieso vertraulich im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 der Grundverordnung und können daher nicht offengelegt werden.
(18)
In diesem Zusammenhang brachten die indonesischen Ausführer ITSS und GCNS vor, die Kommission sollte für die Zwecke einer gesonderten Berechnung der Schadensspanne nur die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union bei schwarzen Coils heranziehen, da die indonesischen Ausfuhren fast ausschließlich aus schwarzen Coils bestünden, bei denen die Gewinnspanne niedriger sei, da es sich bei schwarzen Coils um Halbfertigwaren handele.
(19)
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die untersuchte Ware auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Definition in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung definiert worden ist. Der Antragsteller hat die Waren ermittelt, die vom betroffenen Wirtschaftszweig hergestellt und verkauft wurden und deren Einfuhren aus den betroffenen Ländern gedumpt waren und eine Schädigung verursachten.
(20)
Hinsichtlich der Anträge auf Ausschluss schwarzer Coils hatte die Kommission in den Erwägungsgründen 44 bis 46 der vorläufigen Verordnung erläutert, warum ein solcher Ausschluss nicht gerechtfertigt ist.
(21)
Gemäß der Begründung in der vorläufigen Verordnung machten die Verkäufe schwarzer Coils auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum [20-30] %(5) der Gesamtverkäufe auf dem freien Markt aus. Ferner würde der Ausschluss schwarzer Coils aus dem Anwendungsbereich der Untersuchung das gesamte „grüne” Kreislaufwirtschaftsmodell des Wirtschaftszweigs der Union infrage stellen, das darin besteht, die betroffene Ware aus Edelstahlschrott herzustellen, der zum Verkauf oder zur Weiterverarbeitung zu nachgelagerten Waren angeboten wurde. In der Tat dürfte unter diesen Umständen auch die Wirtschaftlichkeit der Herstellung weißer Coils aus nicht rostendem Stahl und weiterer nachgelagerter Waren durch den Wirtschaftszweig der Union grundlegend negativ beeinflusst werden, da weiße Coils in der Union zunehmend aus gedumpten schwarzen Coils hergestellt würden, die in den betroffenen Ländern weniger umweltfreundlich hergestellt werden. Angesichts des raschen Anstiegs gedumpter Einfuhren würde eine solche Entwicklung den Wirtschaftszweig der Union mittel- bis langfristig dazu zwingen, wichtige Herstellungslinien stillzulegen. Diese schwerwiegenden Folgen würden somit nicht auf die Herstellung schwarzer Coils aus Edelstahlschrott beschränkt bleiben, da die Verwender weißer Coils sowie weiterer nachgelagerter Waren weiterhin die Möglichkeit hätten, diese Waren zu einem erheblichen gedumpten Preis zu erwerben. Daher würden sich die fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem SSHR-Markt der Union und den nachgelagerten Märkten drastisch verschlechtern, wenn schwarze Coils ausgeschlossen würden – zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union.
(22)
Darüber hinaus verwies die Kommission darauf, dass es ihre gängige Praxis in Handelsschutzuntersuchungen ist, eine untersuchte Ware in verschiedene Modelle und Typen (Warenkennnummern, im Folgenden „PCN” ) zu unterteilen, um einen fairen Vergleich für die Ermittlung von Dumping und Schädigung zu ermöglichen. Durch die sich daraus ergebenden PCN werden in der Regel Modelle unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Merkmalen unterschieden, wobei jedes dieser Modelle Teil der untersuchten Ware ist. Im vorliegenden Fall ist die Oberflächenbehandlung der SSHR durch das vorletzte Zeichen der PCN gekennzeichnet, d. h. „B” steht für Schwarz und „W” für Weiß. Daher ist bei der Ermittlung von Preisunterbietung, Zielpreisunterbietung und Dumping ein fairer Vergleich gewährleistet, da schwarze Coils nicht mit weißen Coils verglichen werden und umgekehrt.
(23)
Außerdem verwies die Kommission darauf, dass sowohl die Unionshersteller als auch die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern über ein vertikal integriertes Geschäftsmodell verfügen, das die Herstellung sowohl schwarzer als auch weißer Coils umfasst. Dies bedeutet, dass jeder dieser Hersteller die Wahl hat, schwarze oder weiße Coils auf dem freien Markt zu verkaufen.
(24)
Nach der endgültigen Unterrichtung forderte Marcegaglia erneut die Offenlegung der Zahl der Abnehmer der Unionshersteller und der Mengen schwarzer Coils, die der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2018 und im Untersuchungszeitraum an andere Walzwerke als Marcegaglia verkauft hat. Die Kommission erinnerte daran, dass diese Informationen ihrer Natur nach vertraulich sind. Die Kommission konnte jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vorlegen, die besagt, dass [1-2] in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum an [2-4] Abnehmer [150 000 - 180 000](6) Tonnen schwarze Coils verkauften.
(25)
Marcegaglia brachte ferner vor, die Untersuchung habe bestätigt, dass es mit der einzigen Ausnahme von Marcegaglia in der Union praktisch keinen freien Markt für schwarze Coils gebe, und beanstandete, dass die Kommission aus diesem entscheidenden Umstand keine Schlussfolgerungen gezogen habe. Diese Beanstandung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Allein die Tatsache, dass Marcegaglia der wichtigste Verwender schwarzer Coils auf dem Unionsmarkt ist, kann nicht als Rechtfertigung für eine Sonderbehandlung in Bezug auf schwarze Coils oder für einen Ausschluss schwarzer Coils aus der Definition der betroffenen Ware herangezogen werden.
(26)
Nach der endgültigen Unterrichtung verwies Marcegaglia ferner auf den Erwägungsgrund 21 und argumentierte, dass die von Marcegaglia eingeführten schwarzen Coils ausschließlich als Rohstoff für die Herstellung von nachgelagerten Waren (kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, Rohre aus nicht rostendem Stahl) verwendet würden. Schwarze Coils seien von Marcegaglia nicht zur Herstellung weißer Coils verwendet worden, die auf dem freien Markt der Union verkauft werden sollten. Daher sei die Stichhaltigkeit der Behauptung der Kommission, dass im Falle des Ausschlusses schwarzer Coils aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen in der Union zunehmend weiße Coils aus gedumpten schwarzen Coils hergestellt würden, die in den betroffenen Ländern weniger umweltfreundlich produziert würden, schwer zu erkennen.
(27)
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Sollten keine Zölle auf schwarze Coils eingeführt werden, dürften die Hersteller in der Union zumindest indirekt auf dem nachgelagerten Markt, auf dem sie mit Marcegaglia konkurrieren, geschädigt werden. Ferner ist damit zu rechnen, dass die Glüh- und Beizkapazität in der Union — ein Prozess, der erforderlich ist, um aus schwarzen Coils weiße Coils zu machen — weiter ausgebaut wird, insbesondere durch die Umwandlung billiger eingeführter schwarzer Coils in weiße Coils zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union, der erhebliche Ressourcen investiert hat, um vollständig integriert zu sein. Wenn der Wirtschaftszweig der Union aus diesem Grund nicht mehr wettbewerbsfähig ist, wird er gezwungen sein, sich billigen und gedumpten Einfuhren zuzuwenden und damit sein integriertes und umweltfreundlicheres Geschäftsmodell aufzugeben.
(28)
Die Vorbringen, die darauf abzielen, schwarze Coils aus dem Anwendungsbereich der Untersuchung auszuschließen, werden daher zurückgewiesen.
(29)
Mehrere Parteien wiederholten das Vorbringen, Coils mit einer Breite von mehr als 1800 mm aus dem Geltungsbereich der Untersuchung auszuschließen. Diesen Parteien zufolge hat die Breite einen Einfluss auf die Eigenschaften, wie z. B. die Druckfestigkeit.
(30)
Aus den in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen werden diese Vorbringen zurückgewiesen.
2.2.
Schlussfolgerung
(31)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 39 bis 46 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen mit den in den Erwägungsgründen 19 bis 30 vorgenommenen Klarstellungen.
3.
DUMPING
3.1.
Indonesien
(32)
Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhielt die Kommission Stellungnahmen der indonesischen ausführenden Hersteller PT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry (im Folgenden „GCNS” ) und PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel (im Folgende „ITSS” ) sowie des Antragstellers Eurofer (im Folgenden Stellungnahme vom 4. Mai 2020) zu den Dumpingfeststellungen in Bezug auf die indonesischen ausführenden Hersteller. Ferner übermittelte Eurofer am 7. Februar 2020 eine Stellungnahme zur Dumpingberechnung für die indonesischen ausführenden Hersteller (im Folgenden Stellungnahme vom 7. Februar 2020), auf die aufgrund des Zeitplans der Untersuchung in der vorläufigen Verordnung nicht eingegangen werden konnte.
(33)
Alle Stellungnahmen, die im Rahmen der im Erwägungsgrund 32 genannten Stellungnahme abgegeben wurden, werden in dieser Verordnung behandelt.
3.1.1.
Ausführende Hersteller
(34)
Da keine Stellungnahmen zur Beschreibung der indonesischen ausführenden Hersteller und der mit ihnen verbundenen Zulieferer mit Sitz im indonesischen Morowali Industrial Park (im Folgenden „IMIP” ) eingingen, bekräftigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 50 bis 51 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
3.1.2.
Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(35)
Die Einzelheiten zu den Gründen für die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung wurden in den Erwägungsgründen 52 bis 63 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(36)
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 brachte Eurofer vor, dass sämtliche von den indonesischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen nicht berücksichtigt werden sollten, da sie ohne eine umfassende Offenlegung der verbundenen Unternehmen und ohne die Mitarbeit der ermittelten verbundenen Unternehmen, die in der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware oder in der Lieferung von Rohstoffen für den Herstellungsprozess tätig sind, nicht als zuverlässig angesehen werden könnten.
(37)
Ferner brachte Eurofer vor, die Kommission dürfe die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 3 der Grundverordnung nicht anwenden. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(7) und des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation(8) (im Folgenden „WTO” ).
(38)
Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die ausführenden Hersteller beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um hinreichende Informationen über die Beziehungen zu ihren Lieferanten und Abnehmern bereitzustellen. Aufgrund der Entscheidungen ihres Endaktionärs und ihrer Verbindungen als Minderheitsaktionär zu bestimmten verbundenen Abnehmern waren ihre Bemühungen jedoch nur teilweise erfolgreich. Die Kommission prüfte, ob die von den ausführenden Herstellern als verbunden ausgewiesenen Lieferanten und Abnehmer tatsächlich verbunden waren. Die Ungewissheit über die Beziehung zu den als nicht verbunden ausgewiesenen Lieferanten und Abnehmern spiegelte sich in der Berechnung der Dumpingspanne wider, d. h. die von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen wurden, sofern gerechtfertigt, berichtigt oder zurückgewiesen und durch verfügbare Informationen ersetzt.
3.1.3.
Normalwert
(39)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 64 bis 85 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(40)
In der Stellungnahme vom 7. Februar 2020 brachte Eurofer vor, dass die Kommission den von den indonesischen ausführenden Herstellern angegebenen Einkaufspreis für Nickelerz hätte unberücksichtigt lassen sollen. Eurofer begründete dies damit, dass die ausführenden Hersteller der Kommission nicht die Angaben übermittelt hätten, die sie benötigt habe, um beurteilen zu können, ob das Nickelerz zu einem marktüblichen Preis gekauft wurde. Ferner schlug Eurofer vor, dass die Kommission als verfügbare Informationen den im Antrag angegebenen Preis für vergleichbares Nickelerz auf den Philippinen oder den an der Londoner Metallbörse (im Folgenden „LME” ) notierten Nickelpreis heranziehen sollte.
(41)
Wie in den Erwägungsgründen 52 bis 54, 60, 68, 80 und 82 bis 85 der vorläufigen Verordnung erläutert, stützte sich die Kommission in der Tat auf die verfügbaren Informationen über die von den ausführenden Herstellern gezahlten Nickelerzpreise. Dennoch vertrat die Kommission in diesem Fall die Auffassung, dass die meisten Aspekte dieser Preise, mit Ausnahme der Beziehung zum Lieferanten, als zuverlässig anzusehen waren. Daher verwendete die Kommission bei der Ermittlung des marktüblichen Preises für Nickelerz die von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen als verfügbare Informationen unter Berücksichtigung der teuersten Kaufvorgänge, bei denen eine mögliche Beziehung mit dem Lieferanten als am wenigsten wahrscheinlich angesehen wurde. Wie in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegt, gibt die Kommission, sofern verfügbar, den Kosten auf der Grundlage der von der betroffenen Partei geführten Aufzeichnungen den Vorzug, sofern diese Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. Daher wies die Kommission das Vorbringen von Eurofer zurück.
(42)
In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 gab Eurofer an, dass die Kommission es versäumt habe, die Nickelerzkosten gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung zu berichtigen, obwohl sie festgestellt habe, dass Indonesien mehrere Mechanismen beibehalten hat, die zu Verzerrungen bei Nickelerz geführt hätten, wie in Erwägungsgrund 342 der vorläufigen Verordnung beschrieben. Zur Unterstützung dieses Vorbringens verwies Eurofer auf die frühere Vorgehensweise der Kommission(9) und die Rechtsprechung der WTO(10).
(43)
Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, ersetzte die Kommission den Nickelerzpreis, der durch die Beziehung zwischen den ausführenden Herstellern und ihren Lieferanten gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung beeinflusst wurde, d. h. sie ermittelte den Fremdvergleichspreis. Ferner verwies die Kommission darauf, dass die Auswirkungen der Eingriffe der indonesischen Regierung gesondert gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung behandelt wurden, wie in Abschnitt 6 der vorläufigen Verordnung und in der vorliegenden Verordnung beschrieben.
(44)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Eurofer seine Auffassung, dass die Kommission die Kosten für Nickelerz hätte berichtigen müssen, um den von der Regierung verursachten Verzerrungen entgegenzuwirken. Eurofer behauptete erstens, dass die in den Erwägungsgründen 41 und 43 beschriebene Ersetzung der Nickelerzkosten nicht gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, sondern gemäß Artikel 18 der Grundverordnung erfolgt sei. Zweitens behauptete Eurofer, dass die Kommission das Recht habe, von staatlich verursachten Verzerrungen betroffene Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zu ersetzen, selbst im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Union aus ihrer Mitgliedschaft in der WTO. Zu diesem Zweck brachte Eurofer vor, die jüngste Rechtsprechung der WTO(11) schließe nicht aus, dass gemäß Artikel 2.2.1.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens die Kosten des ausführenden Herstellers unter anderen als den beiden in diesem Artikel genannten Umständen ersetzt werden könnten.
(45)
Erstens erinnert die Kommission daran, dass die Kosten für Nickelerz, das von verbundenen Lieferanten bezogen wurde, tatsächlich gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung ersetzt wurden. Artikel 18 der Grundverordnung wurde nur in Bezug auf die Methode und die Geschäftsvorgänge zur Ermittlung des marktüblichen Einkaufspreises angewandt, da die Beziehung zwischen den ausführenden Herstellern und ihren Lieferanten nicht immer eindeutig war. Zweitens hielt die Kommission, wie in Abschnitt 6 der vorliegenden Verordnung erläutert, an ihrem Standpunkt fest, dass es in diesem Fall angemessen war, einen Antidumpingzoll in Höhe der Schadensspanne einzuführen, soweit diese niedriger war als die Dumpingspanne. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für die indonesischen ausführenden Hersteller ermittelte Schadensspanne in der Tat niedriger war als ihre gewogene durchschnittliche Dumpingspanne. Daher würde ein weiterer Anstieg der Nickelerzkosten die Dumpingspanne nur noch weiter erhöhen und hätte somit keine Auswirkungen auf den Umfang der Maßnahmen. Folglich stellte die Kommission fest, dass das Vorbringen von Eurofer, wie in Erwägungsgrund 44 beschrieben, gegenstandslos ist.
(46)
Hinsichtlich der Methode zur Ermittlung des marktüblichen Preises für Nickelerz begrüßten die ausführenden Hersteller, dass die Kommission die Ermittlung dieses Preises auf die von den Unternehmen tatsächlich gelieferten Daten gestützt hatte. Sie brachten jedoch vor, die von der Kommission angewandte Methode sei unverhältnismäßig und führe zu überhöhten Fremdvergleichskosten für Nickelerz. Insbesondere wiesen die ausführenden Hersteller darauf hin, dass die Einkaufspreise für Nickelerz bei einem Unterschied im Nickelgehalt von 0,01 Prozentpunkten erheblich schwankten. Infolgedessen schlugen die ausführenden Hersteller vor, dass die Kommission den Nickelgehalt mit zwei Dezimalstellen berücksichtigen sollte, anstatt nur eine Dezimalstelle für die Kostenberichtigung zu verwenden.
(47)
Die Kommission prüfte den Antrag und stellte fest, dass sich auf der Grundlage der Angaben von GCNS, dem einzigen Unternehmen der Gruppe, das vollständige Informationen übermittelte, ein Unterschied im Nickelgehalt von 0,01 Prozentpunkten tatsächlich im Einkaufspreis von Nickelerz niederschlug. Die Kommission nahm daher das Vorbringen an und berichtigte die Fremdvergleichskosten für Nickelerz entsprechend.
(48)
Die ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die Kommission hätte den marktüblichen Preis für die Einkäufe von Nickelerz vom verbundenen Lieferanten PT Tsingshan Steel Indonesia (im Folgenden „TSI” ) auf der Grundlage der Käufe von unabhängigen Lieferanten von Nickelerz ermitteln müssen.
(49)
Die Kommission erinnerte daran, dass der Grund für die Ablehnung des Einkaufspreises für Nickelerz der ausführenden Hersteller das Fehlen aussagekräftiger Informationen über die weltweite Struktur der Gruppe war. Die Tatsache, dass die Kommission nicht ermitteln konnte, welche Lieferanten der ausführenden Hersteller tatsächlich nicht verbunden waren, galt gleichermaßen für die Lieferanten von TSI.
(50)
Nach der Berichtigung des für GCNS berechneten marktüblichen Preises, wie in den Erwägungsgründen 46 und 47 erläutert, berichtigte die Kommission ferner den marktüblichen Einkaufspreis für TSI, indem sie auf den Referenzwert von GCNS die Differenz zwischen dem von TSI und GCNS tatsächlich gezahlten Durchschnittspreis anwandte. Dies entsprach ferner den technischen Anmerkungen der ausführenden Hersteller bezüglich einer alternativen Bestimmung des marktüblichen Nickelerz-Einkaufspreises für TSI.
(51)
Darüber hinaus stellte die Kommission bei der Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien fest, dass sie bei der vorläufigen Untersuchung bestimmte von ITSS angegebene Herstellkosten bei der Berechnung des Normalwerts nicht berücksichtigt hatte.
(52)
Nachdem dieses Versäumnis korrigiert worden war, war keiner der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch ITSS gewinnbringend. Daher ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch, indem sie zu den durchschnittlichen Herstellkosten der gleichartigen Ware von ITSS im Untersuchungszeitraum folgende Werte hinzufügte:
(53)
In Bezug auf die Ermittlung des Normalwerts für ITSS brachte Eurofer in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 vor, dass die Kommission in Ermangelung einer umfassenden weltweiten Struktur der Gruppe keine Schlussfolgerung zur Repräsentativität und Rentabilität der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer hätte ziehen dürfen.
(54)
Die Kommission merkte an, dass angesichts der in Erwägungsgrund 52 beschriebenen Berichtigungen bei der Ermittlung des Normalwerts für ITSS ihre früheren Schlussfolgerungen und in der Folge die Stellungnahme von Eurofer gegenstandslos geworden sind.
(55)
In Übereinstimmung mit den angenommenen Vorbringen und den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 39 bis 50 bestätigte die Kommission die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 64 bis 72 und 80 bis 85 der vorläufigen Verordnung. Die in den Erwägungsgründen 73 bis 79 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Aspekte der Ermittlung des Normalwerts für ITSS wurden wie in den Erwägungsgründen 51 bis 54 beschrieben berichtigt.
3.1.4.
Ausfuhrpreis
(56)
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises sind in den Erwägungsgründen 86 und 87 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(57)
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 brachte Eurofer vor, dass die Kommission nicht die Einfuhrpreise des Hauptabnehmers der indonesischen ausführenden Hersteller in der Union als verfügbare Informationen heranziehen sollte. Der Antragsteller führte insbesondere an, dass die ausführenden Hersteller gezielt nicht mitgearbeitet und die verfügbaren Informationen bewusst so gestaltet hätten, dass das ermittelte Dumping vorteilhafter ausgefallen sei. Eurofer führte zur Unterstützung der letztgenannten Behauptung die Abfolge der Stellungnahmen des betreffenden Abnehmers an. Eurofer wies insbesondere darauf hin, dass der Abnehmer detaillierte Informationen über die Preise der Einfuhrgeschäfte aus Indonesien (Stellungnahme vom 4. November 2019, Aktenzeichen t19.005668) erst nach dem zweiten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen der Kommission an die indonesischen ausführenden Hersteller vom 23. Oktober 2019 (Aktenzeichen t19.005465) übermittelt habe. Folglich kam Eurofer zu dem Schluss, dass die indonesischen ausführenden Hersteller den Abnehmer in der Union ersucht hätten, die Informationen als Ersatz für eine eigene Aufstellung der Ausfuhrverkäufe bereitzustellen.
(58)
Der Antragsteller wiederholte seine in Erwägungsgrund 57 beschriebenen Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020.
(59)
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu verdeutlichen, dass der Abnehmer in der Union von Anfang an bei der Untersuchung mitgearbeitet hatte. Am 18. Oktober 2019 erkundigte sich die Kommission nach der Bereitschaft des Unternehmens, zusätzliche Informationen über die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in Indonesien je Geschäftsvorgang und Warentyp zu übermitteln (Aktenzeichen t20.003960). Das Unternehmen übermittelte die angeforderten Informationen am 25. Oktober 2019 (Referenznummer t19.005556). Die von Eurofer angeführte Stellungnahme vom 4. November 2019 wurde vom Abnehmer in der Union nach ergänzenden Fragen der Kommission zur Klärung vorgelegt.
(60)
Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die indonesischen ausführenden Hersteller eine vollständige Liste ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union vorgelegt hatten. Die Kommission konnte unter anderem die Warentypen, die Mengen, den Wert und den Bestimmungsort dieser Verkäufe überprüfen. Da die verbundenen Händler in Drittländern, die an den Ausfuhrverkäufen beteiligt waren, jedoch nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte die Kommission den Ausfuhrpreis nicht auf der Grundlage des Preises der Weiterverkäufe an ihren ersten unabhängigen Abnehmer ermitteln. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, die bereits im Dossier verfügbaren Informationen zu verwenden, ergänzt durch detaillierte Informationen je Geschäftsvorgang und Warentyp, die vom Abnehmer aus der Union übermittelt wurden.
(61)
Die Kommission hat ferner diese Preise mit offiziellen Handelsstatistiken von Eurostat verglichen und festgestellt, dass die aus allen verfügbaren Informationsquellen ermittelten Einfuhrstückpreise sehr ähnlich waren. Daher erachtete die Kommission die vom Hauptabnehmer in der Union übermittelten Informationen als geeignet, um sie als verfügbare Informationen zu verwenden.
(62)
Die in den Erwägungsgründen 57 und 58 beschriebenen Vorbringen von Eurofer werden daher zurückgewiesen.
(63)
Da neben den bereits in den Erwägungsgründen 56 bis 62 behandelten Stellungnahmen keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 86 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1.5.
Vergleich
(64)
Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis sind in den Erwägungsgründen 88 und 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(65)
In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 brachte Eurofer vor, die Kommission habe aus der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der verbundenen Händler, die an den Ausfuhrverkäufen der indonesischen ausführenden Hersteller beteiligt waren, keine angemessenen Schlussfolgerungen gezogen, was die Ermittlung des Ausfuhrpreises zum Vergleich betreffe. Eurofer brachte insbesondere vor, dass die Kommission die von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen bezüglich Transport-, Bereitstellungs- und Verladekosten sowie anderer Berichtigungen (wie Provisionen, Kreditkosten, Bankkosten, Währungsumrechnung) nicht für bare Münze hätte nehmen dürfen.
(66)
Eurofer bezweifelte ferner die Abzüge der VVG-Kosten und Gewinne der an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händler vom Ausfuhrpreis, da deren Identität und Beziehung zu den ausführenden Herstellern nicht hätten überprüft werden können.
(67)
Abschließend brachte Eurofer vor, dass die Kommission die Identität des verbundenen Händlers hätte offenlegen müssen, dessen öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse sie zur Ermittlung der vom Ausfuhrpreis abzuziehenden VVG-Kosten herangezogen habe.
(68)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie die indonesischen ausführenden Hersteller nicht bevorzugt behandelt hatte, wenn sie sich auf verfügbare Informationen stützte, die entweder aus öffentlichen Quellen stammten oder von den ausführenden Herstellern selbst zur Verfügung gestellt worden waren. Die Kommission erinnerte daran, dass sie zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Zwecke des Vergleichs mit dem Normalwert, d. h. auf der Stufe ab Werk, vom Ausfuhrpreis auf CIF-Stufe, der auf der Grundlage der Einfuhrpreise des Abnehmers in der Union ermittelt wurde, für jedes Ausfuhrgeschäft einzeln die Provision des an den Ausfuhrverkäufen beteiligten unabhängigen Händlers, die VVG-Kosten mehrerer an den Ausfuhrverkäufen beteiligter verbundener Händler, den Gewinn eines unabhängigen Einführers, die Seefracht- und Versicherungskosten, die Bereitstellungs- und Verladekosten in Indonesien, die Transportkosten in Indonesien und die Kreditkosten abgezogen hat.
(69)
In diesem Zusammenhang zog die Kommission bei jedem einzelnen Geschäftsvorgang die VVG-Kosten aller verbundenen Händler ab, die an den Ausfuhrverkäufen beteiligt waren, obwohl die ausführenden Hersteller angaben, dass nicht alle von ihnen an jedem der Absatzkanäle beteiligt gewesen seien. Ferner zog die Kommission Kreditkosten auf der Grundlage der indonesischen Zinssätze und der durchschnittlichen Laufzeit des Handelskredits ab, den der Abnehmer in der Union erhielt, obwohl die indonesischen ausführenden Hersteller bei der Ausfuhr in die Union keine Handelskredite gewährten. In diesem Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Ausfuhrkredit möglicherweise von einem der an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händler gewährt worden war.
(70)
Hinsichtlich der Identität des verbundenen Händlers, dessen Jahresabschlüsse zur Ermittlung der VVG-Kosten herangezogen worden waren, ist anzumerken, dass die ausführenden Hersteller ihre Identität als vertraulich betrachteten. Daher legte die Kommission diese Informationen in der vorläufigen Verordnung nicht offen.
(71)
Aus den in den Erwägungsgründen 68 bis 70 dargelegten Gründen wies die Kommission das Vorbringen von Eurofer zurück.
(72)
Die ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Berichtigung des Ausfuhrpreises für die VVG-Kosten der verbundenen Händler mit Sitz außerhalb der Union nicht gerechtfertigt gewesen sei bzw. dass diese Berichtigung auf andere Weise hätte berechnet werden müssen. Die Kommission nahm die vorgeschlagene alternative Berechnung der betreffenden Berichtigung an und berichtigte den Ausfuhrpreis entsprechend. Da die Berichtigung vertrauliche Geschäftsdaten der ausführenden Hersteller betraf, wurden den ausführenden Herstellern die Einzelheiten in einer unternehmensspezifischen endgültigen Unterrichtung mitgeteilt.
(73)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis eingingen, wurden die diesbezüglichen Berichtigungen des Normalwerts in den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1.6.
Dumpingspannen
(74)
Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 73 ausgeführt, berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berechnete die Dumpingspannen für die indonesischen ausführenden Hersteller neu.
(75)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(76)
Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen nach Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen der interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung wurden den indonesischen ausführenden Herstellern mitgeteilt.
3.2.
Die Volksrepublik China
3.2.1.
Vorbemerkungen
(77)
Wie in den Erwägungsgründen 95 bis 99 der vorläufigen Verordnung erläutert, beschloss die Kommission, in Bezug auf einen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller – Zhenshi Group Eastern Special Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Zhenshi” ) – Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission konnte mehrere für die Berechnung der individuellen Dumpingspanne des Unternehmens ausschlaggebende Daten, wie die Mengen der hergestellten Warentypen, den Verbrauch an Energie-Inputs, die Zuteilung von Nebenprodukten und die Fertigungsgemeinkosten, nicht mit den geprüften Jahresabschlüssen des Unternehmens, den Kostenmanagementkonten und den Daten in den verwendeten internen IT-Anwendungen in Einklang bringen.
(78)
Daher stellte die Kommission fest, dass die übermittelten Informationen unzuverlässig waren, und beschloss, Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden, um die Ermittlung der Dumping- und Schadensspannen des ausführenden Herstellers abzuschließen. Dies führte im Rahmen der vorläufigen Untersuchung zur Festsetzung der residualen Spannen für das betreffende Unternehmen.
(79)
In seiner Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung nahm Zhenshi erneut zu der Entscheidung der Kommission Stellung, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und den Residualzoll einzuführen. Das Unternehmen brachte vor, dass die Kommission ungeachtet des Versäumnisses des Unternehmens, ordnungsgemäße Daten für die Berechnung des Normalwerts zu übermitteln, über alle geprüften Daten bezüglich der Ausfuhrverkäufe verfüge, die für die Berechnung einer individuellen Schadensspanne erforderlich seien. In diesem Zusammenhang ersuchte das Unternehmen die Kommission, auf Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zurückzugreifen, da die vom Unternehmen übermittelten Informationen sich zwar als nicht in jeder Hinsicht vollkommen erwiesen hätten, die Mängel aber nicht derart seien, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen in diesem Fall über Gebühr erschweren würden.
(80)
Nach Prüfung dieses Vorbringens beschloss die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowohl eine individuelle Dumping- als auch eine individuelle Schadensspanne für Zhenshi zu ermitteln.
(81)
Was die Dumpingspanne betrifft, so wurden zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die überprüften Angaben über Ausfuhrpreise des Unternehmens herangezogen. Für jeden von Zhenshi ausgeführten Warentyp wurde der für die Berechnung herangezogene Normalwert von einem der beiden anderen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller herangezogen. In den Fällen, in denen der Normalwert für einen bestimmten Warentyp in beiden betreffenden Unternehmen vorlag, wurde der höhere der beiden Werte verwendet. Diese Methode erwies sich als angemessen, da Zhenshi keine hinreichenden Daten für die Berechnung ihres Normalwerts übermittelt hat. In den Fällen, in denen in keinem der beiden Unternehmen ein Normalwert für einen bestimmten Warentyp vorlag, wurde der Normalwert des Warentyps zugrunde gelegt, der dem von Zhenshi ausgeführten Warentyp am ähnlichsten war. Die Normalwerte wurden dann je Warentyp mit den auf die Ab-Werk-Preise berichtigten Ausfuhrpreisen verglichen, die von Zhenshi angegeben und während des Kontrollbesuchs überprüft wurden.
(82)
Infolge der vorstehenden Berechnung wurde die individuelle Dumpingspanne für Zhenshi, ausgedrückt als Prozentsatz des unternehmenseigenen CIF-Wertes, auf 71,7 % festgesetzt.
(83)
Da sich die Dumpingspanne des Unternehmens auf die verfügbaren Informationen stützte, wurde sie gemäß Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Grundverordnung nicht zur Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen herangezogen.
(84)
Die Entscheidung der Kommission, eine individuelle Dumpingspanne für Zhenshi zu berechnen, wurde von Eurofer in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung angefochten. Der Antragsteller widersprach nach der endgültigen Unterrichtung den Änderungen des Standpunkts der Kommission und wies darauf hin, dass der Ausführer aus der VR China lediglich seine bisherigen Argumente wiederholt und keine neuen Informationen übermittelt habe. Dem Antragsteller zufolge sei die Kommission in der vorläufigen Untersuchung eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass es nicht möglich sei, eine individuelle Dumpingspanne für Zhenshi zu berechnen, da mehrere Kennzahlen nicht mit den geprüften Abschlüssen, den Verwaltungskonten und den IT-Datenbanken des Unternehmens hätten in Einklang gebracht werden können.
(85)
Eurofer brachte ferner vor, dass eine Berechnung der Dumpingspanne im Gegensatz zu der von der Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung angewandten Methode auf den unternehmenseigenen Daten beruhen sollte.
(86)
Schließlich äußerte der Antragsteller Zweifel daran, wie die Kommission die Ausfuhrpreise von Zhenshi habe akzeptieren können, wenn die Fragebogenantwort nicht mit den geprüften Abschlüssen habe in Einklang gebracht werden können.
(87)
Erstens hält die Kommission nach wie vor an ihrer Schlussfolgerung fest, dass eine Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der von Zhenshi übermittelten Daten nicht möglich war. Das Problem des Abgleichs der Zahlen betraf die Zahlen zu Herstellung, Lagerbeständen, Kosten und Input-Verbrauch allein auf der Ebene der Zuordnung zu den verschiedenen Warentypen, was die Berechnung des Normalwerts unmöglich machte. Zhenshi legte jedoch alle zur Ermittlung des Ausfuhrpreises erforderlichen Elemente vor, und die Kommission konnte sie überprüfen.
(88)
Zweitens brachte das Unternehmen nach der vorläufigen Unterrichtung ein neues stichhaltiges Argument vor – da die Kommission eingeräumt habe, die Daten über die Ausfuhrverkäufe überprüfen zu können, könne eine individuelle Schadensspanne berechnet werden. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand und berechnete anschließend eine individuelle Schadensspanne und in der Folge eine Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung.
(89)
Entgegen der Stellungnahme von Eurofer ist es nicht ungewöhnlich, dass der Normalwert eines Unternehmens nicht auf den vom ausführenden Hersteller übermittelten Daten basiert. Die Kommission kann verfügbare Informationen, einschließlich der Daten aus anderen Quellen, verwenden, wenn die übermittelten Informationen beispielsweise unzuverlässig sind.
(90)
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung und wie aus Erwägungsgrund 81 klar hervorgeht, stützt sich der Normalwert von Zhenshi auf die verfügbaren Informationen, wodurch eine objektive Beurteilung gewährleistet ist. In diesem besonderen Fall führte diese Bewertung aufgrund der Höhe der Ausfuhrpreise des Unternehmens zu einer individuellen Dumpingspanne im mittleren Bereich der chinesischen Unternehmen und zur niedrigsten Schadensspanne.
(91)
Schließlich fand die Kommission keinen Grund, die Verkaufs- und Umsatzdaten des Unternehmens oder bestimmte Ausfuhrgeschäfte im Rahmen der Berechnung abzulehnen. Trotz Problemen bei der Zuordnung von Kosten und Inputs zu den hergestellten Warentypen konnten die Daten der Ausfuhrverkäufe und des Umsatzes überprüft und mit den geprüften Abschlüssen des Unternehmens sowie ferner mit objektiven externen Dokumenten wie Mehrwertsteuerübersichten, Zollanmeldungen und tatsächlichen Transport- und Versicherungsunterlagen in Einklang gebracht werden.
(92)
Aus den in den Erwägungsgründen 87 bis 91 dargelegten Gründen wurden die Argumente des Antragstellers gegen die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung in Bezug auf Zhenshi zurückgewiesen.
3.2.2.
Normalwert
3.2.2.1.
(93)
Im Falle der ausführenden Hersteller in der VR China ermittelte die Kommission den Normalwert im Herkunftsstaat gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ausschließlich auf der Grundlage der Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Referenzwerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln.
(94)
In den Erwägungsgründen 103 bis 157 der vorläufigen Verordnung wurden alle verfügbaren Beweise für die staatlichen Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Stahlsektor im Besonderen geprüft, aus denen hervorgeht, dass die Preise und Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden.
(95)
Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung an der Untersuchung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass es nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(96)
Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung von der chinesischen Regierung und dem chinesischen ausführenden Hersteller FSS ein.
(97)
Beide interessierten Parteien brachten vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln, d. h. mit Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen” ), unvereinbar sei und dass die Grundverordnung den Begriff der „nennenswerten Verzerrungen” einführe, der in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht als einer der Umstände für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts aufgeführt sei. Indem er sich auf die Herstell- und Verkaufskosten in einem repräsentativen Land oder auf internationale Preise, Kosten oder Referenzwerte beziehe, gehe der auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelte Normalwert angeblich über den Anwendungsbereich von Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des GATT und Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens hinaus, wonach die Kosten im Ursprungsland zugrunde gelegt werden müssten.
(98)
Für die Zwecke dieser Untersuchung kam die Kommission in Erwägungsgrund 95 zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission teilte nicht die Ansicht der interessierten Parteien, dass sie Artikel 2 Absatz 6a nicht anwenden dürfe. Die Kommission war vielmehr der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 6a anwendbar ist und unter den Umständen des vorliegenden Falles angewendet werden muss. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass, wie in der Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) klargestellt, die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben — gebührend berichtigt, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist.
(99)
Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen(12) nicht als „Bericht” bezeichnet werden könne, der gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erstellen, öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig zu aktualisieren sei. Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass die Unterlage irreführend sei und stark von den Fakten abweiche.
(100)
Darüber hinaus wies die chinesische Regierung darauf hin, dass eine solche Arbeitsunterlage nur in Bezug auf China herausgegeben und keine solche Marktbewertung für andere Länder, einschließlich des repräsentativen Landes in der Untersuchung oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, vorgenommen worden sei. Der chinesischen Regierung zufolge habe dies Bedenken hinsichtlich der Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung aufgeworfen.
(101)
In Erwiderung auf diese Vorbringen verweist die Kommission darauf, dass der Bericht seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich ist, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung hat seit der Veröffentlichung des Berichts im Dezember 2017 keine derartigen Widerlegungen oder Stellungnahmen zum Inhalt des Berichts und den dort enthaltenen Beweismitteln abgegeben. Ferner hat es die chinesische Regierung versäumt, Beweise dafür vorzulegen, dass der Bericht veraltet sei. In jedem Fall weist die Kommission insbesondere darauf hin, dass die wichtigsten in dem Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Nachweise, darunter insbesondere die einschlägigen Fünfjahrespläne und Rechtsvorschriften, die während des UZ für die betroffene Ware galten, nach wie vor gültig sind. Was die Bedenken hinsichtlich der Diskriminierung anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission begründete Hinweise auf das mögliche Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in einem bestimmten Land oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig in diesem Land hat. Bei Annahme der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen in Bezug auf die VR China vor. Die Kommission erwägt ähnliche Berichte über andere Länder. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
(102)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihre Vorbringen in Bezug auf den Status der in Erwägungsgrund 99 erwähnten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die diskriminierende Behandlung Chinas und eine vermeintliche Verletzung der Klauseln der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung sowie die Unvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens. Es wurden jedoch keine neuen Argumente oder Beweismittel vorgelegt, die die vorläufige Zurückweisung dieser Vorbringen durch die Kommission oder die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 101 ändern könnten.
(103)
In derselben Stellungnahme brachte die chinesische Regierung vor, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht worden sei, und dass es keine Beweise oder Anzeichen dafür gebe, dass das Dokument bei oder nach der Veröffentlichung von der Kommission genehmigt oder gebilligt worden sei. Bei der Veröffentlichung als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ohne die offizielle Genehmigung oder Billigung durch die Kommission bestünden ernsthafte Zweifel daran, ob eine solche Unterlage als offizieller Standpunkt der Kommission angesehen werden könne und ob sein rechtlicher Status die Anforderung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung an die Erstellung, Veröffentlichung und Aktualisierung von Berichten durch die Kommission erfülle.
(104)
Bei dem Bericht handelt es sich um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Er wird somit als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. In dieser Untersuchung ist der Bericht, einschließlich der darin enthaltenen Beweise, Teil der in den Akten enthaltenen Beweise, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a rechtfertigen. Die chinesische Regierung hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Informationen in dem Bericht für diese Untersuchung nicht gültig oder nicht anwendbar sind. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass die Existenz eines Länderberichts keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a ist, da Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c besagt, dass die Kommission einen Bericht erstellt, ihn öffentlich zugänglich macht und ihn regelmäßig aktualisiert, wenn dies für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist. Was für die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zählt, sind die Feststellungen, dass die nennenswerten Verzerrungen im vorliegenden Fall gegeben sind, wie dies in dieser Untersuchung der Fall ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(105)
In derselben Stellungnahme machte die chinesische Regierung auf eine vermeintliche Unvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens aufmerksam, da die Kommission die Kosten der chinesischen Unternehmen zurückgewiesen habe, ohne zu ermitteln, ob deren Aufzeichnungen im Einklang mit den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen der VR China geführt worden seien oder ob die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten.
(106)
Wie in den Erwägungsgründen 93 bis 98 erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b dieses Artikels vorliegen. Die chinesischen Unternehmen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, übermittelten jedoch keine entsprechenden Stellungnahmen. Somit hat die Frage, ob die Aufzeichnungen der chinesischen Unternehmen im Einklang mit den allgemein anerkannten chinesischen Rechnungsführungsgrundsätzen geführt wurden oder ob die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln, keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung hinsichtlich der Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(107)
Abschließend brachte die chinesische Regierung vor, die Untersuchung sei unter der Annahme durchgeführt worden, dass es auf dem chinesischen Markt und im betroffenen Wirtschaftszweig nennenswerte Verzerrungen gebe, und die interessierten Parteien hätten keine Möglichkeit, ihre Interessen zu verteidigen und nachzuweisen, dass ihre Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten.
(108)
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu den angeblichen Marktverzerrungen in der VR China und der möglichen Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung Stellung zu nehmen. Einige der chinesischen ausführenden Hersteller nahmen in ihren Fragebogenantworten und separaten Stellungnahmen zu den angeblichen Marktverzerrungen Stellung. Auf ihre diesbezüglichen Stellungnahmen wurde in den Erwägungsgründen 111 bis 113 und 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die chinesische Regierung hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den angeblichen Marktverzerrungen innerhalb der in Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung(13) vorgesehenen Frist nicht genutzt und den am 12. August 2019 versandten Fragebogen mit gesonderten Fragen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China nicht beantwortet. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(109)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 103 bis 159 der vorläufigen Verordnung.
3.2.2.2.
(110)
Wie in den Erwägungsgründen 160 bis 178 der vorläufigen Verordnung erläutert, wählte die Kommission vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land in diesem Verfahren aus, das alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfüllt.
(111)
Nach der vorläufigen Unterrichtung nahm der Verwender Marcegaglia zu der Wahl des repräsentativen Landes Stellung. Marcegaglia brachte vor, Brasilien sei kein geeignetes repräsentatives Land, da es nur einen großen Hersteller der untersuchten Ware gebe, der vertikal integriert und marktbestimmend sei, da er die gesamte Lieferkette von der Herstellung der Brammen bis zum Vertrieb der nachgelagerten Ware kontrolliere. Darüber hinaus brachte der Verwender vor, dass der brasilianische Markt für Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl durch mehrere Antidumpingmaßnahmen geschützt sei.
(112)
Die Kommission legte ihre Untersuchung über die Wahl des repräsentativen Landes in zwei aufeinanderfolgenden Aktenvermerken(14) offen. In diesen Aktenvermerken wurden interessierte Parteien über die bei der Wahl des repräsentativen Landes angewandten Kriterien und mögliche Alternativen informiert. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Wahl der Kommission Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge für das am besten geeignete repräsentative Land zu übermitteln. Marcegaglia reichte diesbezüglich keine Stellungnahme ein.
(113)
Gleichwohl sind die angeblich marktbeherrschende Stellung einiger Unternehmen oder die Existenz von Antidumpingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes in Bezug auf den Wirtschaftszweig der untersuchten Ware bei der Wahl eines repräsentativen Landes unerheblich. Die Kommission verwendete für die Ermittlung der Referenzwerte die brasilianischen Einfuhrpreise für die Rohstoffe, Hilfsstoffe und Energie-Inputs – einschließlich der Produktionsfaktoren, die zur Herstellung von Brammen oder zur Herstellung noch weiter vorgelagerter Inputs wie metallurgischer Koks, Sinter oder geschmolzenes Eisen – verwendet werden. Diese Inputs werden von vielen Wirtschaftszweigen in dem repräsentativen Land verwendet, sodass der angeblich begrenzte interne Wettbewerb auf dem Markt für Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl oder sein Schutz durch Antidumpingmaßnahmen den durchschnittlichen Einfuhrpreis der betreffenden Inputs nicht wesentlich beeinflussen kann.
(114)
Marcegaglia wies ferner darauf hin, dass der Hersteller im repräsentativen Land mit einem der Antragsteller verbunden sei.
(115)
Der Hersteller in Brasilien – Aperam Inox America do Sul S.A. – ist in der Tat mit dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Aperam Stainless Belgium verbunden. Die Kommission fand jedoch keine Beweise dafür, dass diese Verbindung verzerrende Auswirkungen auf die VVG-Kosten und Gewinne des brasilianischen Unternehmens hatte.
(116)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wurde das Vorbringen von Marcegaglia zurückgewiesen, und die Erwägungsgründe 160 bis 178 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
3.2.2.3.
(117)
Die von der Kommission zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren bei der Berechnung der direkten Herstellkosten verwendeten Quellen sind in den Erwägungsgründen 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung aufgeführt.
(118)
In diesem Zusammenhang reichte der Antragsteller ein Vorbringen in Bezug auf die Verwendung der Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten ein. Eurofer brachte vor, dass die Kommission sich auf die öffentlich zugänglichen Statistiken des brasilianischen Stahlverbandes stützen sollte, da die Arbeitskosten in der brasilianischen Stahlindustrie viel höher seien als in der verarbeitenden Industrie insgesamt. Der Antragsteller übermittelte die entsprechenden Statistiken.
(119)
Die Kommission wertete die zur Untermauerung dieses Vorbringens übermittelten Statistiken aus. Der Bericht des Brazil Steel Institute, der Informationen über die Löhne und Gehälter insgesamt, die Ausgaben für Vorsorgeleistungen und die Gesamtbeschäftigung des Wirtschaftszweigs enthält und von Eurofer zur Untermauerung seines Vorbringens übermittelt wurde, unterscheidet zwischen der registrierten Gesamtbelegschaft, der tatsächlich aktiven Belegschaft und der Belegschaft von Unterauftragnehmern. Da der Bericht lediglich Rohdaten ohne Beschreibung der Methodik enthält, ist nicht klar, wie die Gesamtzahlen der „Lohn- und Gehaltsabrechnungen” und der Ausgaben für Vorsorgeleistungen mit der Beschäftigtenzahl verknüpft werden können. Für Beschäftigte von Unterauftragnehmern gibt es keine Informationen über die Höhe der Ausgaben für Vorsorgeleistungen und die durchschnittliche Arbeitszeit. Darüber hinaus sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für den Stahlsektor, wie sie von Eurofer in seiner Stellungnahme berechnet wurden, fast viermal so hoch wie die Arbeitskosten, die von der Kommission auf der Grundlage der offiziellen IAO-Statistiken über den Fertigungssektor in Brasilien vorläufig berechnet wurden. Selbst bei dem konservativsten Ansatz und unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl würden die Statistiken des brasilianischen Stahlverbands für den Stahlsektor einen Stundenlohn ausweisen, der im Durchschnitt fast 20 % höher ist als im Finanzsektor und 50 % höher als im IT-Sektor Brasiliens, verglichen mit den Zahlen der offiziellen IAO-Statistiken. Da die von Eurofer zur Verfügung gestellten Zahlen nicht als Grundlage für eine Schätzung der Arbeitskosten pro Stunde verwendet werden konnten und ohne die zugrunde liegende Methodik zu kennen, befand die Kommission, dass sie für die Berechnung der Arbeitskosten eine weniger zuverlässige Quelle als die IAO-Statistiken darstellten.
(120)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wurde das Vorbringen von Eurofer zurückgewiesen, und die Erwägungsgründe 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.
3.2.2.4.
(121)
In den Erwägungsgründen 185 bis 200 der vorläufigen Verordnung wurde eine Liste der für die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten verwendeten Produktionsfaktoren mit ihrem unverzerrten Wert und der Methode zu ihrer Berechnung zur Verfügung gestellt.
(122)
Nach der vorläufigen Unterrichtung reichten zwei chinesische ausführende Hersteller – FSS und STSS – mehrere Vorbringen in Bezug auf die oben genannten Erwägungsgründe ein.
(123)
Beide interessierten Parteien brachten vor, dass für mehrere Produktionsfaktoren der unverzerrte Wert der Referenzwerte zu hoch sei, was darauf zurückgeführt werden könne, dass zu allgemeine brasilianische Zollcodes verwendet und somit nicht dieselben Inputs verglichen würden oder dass eine sehr kleine brasilianische Einfuhrmenge mit einer viel größeren Menge der von den chinesischen Herstellern verbrauchten Inputs verglichen werde.
(124)
Die interessierten Parteien wurden durch den Aktenvermerk vom 10. Oktober über die Zollcodes informiert, die die Kommission als Referenzwerte für die unverzerrten Werte für alle Produktionsfaktoren zu verwenden gedachte. Ferner hatten die interessierten Parteien Zugang zu den entsprechenden repräsentativen Einfuhrmengen und -werten der Länder, da dem Aktenvermerk ein Auszug aus den brasilianischen Zollstatistiken beigefügt war. Zu diesem Zeitpunkt gingen keinerlei Stellungnahmen ein.
(125)
Darüber hinaus wurden alle Produktionsfaktoren bei den Kontrollbesuchen in den betreffenden Unternehmen eingehend erörtert. Dazu gehörte auch eine Diskussion über die genaue Zusammensetzung eines bestimmten Inputs und des vorgeschlagenen HS-Codes, die gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Unternehmen korrigiert wurden.
(126)
Abschließend verglich die Kommission die Einfuhrmengen in das repräsentative Land nicht mit den Mengen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern für die spezifischen Inputs gekauft und verbraucht wurden. Die nach Brasilien eingeführten Mengen mögen zwar geringer sein, wurden aber dennoch als repräsentativ angesehen.
(127)
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wurden die Vorbringen bezüglich der Referenzwerte zurückgewiesen, mit Ausnahme von zwei Produktionsfaktoren, bei denen die Kommission nach weiterer Prüfung tatsächlich zustimmte, dass die eingeführten Mengen zu gering sein könnten, um repräsentativ zu sein.
(128)
In Bezug auf Eisenerz beschloss die Kommission, auf einen internationalen Referenzwert zurückzugreifen, der auf der durchschnittlichen Preisnotierung für Eisenerz im UZ durch die Fast Markets basierte. In Bezug auf Sauerstoff beschloss die Kommission, unter Berücksichtigung des vernachlässigbaren Anteils dieses Inputs an den Herstellkosten seine Kosten auf die Fertigungsgemeinkosten umzulegen. Die detaillierte Berechnung des neuen Eisenerz-Referenzwerts und die aktualisierte Liste der Produktionsfaktoren, die auf die Gemeinkosten umgelegt wurden, sind in den unternehmensspezifischen endgültigen Unterrichtungen aufgeführt.
(129)
Beide interessierten Parteien brachten ferner vor, die unverzerrten Kosten spiegelten nicht die Kosten in China wider. Die Unternehmen brachten vor, dass die internationalen Fracht-, Versicherungs- und Zollgebühren grundsätzlich nicht zu dem Referenzwert hinzugerechnet werden sollten, der für die von den chinesischen Herstellern im Inland gekauften Inputs ermittelt wurde.
(130)
FSS brachte ferner vor, selbst wenn Fracht- und Versicherungskosten hinzugerechnet würden, wäre es unlogisch, die Berichtigung auf die von den chinesischen Ausführern übermittelten Zahlen für Fracht- und Versicherungskosten zu stützen, da sich diese auf die Ausfuhren aus China in die Union bezögen, wohingegen eine Berichtigung des FOB-Preises von der brasilianischen Grenze bis zum Betrieb des Herstellers vorgenommen werden sollte.
(131)
STSS stellte ferner den für die Berichtigung der inländischen Transportkosten verwendeten Ist-Wert in Frage und legte eine alternative Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Daten des Unternehmens vor.
(132)
Schließlich stellte STSS den Ausschluss der chinesischen Ausfuhrdaten von den drei Referenzwerten in Frage, die auf Ausfuhrstatistiken und nicht auf Einfuhrstatistiken beruhten, d. h. den Referenzwerten für Ferroniob, geschmolzenes Eisen und Brammen aus nicht rostendem Stahl.
(133)
Die Ermittlung der unverzerrten Kosten und Referenzwerte zielt darauf ab, den Rahmen für die Lieferung der betreffenden Inputs im Betrieb des Herstellers widerzuspiegeln. Da die Grundlage für die Ermittlung eines Referenzwertes der Einfuhrpreis an der Grenze des repräsentativen Landes ist, ist die tatsächliche Quelle für einen Hersteller in China unerheblich. Im Falle Brasiliens meldet Global Trade Atlas die Einfuhrpreise auf FOB-Stufe — internationale Fracht- und Versicherungskosten müssen hinzugerechnet werden, um zur CIF-Stufe zu gelangen. Ferner müssen Zölle und inländische Transportkosten hinzugerechnet werden, um zum Preis beim Hersteller zu gelangen. Das Hauptvorbringen in Bezug auf die Methodik zur Ermittlung von Referenzwerten wurde daher zurückgewiesen.
(134)
Die Kommission nahm jedoch das spezifische Vorbringen von FSS bezüglich der Methodik der Berichtigung für internationale Fracht- und Versicherungskosten zur Kenntnis und beschloss, auf die OECD Database on International Transport and Insurance Costs (OECD-Datenbank für internationale Transport- und Versicherungskosten)(15) zurückzugreifen, um die durchschnittliche FOB/CIF-Spanne für Brasilien für alle betreffenden Inputs zu berechnen. Um auf die CIF-Stufe zu gelangen, wurden folglich die FOB-Einfuhrwerte in Brasilien um 8,58 % erhöht. Die Einzelheiten dieser Berechnung und eine Beschreibung der Methodik werden den interessierten Parteien in der gesonderten endgültigen Unterrichtung mitgeteilt.
(135)
Nach der endgültigen Unterrichtung wies FSS darauf hin, im Rahmen der vorläufigen Unterrichtung die Referenzwert-Methodik der Kommission angezweifelt zu haben, bei der eine Berichtigung vorgenommen wurde, um die Anlandepreise in dem repräsentativen Land zu ermitteln. Das Unternehmen brachte vor, die Kommission habe sein Vorbringen in der vorläufigen Untersuchung missverstanden, indem sie lediglich die Berechnung der internationalen Transport- und Versicherungskosten korrigiert habe.
(136)
Die Kommission hat das Hauptbegehren des Unternehmens verstanden und ist in Erwägungsgrund 133 darauf eingegangen. Wie in diesem Erwägungsgrund erläutert, ist es bei der Ermittlung der Referenzwerte nicht relevant, ob der chinesische Hersteller die gegebenen Inputs im Inland gekauft oder eingeführt hat. Um die Kosten der Inputs bis in die Räumlichkeiten eines Unternehmens innerhalb des repräsentativen Landes zu berücksichtigen, muss eine Berichtigung des CIF-Wertes an der Grenze vorgenommen werden.
(137)
Das Vorbringen von STSS bezüglich der Berechnung des inländischen Transports wurde zurückgewiesen. Aufgrund der Vertraulichkeit der Daten erfolgt eine ausführlichere Erläuterung jedoch in der unternehmensspezifischen Unterrichtung.
(138)
Abschließend ist festzustellen, dass der Ausschluss der Ausfuhren in die VR China aus den drei Referenzwerten, die auf der Grundlage von Ausfuhrstatistiken aus Brasilien, Iran und Südkorea ermittelt wurden, wie im Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung beschrieben, notwendig und gerechtfertigt war. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung musste die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unverzerrte Referenzwerte festlegen. In diesem besonderen Fall war es nicht möglich, die Einfuhren in das repräsentative Land heranzuziehen; da es keine Einfuhren gab oder Referenzwerte aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen oder unerheblichen Einfuhrmengen als nicht repräsentativ angesehen werden konnten, beschloss die Kommission, Ausfuhrdaten heranzuziehen. Die Kommission hielt es jedoch für notwendig, die Ausfuhren in die VR China auszuschließen, da es keine Beweise dafür gab, dass die Verzerrungen in der VR China sich nicht auch auf diese Preise auswirkten. Denn wenn Hersteller aus Drittländern auf dem chinesischen Markt wettbewerbsfähig sein wollen, dann spiegeln ihre Preise die auf dem chinesischen Inlandsmarkt herrschenden Bedingungen wider.
(139)
Ein weiteres Vorbringen von STSS betraf die Berechnungsmethode der Berichtigung für Einnahmen aus Nebenprodukten, die nicht für die Herstellung der untersuchten Ware weiterverwendet werden. Nach Angaben des Unternehmens sollten diese Einnahmen auch anhand eines unverzerrten Referenzwertes berechnet und direkt von den Herstellkosten abgezogen werden, anstatt vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen zu werden.
(140)
In der vorläufigen Untersuchung berichtigte die Kommission den Normalwert, indem sie den unverzerrten Wert bestimmter Nebenprodukte abzog, die bei der Herstellung der untersuchten Ware nicht weiterverwendet, sondern vom Unternehmen verkauft wurden. Um diesen unverzerrten Wert zu ermitteln, wurde für jeden Warentyp der prozentuale Anteil der Einnahmen aus Nebenprodukten an den Herstellkosten berechnet. Anschließend wurde derselbe Prozentsatz auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt.
(141)
Infolge der Stellungnahmen der interessierten Partei änderte die Kommission die Methodik dieser Berichtigung. Um die unverzerrten Einnahmen pro Warentyp zu ermitteln, wurden die von dem Unternehmen angegebenen Mengen an Nebenprodukten mit dem brasilianischen Referenzwert für den Stückpreis dieser Materialien multipliziert. Die unverzerrten Einnahmen wurden je Warentyp vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass eine negative Berichtigung für derartige Nebenprodukte auf dieser Ebene und nicht auf der Ebene der Herstellkosten vorgenommen werden muss, da diese Nebenprodukte verkauft wurden und die Einnahmen in der Regel auch die Verkaufskosten und den Gewinn hätten decken müssen.
(142)
Nach der endgültigen Unterrichtung merkte FSS an, dass die Referenzwerte für die Energie-Inputs wie Elektrizität, Erdgas und Wasser, die auf den Tarifen des brasilianischen Binnenmarktes basierten, indirekte Steuern enthalten könnten, die hätten abgezogen werden müssen.
(143)
Diesem Vorbringen wurde in Bezug auf Erdgas stattgegeben. Aus dem entsprechenden Anhang der gesonderten Unterrichtung ging eindeutig hervor, dass die indirekte Steuer (im Folgenden „ICMS” ) von der Kommission in die Berechnung des Referenzwerts einbezogen wurde. Der betreffende Referenzwert wurde neu berechnet und von 3,23 CNY pro Kubikmeter auf 2,75 CNY pro Kubikmeter nach unten berichtigt. In der Folge wurde die Dumpingspanne für FSS geändert. Diese Berichtigung wirkte sich nicht auf die individuellen Dumpingspannen von STSS und Zhenshi aus. Die Dumpingspanne der beiden mitarbeitenden und nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde entsprechend angepasst.
(144)
Bezüglich der Elektrizität erwähnte die Quelldatenbank keine indirekten Steuern. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass keine indirekten Steuern im Tarif enthalten waren. Da FSS das Gegenteil nicht beweisen konnte, wurde dieses Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen. Es wird angemerkt, dass für Wasser keine ICMS erhoben werden.
(145)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der unverzerrten Kosten und Referenzwerte eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung, wobei die Berichtigungen wie in den Erwägungsgründen 127, 134, 137, 141 und 143 erläutert vorgenommen wurden.
(146)
Unter Berücksichtigung aller Berichtigungen, die nach den von den interessierten Parteien eingereichten Vorbringen vorgenommen worden waren, wurden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung die folgenden Produktionsfaktoren, HS-Codes und unverzerrten Normalwerte ermittelt:
3.2.2.5.
(147)
Die rechnerische Ermittlung der Fertigungsgemeinkosten und die Quelle der VVG-Kosten und Gewinne, die bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, sind in den Erwägungsgründen 201 und 202 der vorläufigen Verordnung beschrieben.
(148)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte STSS vor, dass die Kommission durch die Einbeziehung bestimmter Produktionsfaktoren in die Gemeinkosten, wie in den Erwägungsgründen 194 und 201 der vorläufigen Verordnung beschrieben, die Fertigungsgemeinkosten und damit die endgültigen Herstellkosten überhöht habe. Ferner wies das Unternehmen darauf hin, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass diese Produktionsfaktoren verzerrt seien.
(149)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Für die Inputs, die auf die Fertigungsgemeinkosten umgelegt werden, ist kein separater Nachweis der Verzerrung erforderlich. In den Erwägungsgründen 103 bis 157 der vorläufigen Verordnung erläuterte die Kommission eindeutig, warum alle Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Kosten der Inputs, die auf die Fertigungsgemeinkosten umgelegt wurden, als verzerrt angesehen werden. Ferner waren diese Inputs, wie im Erwägungsgrund 194 der vorläufigen Verordnung erläutert, gemessen an den Kosten zu vernachlässigen; die Kommission legte sie auf die Fertigungsgemeinkosten um, weil die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Verbrauchsmenge in ihren Aufzeichnungen nicht ermitteln konnten oder kein geeigneter Referenzwert in dem repräsentativen Land ermittelt werden konnte.
(150)
Nach der vorläufigen Unterrichtung reichten sowohl FSS als auch STSS mehrere Vorbringen in Bezug auf die Höhe der VVG-Kosten und Gewinne ein, die bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegt worden waren.
(151)
FSS brachte vor, dass die Kommission keine rechtliche oder tatsächliche Erklärung dafür geliefert habe, dass die VVG-Kosten in China verzerrt sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 149 dargelegt, sind jedoch keine derartigen separaten Beweise für die einzelnen Kostenarten erforderlich, da die Kommission eindeutig zu dem Schluss gelangte, dass Verzerrungen in Bezug auf alle Kosten der untersuchten Ware bestehen.
(152)
Das Unternehmen brachte ferner vor, dass die bei der Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegten VVG-Kosten des brasilianischen Herstellers der untersuchten Ware um die Eigenkapitalkosten des Unternehmens und die finanziellen Aufwendungen seiner Tochtergesellschaften gekürzt werden sollten.
(153)
Die Kommission berechnete die VVG-Kosten und den Gewinn als Prozentsatz der Kosten an den verkauften Waren auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten, d. h. der geprüften Jahresabschlüsse des Unternehmens Aperam Inox do Sul S.A. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann nicht gefolgert werden, dass ein Teil der finanziellen Aufwendungen nicht mit der untersuchten Ware in Verbindung steht. FSS hat keine Belege oder Hinweise dafür vorgelegt, dass diese Aufwendungen überbewertet sind. Ferner ist anzumerken, dass der Abzug eines Teils dieser finanziellen Aufwendungen, wodurch sich die VVG-Kosten verringern würden, den Gewinn zwangsläufig entsprechend erhöhen würde. Folglich würde sich das Endergebnis nicht ändern.
(154)
STSS wies darauf hin, dass zwar bestimmte Arbeitskosten der chinesischen ausführenden Hersteller (z. B. Arbeitskosten der F&E- und Qualitätskontrolle-Abteilung) auf die Herstellkosten umgelegt worden seien, es aber keine Belege dafür gegeben habe, dass diese Arbeitskosten nicht in die VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land einbezogen worden seien, was möglicherweise zu einer Doppelzählung dieser Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts geführt habe.
(155)
SSTS legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass diese Kosten in den VVG-Kosten des Herstellers in dem repräsentativen Land enthalten waren. Daher hielt die Kommission an ihrem diesbezüglichen Ansatz fest.
(156)
Schließlich berief sich FSS auf Artikel 2.2.2 Ziffer iii des Antidumping-Übereinkommens, der besagt, dass der Gewinn für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts durch Anwendung jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen, ermittelt werden kann. Das Unternehmen wies darauf hin, dass die Kommission es versäumt habe, eine derartige Gewinndeckelung in China zu berechnen, während sie bei der Berechnung des Normalwertgewinns des Unternehmens aus dem repräsentativen Land einen Wert von 7,65 % zugrunde gelegt habe.
(157)
In Erwiderung auf dieses Vorbringen erinnerte die Kommission daran, dass der Normalwert auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt worden war, da sie, wie in den Erwägungsgründen 103 bis 157 der vorläufigen Verordnung erläutert, festgestellt hatte, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zugrunde zu legen, da in diesem Land nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Alle Kosten und Preise, einschließlich der Gewinne, die per Definition von den zugrunde liegenden Kosten und Preisen im Inland beeinflusst werden, gelten daher als verzerrt. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung wird festgelegt, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne enthalten muss. Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, stehen die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in uneingeschränktem Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen des ADA der WTO. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(158)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Fertigungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinnen eingingen, bestätigte die Kommission die Erwägungsgründe 201 und 202 der vorläufigen Verordnung.
3.2.2.6.
(159)
Da keine Stellungnahmen zur Berechnung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 203 bis 210 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.3.
Ausfuhrpreis
(160)
Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises eingingen, werden Erwägungsgründe 211 bis 213 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.4.
Vergleich
(161)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk, wie in den Erwägungsgründen 214 bis 216 der vorläufigen Verordnung beschrieben.
(162)
Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob STSS Einwände dagegen, dass die Kommission bestimmte frachtbezogene Kosten vom Ausfuhrpreis abgezogen habe, wohingegen diese Kosten nicht von den VVG-Kosten des Herstellers in dem repräsentativen Land abgezogen worden seien.
(163)
SSTS legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass diese Kosten in den VVG-Kosten des Herstellers in dem repräsentativen Land enthalten waren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(164)
Um den Ausfuhrpreis für STSS zu berechnen, führte die Kommission eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Ziffer i für jene Verkäufe durch, die über einen verbundenen Händler mit Sitz in einem anderen Land getätigt wurden. Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der ausführende Hersteller Einwände gegen diese Berichtigung und brachte vor, dass der Hersteller und sein in einem Drittland ansässiger verbundener Händler eine wirtschaftliche Einheit bildeten, in der der verbundene Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung ausübe. Dementsprechend beantragte der ausführende Hersteller bei der Kommission, diese Berichtigung nicht vorzunehmen.
(165)
Die Kommission erinnerte daran, dass nach der EU-Rechtsprechung eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, wenn ein Hersteller Aufgaben, die in der Regel in den Aufgabenbereich einer internen Vertriebsabteilung fallen, einem Vertriebsunternehmen für seine Produkte überträgt, das er wirtschaftlich kontrolliert.(16) Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass „die Unionsorgane sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen [haben], anhand derer bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt” .(17)
(166)
Dementsprechend prüfte die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel und kam zu den folgenden Ergebnissen. Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass die Unternehmensstruktur die Existenz zahlreicher Vertriebsgesellschaften innerhalb der Gruppe erkennen ließ, einschließlich des verbundenen Händlers, der Gegenstand der streitigen Berichtigung war. In diesem Sinne bestätigte die Kommission, dass mehr als ein verbundenes Unternehmen an den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union beteiligt war. Die Kommission prüfte die Verträge zwischen dem ausführenden Hersteller und dem betreffenden verbundenen Händler und ermittelte einige Bestimmungen bezüglich der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler, die sich nur schwer mit der Auffassung in Einklang bringen lassen, dass diese Unternehmen eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden.(18)
(167)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass eine andere Abteilung und nicht der betreffende verbundene Händler mit verkaufsbezogenen Aspekten befasst war. Ferner enthielten die Gesellschaftsverträge und die Gewerbeerlaubnis des betreffenden verbundenen Händlers einige Bestimmungen, die nicht die Aufgaben betreffen, die üblicherweise einer internen Vertriebsabteilung übertragen werden.(19) Darüber hinaus ließ der in der Antwort auf den Fragebogen beschriebene Verhandlungsprozess zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler, insbesondere im Hinblick auf die Verkaufsbedingungen(20), weitere ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(168)
Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wird, wurde der Normalwert um den Teil der Mehrwertsteuer erhöht, der den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der untersuchten Ware nicht erstattet wurde. FSS und STSS erhoben nach der vorläufigen Unterrichtung Einwände gegen diese Berichtigung. Die Unternehmen brachten vor, dass die Berichtigung entweder gar nicht gerechtfertigt sei, da die Kommission die chinesischen Inlandspreise nicht als Normalwert verwendet habe, oder dass die Berichtigung an den tatsächlichen Herstellkosten und nicht an den unverzerrten Kosten vorgenommen werden sollte.
(169)
Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Kommission den Normalwert nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-423/09(21) berichtigt hat. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(170)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Erwägungsgründe 214 bis 216 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.5.
Dumpingspannen
(171)
Wie in den Erwägungsgründen 121 bis 170 ausgeführt, berücksichtigte die Kommission einige der Stellungnahmen von STSS und FSS und berechnete die Dumpingspannen für die betreffenden Unternehmen neu.
(172)
Die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Unternehmen – Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd und Fujian Dingxin Technology Co., Ltd. – entspricht dem gewogenen Durchschnitt der beiden individuellen Dumpingspannen für die in die Stichprobe einbezogene Unternehmen und wurde entsprechend berichtigt.
(173)
Die Kommission erachtete die gute Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller, auf die 92 % der gesamten chinesischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen, als angemessen, um die für alle anderen (nicht mitarbeitenden) ausführenden Hersteller geltende residuale Dumpingspanne festzusetzen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für „alle übrigen Unternehmen” in einer Höhe festzusetzen, die der höchsten individuellen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen entspricht, mit Ausnahme des Unternehmens, für das Artikel 18 gilt, wie in den Erwägungsgründen 77 bis 82 erläutert.
(174)
In der Folge werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
(175)
Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen nach Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen der chinesischen ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung wurden den betreffenden Unternehmen übermittelt.
3.3.
Taiwan
3.3.1.
Normalwert
(176)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts sind in den Erwägungsgründen 227 bis 237 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(177)
In ihren Stellungnahmen zur Vorabunterrichtung und vorläufigen Unterrichtung brachte die Yusco-Gruppe vor, dass die Kommission ihren Antrag auf Berichtigung für die Wechselkursdifferenz bei der Berechnung des Anteils der VVG-Kosten sowie für recycelte Schrotte als Kostenabzug von den Rohstoffkosten zu Unrecht abgelehnt habe. Die Kommission prüfte diese Vorbringen.
(178)
Das wiederholte Vorbringen, bei der Berechnung des Anteils der VVG-Kosten eine Berichtigung für Wechselkursdifferenzen vorzunehmen, wurde zurückgewiesen, da Yusco nicht rechtfertigen konnte, dass diese Unterschiede mit den Inlandsverkäufen zusammenhingen. Das Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt, jedoch erneut ohne jede weitere Begründung. In Anbetracht der neu eingereichten Stellungnahmen, die mit den während der Überprüfung vorgelegten Informationen in Einklang gebracht werden konnten, wurde die Berichtigung für recycelten Schrott, die sowohl Yusco als auch seinen verbundenen Hersteller Tang Eng betraf, jedoch angenommen. Die berichtigten Herstellkosten wurden bei der überarbeiteten Dumpingberechnung berücksichtigt.
(179)
In seiner Stellungnahme zur Vorabunterrichtung und vorläufigen Unterrichtung brachte Walsin vor, dass die Kommission seinen Antrag auf Berichtigung für Verkäufe von Verbrauchsmaterialabfällen, für Rohstoffkosten nach Überprüfung des realen Bestands und für Verarbeitungskosten in seinem Werk in Taichung zu Unrecht abgelehnt habe. Walsin focht ferner die Entscheidung der Kommission an, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandsverkäufe an Betriebe unter Zollverschluss und an Seehäfen, die zur Ausfuhr bestimmt waren, außer Acht zu lassen. Die Kommission prüfte diese Vorbringen.
(180)
Den Antrag auf Berichtigung des Normalwerts für Verkäufe von Verbrauchsmaterialabfällen befand die Kommission angesichts der von Walsin diesbezüglich vorgebrachten Erläuterungen für begründet und nahm ihn an, da Walsin nachweisen konnte, dass diese Verbrauchsmaterialabfälle nicht wieder in die Produktion eingeführt werden konnten und an Abnehmer verkauft wurden.
(181)
Hinsichtlich der Behauptung, dass die Rohstoffkosten nach der Überprüfung des realen Bestandes berichtigt werden sollten, prüfte die Kommission die zusätzlich vorgelegten Informationen und beschloss, ihre vorläufige Entscheidung zur Ablehnung dieses Berichtigungsantrags zu bestätigen, da das Unternehmen die Ursache der Bestandsdifferenzen nicht begründen konnte. Darüber hinaus wurden diese Differenzen weder im Kostenrechnungssystem registriert, noch konnte diese Berichtigung mit der allgemeinen Kontenbilanz oder mit der Antwort auf den Fragebogen in Einklang gebracht werden.
(182)
Das Vorbringen zur Berichtigung der Verarbeitungskosten im Werk Taichung durch Abzug des geschätzten Gewinns, der von diesem Werk erwirtschaftet wurde, hielt die Kommission für unbegründet. Walsin konnte nicht nachweisen, dass seine internen Rechnungen für die Kosten des Glühens und Beizens nur die Kosten deckten und keine Gewinnspanne enthielten, und die beantragte Berichtigung wurde nicht im Kostenrechnungssystem des Unternehmens erfasst.
(183)
Das Vorbringen, die Verkäufe an Betriebe unter Zollverschluss und an Seehäfen in die Ermittlung des Normalwerts einzubeziehen, wurde schließlich von der Kommission zurückgewiesen. Tatsächlich betrachtete das Unternehmen selbst diese Verkäufe in seiner Antwort auf den Fragebogen als indirekte Verkäufe zur Ausfuhr, sodass sie bei den Inlandsverkäufen nicht angegeben wurden. Nach der vorläufigen Unterrichtung änderte Walsin seine Meinung und brachte vor, dass diese Verkäufe als für den Inlandsverbrauch bestimmt angesehen werden sollten, da das Unternehmen nicht wisse, ob die Waren schließlich im Inland verbraucht oder ausgeführt würden. In Ermangelung konkreterer Informationen zu diesem Punkt konnte die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Beweise nicht ermitteln, ob diese Verkäufe im Inland verbraucht oder ausgeführt worden waren. Wie in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehen, beruht die Formulierung „zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt” nicht auf einer subjektiven Absicht des Verkäufers oder auf der Tatsache, dass der ausführende Hersteller keine Kenntnis davon hat, dass die Ware anschließend vom Händler/Betrieb unter Zollverschluss ausgeführt wird, sondern auf einem objektiven Bestimmungsort der Ware, einer objektiven Tatsache, die zu jedem Zeitpunkt ermittelt werden kann, bis der endgültige Bestimmungsort schließlich erreicht ist und die Ware zum Zwecke des Verbrauchs auf dem Inlandsmarkt verkauft wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(184)
Da keine weiteren Vorbringen eingingen, wurden die Erwägungsgründe 227 bis 237 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.3.2.
Ausfuhrpreis
(185)
Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wurden die Erwägungsgründe 238 und 239 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.3.3.
Vergleich
(186)
Da keine Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, wurden die Erwägungsgründe 238 und 239 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.3.4.
Dumpingspannen
(187)
Der Umfang der Mitarbeit wurde in diesem Fall als hoch angesehen, und es konnten keine anderen ausführenden Hersteller ermittelt werden. Folglich hielt es die Kommission für repräsentativ, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne der ausführenden Hersteller festzusetzen. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(188)
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 246 bis 248 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarktes
(189)
Der chinesische ausführende Hersteller FSS brachte vor, dass das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union von der Nachfrage für den Eigenbedarf und nicht von den Verkäufen auf dem freien Markt, die nur einen Bruchteil der Gesamtproduktion ausmachten, bestimmt werde. FSS zufolge wurde dies durch die Tatsache belegt, dass die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union trotz des Rückgangs der Verkäufe auf dem freien Markt um 94000 Tonnen zwischen 2016 und 2017 gestiegen seien.
(190)
Der chinesische ausführende Hersteller STSS brachte in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem freien und dem Eigenverbrauchsmarkt vor, dass bei der Bewertung des Marktanteils berücksichtigt werden müsse, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt 62 % betrage, dieses Segment aber nur rund 22 % des gesamten Unionsmarktes ausmache. In den verbleibenden 78 % des Marktes, die auf den Eigenverbrauchsmarkt entfielen, hielt der Wirtschaftszweig der Union somit einen Marktanteil von 100 %. Nach den Angaben von STSS ist dies außerdem im Zusammenhang damit zu sehen, dass der einzige Marktanteil, der im Gegensatz zunahm, der Indonesiens war.
(191)
Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Wie in den Erwägungsgründen 251 und 252 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stehen nur die Verkäufe auf dem freien Markt von vertikal integrierten Herstellern, wie den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren. Es ist somit die übliche Vorgehensweise der Kommission, bei einigen Schadensindikatoren solcher Fälle die Herstellung und Verkäufe für den Eigenbedarf nicht zu berücksichtigen, da der Eigenverbrauchsmarkt vor Einfuhren geschützt ist. Da jedoch die Waren für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt auf denselben Herstellungslinien hergestellt werden, sollte die Prüfung der Produktion und der Produktionskapazität ferner auch die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren umfassen. In einer kapitalintensiven Branche wie der Stahlindustrie sollte die Kapazitätsauslastung stets möglichst hoch sein, um die Fixkosten relativ zu senken und die Produktionskosten möglichst gering zu halten. Darüber hinaus sollte die Entwicklung der Marktanteile der einzelnen Ausfuhrländer nicht isoliert betrachtet werden, da in dieser Untersuchung die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern erfüllt sind (siehe Abschnitt 4.4).
(192)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des betreffenden Unionsmarktes eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 249 bis 255 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.3.
Unionsverbrauch
(193)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 256 bis 262 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(194)
Der chinesische ausführende Hersteller FSS wandte ein, dass die Kumulierung der Einfuhren aus China, Indonesien und Taiwan inkonsequent sei. Da diese Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurde, während parallel dazu eine separate Antisubventionsuntersuchung bezüglich derselben Ware lief, sollte die Schadensbeurteilung in beiden Fällen dieselbe sein. Taiwan gehöre jedoch nicht zu den betroffenen Ländern der separaten Antisubventionsuntersuchung. Somit stehe jede kumulative Beurteilung in dieser Antidumpinguntersuchung, in die auch die Einfuhren aus Taiwan einfließen würden, später im Widerspruch zu einer kumulativen Beurteilung in der besagten Antisubventionsuntersuchung, bei der die Einfuhren aus China und Indonesien kumuliert würden, die Einfuhren aus Taiwan aber nicht. Darüber hinaus beanstandete FSS, dass die Kumulierung der Einfuhren aus China und Indonesien nicht gerechtfertigt sei. Während die Einfuhren aus der VR China zurückgegangen seien, seien die Einfuhren aus Indonesien gestiegen, was angeblich darauf hindeute, dass die Einfuhren aus der VR China nicht mit den indonesischen Einfuhren konkurrierten. Darüber hinaus habe der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017, als die Einfuhren aus der VR China mit einem Marktanteil von 21 % mengenmäßig am höchsten gewesen und keine indonesischen Einfuhren auf dem Markt vorhanden gewesen seien, sein bestes Jahr verzeichnet, wie aus den Verkaufs- und Rentabilitätsdaten hervorgehe. Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden.
(195)
Zum einen ist es kein Widerspruch, wenn in dieser Untersuchung die Einfuhren aus drei Ländern, d. h. China, Indonesien und Taiwan, kumulativ bewertet werden, während in der separaten Antisubventionsuntersuchung die Einfuhren aus nur zweien dieser Länder, nämlich China und Indonesien, kumulativ bewertet werden. Jeder Fall wird nach seinen spezifischen Gegebenheiten beurteilt. In beiden Fällen sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren erfüllt.
(196)
Zum anderen wird im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in dieser Antidumpinguntersuchung kumulativ zu beurteilen, daran erinnert, dass die Einfuhren aus jedem der drei Länder im Bezugszeitraum zunahmen. Aus den in Erwägungsgrund 269 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, auch wenn die Entwicklung der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum anders verlief als die Entwicklung der Einfuhren aus Indonesien.
(197)
Der chinesische ausführende Hersteller STSS brachte vor, die Kumulierung der Einfuhren aus China, Indonesien und Taiwan sei nicht gerechtfertigt, da zwischen China und Taiwan einerseits und Indonesien andererseits unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschten. Während Indonesien direkten Zugang zu Nickel, einem der Hauptrohstoffe für die Herstellung von nicht rostendem Stahl, habe, seien China und Taiwan auf Einfuhren angewiesen, die aufgrund eines indonesischen Ausfuhrverbots in geringerem Umfang als zuvor zur Verfügung stünden. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Ein vergleichbarer Zugang zu Rohstoffen gehört nicht zu den Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung. Wenn Ausführer in verschiedenen Ländern möglicherweise unterschiedlichen Bedingungen für die Beschaffung von Inputs (z. B. Rohstoffe oder Humanressourcen) ausgesetzt sind, können sie dennoch miteinander um dieselben Verkaufsziele auf der Ergebnisseite konkurrieren. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, was durch die Tatsache veranschaulicht wird, dass ein wichtiger mitarbeitender Verwender erhebliche Mengen aus China, Indonesien und Taiwan eingeführt hat.
(198)
Der ausführende Hersteller STSS brachte ferner vor, dass sowohl die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Mengen der Einfuhren aus der VR China zur selben Zeit, d. h. im Jahr 2017, gestiegen seien. Desgleichen gebe es keinen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhrmengen und den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. Der leichte Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum (+28000 Tonnen) hätte mathematisch gesehen nicht zu dem mehr als viermal so starken Rückgang der Verkäufe der Unionshersteller auf dem freien Markt (–116000 Tonnen) führen können. Außerdem hätten die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum nur 4,6 % des Gesamtverbrauchs der Union ausgemacht.
(199)
Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Wie in den Erwägungsgründen 263 bis 270 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sollten die Einfuhren aus der VR China nicht isoliert, sondern kumuliert mit den Einfuhren aus Indonesien und Taiwan bewertet werden. Die kumulierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 147000 Tonnen, was die Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union von 116000 Tonnen im selben Zeitraum deutlich übersteigt. Darüber hinaus belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum infolge des praktizierten schädigenden Dumpings auf 18,3 %, und nicht auf 4,6 %, was dem chinesischen Marktanteil entspräche, wenn das Volumen des Eigenverbrauchsmarkts für diese Untersuchung zum Unionsmarkt hinzugerechnet worden wäre.
(200)
Da keinerlei weitere Stellungnahmen zu den Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission alle ihre übrigen in den Erwägungsgründen 263 bis 270 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(201)
Da keine Stellungnahmen zur Menge und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, bestätigte die Kommission alle Schlussfolgerungen der Erwägungsgründe 271 bis 277 der vorläufigen Verordnung.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Anmerkungen
(202)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 278 bis 282 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
(203)
Mit Blick auf Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung brachte die indonesische Regierung vor, die Erhöhung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zeige, dass dieser in ausgezeichneter Verfassung sei. Das Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Die Kommission wies darauf hin, dass die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 1 % zugenommen hat, was die Schlussfolgerung stützt, dass die Produktionskapazität im Bezugszeitraum praktisch konstant geblieben ist (siehe Erwägungsgrund 284 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde somit als unbegründet erachtet.
(204)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung wies der ausführende Hersteller STSS auf den Rückgang des Eigenbedarfs und der Verkaufsmengen der Unionshersteller zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum hin, den er auf den Rückgang des unverhältnismäßig großen Eigenverbrauchsmarkts zurückführte. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Mengen auf dem freien Markt und dem Eigenverbrauchsmarkt besteht, zumal der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum mit einer Kapazitätsreserve von mehr als 30 % arbeitete. Darüber hinaus scheint die Behauptung von STSS in sachlicher Hinsicht fehlerhaft zu sein, da der Eigenverbrauchsmarkt im Bezugszeitraum ein konstantes Niveau aufwies (Tabelle 9 und Erwägungsgründe 290 bis 292 der vorläufigen Verordnung), während der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum erhebliche Marktanteile (9,3 Prozentpunkte) auf dem freien Markt verlor.
(205)
Die indonesische Regierung merkte unter Bezugnahme auf Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung an, dass der Produktivitätsrückgang durch einen Beschäftigungszuwachs verursacht worden sei. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Es kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Produktivitätsrückgang, auch wenn er lediglich durch einen leichten Anstieg der Beschäftigung um 4 % im Bezugszeitraum verursacht wurde, für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen ist. Die bedeutende Schädigung wurde, wie bereits in den Erwägungsgründen 307 bis 310 der vorläufigen Verordnung dargelegt, anhand anderer Indikatoren nachgewiesen. Die Kommission erinnerte daran, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise ausschlaggebend sein müssen.
(206)
Die indonesische Regierung brachte unter Bezugnahme auf Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung vor, dass die Auswirkungen der (auch als „Eigenbedarfsverkäufe” bezeichneten) konzerninternen Verkäufe der Unionshersteller bei der Rentabilitätsbewertung nicht berücksichtigt worden seien. Dasselbe Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission erinnerte daran, dass im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise in Fällen, in denen ein Wirtschaftszweig sowohl für den freien Markt als auch für den Eigenbedarf produziert, die Verkäufe für den Eigenbedarf bei der Bewertung mehrerer Schadensfaktoren von der Untersuchung ausgeschlossen werden. Dies wurde in den Erwägungsgründen 254 und 255 der vorläufigen Verordnung bereits gebührend erläutert.
(207)
Die indonesische Regierung wandte ferner ein, dass der Anteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt im Vergleich zum Eigenverbrauch zu gering sei (20 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union), um die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union zu beeinflussen, sodass keine Schädigung vorliege. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Die Kommission erinnerte daran, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 191 erwähnt, im Einklang mit ihrer üblichen Vorgehensweise in Fällen, in denen ein Wirtschaftszweig sowohl Verkäufe auf dem freien Markt tätigt als auch für den Eigenbedarf produziert, der Eigenbedarf bei der Bewertung der meisten Schadensfaktoren von der Untersuchung ausgenommen wird. Bei den folgenden wirtschaftlichen Indikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, wurde festgestellt, dass sich eine aussagekräftige Prüfung und Bewertung auf die Lage auf dem freien Markt konzentrieren muss: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil und Rentabilität. Sofern möglich und gerechtfertigt, wurden diese Feststellungen dann mit den Daten über den Eigenverbrauchsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.
(208)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den makroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 283 bis 296 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(209)
Der chinesische ausführende Hersteller FSS brachte vor, die Kommission habe ihre Feststellungen auf eine Analyse gestützt, bei der lediglich der Ausgangspunkt und der Endpunkt betrachtet würden, ohne die positiven Entwicklungen bei der Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die Verkaufspreise bis 2018, d. h. über den größten Teil des Bezugszeitraums, zu bewerten und ohne zu berücksichtigen, dass der Rückgang der Verkäufe in einer Zeit erfolgt sei, als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union als am rentabelsten dargestellt habe. Die Kommission könne, so FSS, ihre Schadensfeststellungen nicht auf einen zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum verzeichneten Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union von 4 % stützen, dem im selben Zeitraum ein Rückgang der Kosten um 2 % gegenüberstehe. Mit anderen Worten, die Feststellung einer bedeutenden Schädigung könne nicht auf der Grundlage eines Nettopreisrückgangs von 2 % in einem isolierten Zeitraum (dem Untersuchungszeitraum) getroffen werden. Darüber hinaus habe der Wirtschaftszweig der Union von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum Verkäufe getätigt, die deutlich über seinen Herstellkosten lägen. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission stimmte zu, dass sich die Preise und Kosten von 2016 bis 2018 parallel entwickelten, was durch einen Anstieg um jeweils 22 % belegt wird; dies traf jedoch zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum nicht mehr zu, als die Preise um fünf Prozentpunkte sanken, die Kosten hingegen nur um zwei Prozentpunkte. Der SSHR-Markt ist sehr preisempfindlich, und der Wirtschaftszweig der Union hatte aufgrund des weiteren starken Anstiegs der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren keine andere Wahl, als den Kostenanstieg bei der Festsetzung seiner Verkaufspreise nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies führte zu einer starken Verschlechterung seiner Finanzindikatoren, einschließlich eines Rückgangs der Gewinne von 5,1 % auf 3,5 %, wie aus Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung hervorgeht.
(210)
Der chinesische ausführende Hersteller FSS brachte vor, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2016 und 2017 am deutlichsten gestiegen seien. Im selben Zeitraum sei das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern am stärksten gestiegen, und die Preisdifferenz zwischen diesen Einfuhren und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union habe wie im Untersuchungszeitraum rund 200 EUR pro Tonne betragen. Gleichwohl habe der Wirtschaftszweig der Union von 2016 bis 2017 seine Verkaufspreise um 19 % erhöhen und den Kostenanstieg in vollem Umfang an seine Abnehmer weitergeben können. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Von 2016 bis 2017 erhöhten nicht nur die Hersteller in der Union, sondern auch die Hersteller in den Ausfuhrländern ihre Preise, und zwar um 21 % oder 316 EUR pro Tonne (siehe Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung). Dies zeigt, dass die Unionshersteller in einem Marktumfeld, das durch eine zumindest stabile Nachfrage gekennzeichnet war, nur teilweise von dieser Entwicklung profitieren konnten, da sie bereits dem Druck der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgesetzt waren, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Union aufgrund dieses Drucks und seines Bestrebens zur Aufrechterhaltung seines Rentabilitätsniveaus von 2016 bis 2017 einen beträchtlichen Marktanteil zugunsten der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.
(211)
Die chinesischen ausführenden Hersteller FSS und STSS brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum zwar nach eigenen Angaben deutlich geringere Gewinne als im Jahr 2016 erzielt habe, seine Investitionen aber 57 % höher gewesen seien als im Jahr 2016. Auf diesen Punkt wurde bereits in Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die Kommission erinnerte daran, dass das erhöhte Investitionsniveau nicht zu entsprechenden Kapazitätssteigerungen führte (siehe Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung). In der Folge zielten die Investitionen lediglich darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und bei Bedarf notwendige Produktionsanlagen zu ersetzen.
(212)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung brachte STSS vor, dass der geringfügige Rückgang der Verkaufspreise der Unionshersteller zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum im Zusammenhang mit einem Anstieg der Billigeinfuhren aus Indonesien gesehen werden müsse. Die Kommission erinnerte daran, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung der Einfuhren aus allen drei betroffenen Ländern erfüllt waren, sodass die Einfuhren aus einem Land nicht isoliert von den Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern betrachtet werden können.
(213)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 13 der vorläufigen Verordnung führte die indonesische Regierung an, dass der Rückgang der Lagerbestände zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum auf eine positive Verkaufsleistung des Wirtschaftszweigs der Union hindeute. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Wie aus Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, gingen die Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Der geringfügige Rückgang der Lagerbestände in diesem Zeitraum, auf den Indonesien verwies, war nicht repräsentativ und ist nicht geeignet, die beobachtete Verkaufsentwicklung infrage zu stellen.
(214)
Die indonesische Regierung gab unter Bezugnahme auf Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung zu bedenken, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch hohe Investitionen im Jahr 2017 verursacht worden, die eine finanzielle Belastung für den Zeitraum danach, d. h. für das Jahr 2018 und für den Untersuchungszeitraum, darstellten. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Investitionen werden in der Regel aus zurückgehaltenen Barmitteln oder Darlehen finanziert. Was die Kosten und die Auswirkungen auf die Gewinne anbelangt, so werden derartige Investitionen über einen langen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgeschrieben. Folglich kann ein Gewinnrückgang von mehr als 50 Mio. EUR, wie er zwischen 2017 und 2018 beobachtet wurde, oder sogar von mehr als 80 Mio. EUR, wie er zwischen 2017 und dem Ende des Untersuchungszeitraums eingetreten ist, nicht auf die im Jahr 2017 getätigten Investitionen zurückgeführt werden, die sich insgesamt auf 48 Mio. EUR beliefen, aber über mindestens fünf Jahre abgeschrieben wurden.
(215)
Der chinesische ausführende Hersteller STSS brachte vor, dass eine Kapazitätsauslastung von etwa 70 % kein Anzeichen für eine Schädigung sei, da diese mit der durchschnittlichen Gesamtkapazität vergleichbar sei, die in der Stahlschutzmaßnahmenuntersuchung für alle Stahlkategorien ermittelt wurde. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission wies erstens darauf hin, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum von 69 % auf 66 % zurückging. Zweitens unterliegen Antidumping- und Schutzmaßnahmenuntersuchungen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen. Beobachtungen oder Schlussfolgerungen aus einer Schutzmaßnahmenuntersuchung können somit nicht einfach auf eine Antidumpinguntersuchung übertragen werden. Die Kommission muss gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Bewertung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, vornehmen, und auch wenn weder einer noch mehrere Indikatoren notwendigerweise ausschlaggebend sind, deuten in dieser Untersuchung die Entwicklung und die Höhe der Kapazitätsauslastung auf eine durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung hin.
(216)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 297 bis 306 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.5.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(217)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 307 bis 310 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(218)
Im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 189 genannten Vorbringen führte der ausführende Hersteller FSS an, dass der Rückgang der Verkäufe (–94000 Tonnen) und des Marktanteils (– 7,3 %) des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 am stärksten ausgeprägt gewesen sei. Der Wirtschaftszweig der Union sei in diesem Jahr jedoch nicht geschädigt worden, sondern habe außerordentliche Gewinne erzielt. FSS vertrat dabei die Auffassung, dass es durch den freiwilligen Rückzug des Wirtschaftszweigs der Union vom freien Markt der Union (bedingt durch die verstärkte Konzentration auf die nachgelagerten Bereiche) zu dem Anstieg der betreffenden Einfuhren gekommen sei. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union unter irgendeinem Druck stand, Verkäufe vom freien Markt zurückzuhalten. Vielmehr verfügte der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums über ausreichende Kapazitätsreserven, um größere Mengen auf dem freien Markt zu verkaufen, als er tatsächlich verkaufte (siehe Erwägungsgründe 283 bis 285 und Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung).
(219)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung brachte die indonesische Regierung vor, der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern habe keine nennenswerten Auswirkungen auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union gehabt, da diese im Bezugszeitraum lediglich um 3 % zurückgegangen sei. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Die Kommission wies darauf hin, dass ein Rückgang um 3 % nicht unbedeutend ist, obwohl andere Schadensfaktoren im Bezugszeitraum eine noch schlechtere Entwicklung aufwiesen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungsgründe 307 bis 311 der vorläufigen Verordnung.
(220)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung brachte die indonesische Regierung vor, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hätten sich nach 2017 stabilisiert und seien von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum gestiegen, was zeige, dass die Einfuhren der untersuchten Ware keine Auswirkungen auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätten. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2016 und 2017 von 71,2 % auf 63,9 % zurückging und dass der Rückgang zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 63,9 % auf 61,9 % weniger ausgeprägt war. Auch wenn der Gesamtrückgang im ersten Teil des Bezugszeitraums tatsächlich stärker ausgefallen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wieder ein gesundes Niveau erreichte, da insgesamt ein Rückgang von 71,2 % auf 61,9 % zu verzeichnen war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(221)
Die chinesischen ausführenden Hersteller FSS und STSS brachten vor, dass die Einfuhren aus China die Unionshersteller keineswegs geschädigt hätten, wohl aber die Einfuhren aus Indonesien. Sie argumentierten, dass die Gewinne der Unionshersteller durch die Einfuhren aus der VR China nicht beeinträchtigt worden seien, da sich der Rückgang der Gewinne von 10,2 % auf 5,1 % zwischen 2017 und 2018 ereignet habe, was zeitlich mit dem sprunghaften Anstieg der Einfuhren aus Indonesien zusammenfalle, während die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum rückläufig gewesen seien. Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Wie in den Erwägungsgründen 263 bis 270 der vorläufigen Verordnung dargelegt, waren die Bedingungen für eine kumulative Beurteilung erfüllt. Somit können die Einfuhren aus China nicht isoliert von den Einfuhren aus Indonesien oder Taiwan betrachtet werden.
(222)
Da keine weiteren Stellungnahmen dazu eingingen, dass die festgestellte Schädigung den fraglichen Einfuhren zugerechnet wird, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 312 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
(223)
Unter Bezugnahme auf Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung brachte STSS vor, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 20 % gestiegen seien, und erklärte diesen Anstieg zur Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Wie bereits in Erwägungsgrund 319 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgeübten Preisdrucks irgendwann nicht mehr in der Lage, den weltweiten Anstieg der Rohstoffkosten über seine Verkaufspreise weiterzugeben. Was die Schädigung verursachte, war daher nicht der Anstieg der Herstellkosten als solcher, sondern die Tatsache, dass es aufgrund der gedumpten Einfuhren unmöglich war, diesen Kostenanstieg weiterzugeben.
(224)
Die indonesische Regierung brachte vor, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts eine Schädigung verursacht habe, nicht die Entwicklung des freien Marktes. Das Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt. Die Verkäufe auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um 13 % (–150000 Tonnen) zurück, während der Eigenverbrauch relativ konstant blieb (–20000 Tonnen).
(225)
Die indonesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission nicht auf die internen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union eingegangen sei, da diese die Schädigung verursacht haben dürften. Das Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut bekräftigt. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission hat festgestellt, dass die internen Verkäufe nicht als zu marktüblichen Konditionen geschlossene Geschäfte getätigt wurden, sodass sie bei der Beurteilung der Schädigung nicht berücksichtigt wurden.
(226)
Der ausführende Hersteller STSS brachte vor, dass nach der Einführung von Antidumpingzöllen wahrscheinlich andere Quellen für Einfuhren zutage treten würden, z. B. die Republik Korea. Da jedoch die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Republik Korea beständig deutlich niedriger gewesen seien als die Preise der Einfuhren aus China, würden die Hersteller in der Union durch diese Einfuhren noch stärker geschädigt als durch die Einfuhren aus China. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Erstens gibt es keine ausreichenden Beweise für schädigendes Dumping im Hinblick auf diese Einfuhren, die, wie diese Untersuchung gezeigt hat, anders gelagert sind als die Einfuhren aus China. Zweitens lagen die durchschnittlichen Preise der SSHR-Einfuhren aus China zwar während des gesamten Bezugszeitraums über den Preisen der Einfuhren aus der Republik Korea, bei den Einfuhren aus der VR China war aber dennoch gegenüber den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union fortwährend eine Preisunterbietung festzustellen. Die betreffenden Preisunterbietungsberechnungen, gegen die von keiner der interessierten Parteien Einwand erhoben wurde, erfolgten durch den Vergleich ähnlicher Warentypen, ein Vergleich, der auf der Grundlage der statistischen Daten von Eurostat nicht möglich ist – bei den genannten südkoreanischen Preisen handelt es sich aber um Eurostat-Preise. Drittens wurde die Schädigung ferner durch das Volumen der Einfuhren aus der VR China verursacht, die im Bezugszeitraum um 14 % zunahmen, während das Volumen der Einfuhren aus der Republik Korea im selben Zeitraum um 49 % zurückging. Darüber hinaus war das Volumen der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2016 etwa dreimal und im Untersuchungszeitraum etwa siebenmal so hoch wie das Volumen der Einfuhren aus der Republik Korea.
(227)
Der ausführende Hersteller STSS brachte erneut vor, dass die Überkapazität in der Union eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sei. Dieses Vorbringen wurde aus den in Erwägungsgrund 322 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen zurückgewiesen.
(228)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Frage eingingen, ob die festgestellte Schädigung anderen Faktoren als den fraglichen Einfuhren zuzurechnen ist, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 319 bis 325 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
5.2.1.
Schlussfolgerung
(229)
Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der anderen im Rahmen der vorläufigen sowie der endgültigen Sachaufklärung geprüften Faktoren nennenswerte Auswirkungen im Sinne einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte. Daher wirkte sich keiner der Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung — dahin gehend aus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union so weit abgeschwächt worden wäre, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 326 und 327 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
6.1.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Taiwans
(230)
Der chinesische Ausführer FSS brachte vor, der zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspannen berechnete Zielpreis sei durch Subventionen, die die Hersteller in der Union erhielten, überhöht worden. In Anbetracht der erhaltenen Subventionen gebe es keinen Grund, einen Betrag für künftige Befolgungskosten hinzuzufügen. Ebenso sollten die Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Arbeitskosten im Umfang der im Untersuchungszeitraum erhaltenen Subventionen gesenkt werden. Andernfalls würde den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein doppelter Vorteil gewährt.
(231)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Erstens wurde das Vorbringen nicht durch entsprechende Beweise untermauert. Zweitens erfolgt keine Doppelzählung, da in den überprüften Angaben zu den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum bereits alle Subventionen, die die Unionshersteller erhalten haben, sowie ihre derzeitigen Befolgungskosten berücksichtigt sind, während alle Hinzurechnungen nur künftige Befolgungskosten im Sinne des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung betreffen, die in einem anderen Zeitraum anfallen werden. Dementsprechend zog die Kommission, soweit erforderlich, die bereits berücksichtigten gegenwärtigen Kosten ab, um zu den künftigen Kosten zu gelangen.
(232)
Nach der vorläufigen Unterrichtung und erneut nach der endgültigen Unterrichtung stellten mehrere Parteien die Anwendung eines Zielgewinns von 8,7 % infrage, der dem Durchschnitt der vom Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2016 (7,2 %) und 2017 (10,2 %) erzielten Gewinnspannen entsprach. Die Parteien argumentierten insbesondere, dass die Kommission erklärt habe, das Jahr 2017 sei ein außerordentliches Jahr für den Wirtschaftszweig der Union gewesen, sodass die Rentabilität in diesem Jahr wahrscheinlich verzerrt sei. Dasselbe sei ferner in der Verordnung zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen festgestellt worden. Darüber hinaus habe der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2017 bereits 25 % betragen, während der Marktanteil dieser Einfuhren im Jahr 2016 erheblich niedriger gewesen sei als im Jahr 2017 (18,3 %). Daher sollte die Kommission stattdessen lediglich eine Gewinnspanne von 6 % oder die im Jahr 2016 erzielte Gewinnspanne zugrunde legen. Demgegenüber stellte Eurofer fest, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der gestiegenen Einfuhren im Jahr 2017 im Vergleich zu 2016 erhebliche Marktanteile (7,3 Prozentpunkte) eingebüßt habe, sodass die in diesem Jahr erzielte Rentabilität von 10,2 % nicht außergewöhnlich hoch sei und als Zielgewinn verwendet werden sollte.
(233)
Die Kommission bestätigte, dass die Verwendung eines Zielgewinns von 8,7 % aus den in Erwägungsgrund 331 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung wird die herangezogene Zielgewinnspanne unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, der Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und der Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, festgelegt. Zwar waren die Einfuhren aus der VR China und Taiwan im Jahr 2017 bereits unübersehbar, doch die Einfuhren aus Indonesien befanden sich in jenem Jahr noch auf einem sehr niedrigen Niveau(22), sodass der Gewinn für 2017 das Rentabilitätsniveau vor dem Anstieg der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern widerspiegelt. Des Weiteren lag der gemeinsame Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Jahr 2017 bei 25 %, was in der Tat bereits erheblich ist, und somit dürfte die vom Wirtschaftszweig der Union in diesem Jahr erzielte Gewinnspanne beeinträchtigt worden sein, weshalb es sich möglicherweise nicht um ein geeignetes Jahr für die Festlegung eines angemessenen Zielgewinns handelt. Wie in Erwägungsgrund 331 der vorläufigen Verordnung erläutert, war das Jahr 2017 jedoch ein außergewöhnliches Jahr, und selbst wenn die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt wurde, lag sie immer noch auf einem ausreichend hohen Niveau, auch wenn sie aus einem Jahr stammt, das die normalen Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig widerspiegelt. Daher bestätigte die Kommission, dass die Einbeziehung des Jahres 2017 in die Gleichung und die Ermittlung des Zielgewinns auf der Grundlage eines Durchschnitts der Gewinne aus den Jahren 2016 und 2017 in vollem Umfang die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2c der Grundverordnung erfüllt.
(234)
Darüber hinaus brachte Marcegaglia nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission hätte den Zielpreis für schwarze SSHR auf der Grundlage eines niedrigeren Zielgewinns festlegen sollen, der die besonderen Merkmale der halbfertigen schwarzen SSHR im Vergleich zu fertigen weißen SSHR widerspiegele.
(235)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 30 der vorliegenden Verordnung und Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung festgehalten, weisen schwarze und weiße Coils dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf, sodass beide als betroffene Ware angesehen werden. Der von der Kommission zugrunde gelegte Zielgewinn basiert somit auf Gewinndaten für beide und spiegelt daher die besonderen Merkmale halbfertiger schwarzer SSHR gegenüber fertigen weißen SSHR wider.
(236)
Eurofer wandte ein, dass die in der vorläufigen Verordnung ermittelten Schadensspannen zu niedrig angesetzt worden seien. Im Einzelnen legte Eurofer neue Beweise vor, die unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 332 und 333 der vorläufigen Verordnung eine Erhöhung der Berichtigungen gemäß Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung rechtfertigen sollten. Diese Vorbringen wurden teilweise angenommen. Infolgedessen wurden die Berichtigungen nach oben korrigiert, und zwar für einen Unionshersteller im Hinblick auf nicht getätigte Investitionen (Artikel 7 Absatz 2c) und für zwei Unionshersteller im Hinblick auf künftige Befolgungskosten (Artikel 7 Absatz 2d). Nach der endgültigen Unterrichtung wurden zwei Vorbringen in Bezug auf einen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wiederholt, es konnten jedoch keine weiteren Berichtigungen angenommen werden.
(237)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Eurofer sein Vorbringen, dass die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union unzureichend seien. Aus der Sicht von Eurofer sollte die Kommission flexibel bleiben und es den Unternehmen ermöglichen, zusätzliche Beweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen vorzulegen, und zwar auch nach Kontrollbesuchen vor Ort, selbst wenn diese Informationen nicht mehr überprüft werden könnten.
(238)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Mehrzahl dieser Vorbringen (mit Ausnahme der Vorbringen, die als gerechtfertigt befunden und teilweise akzeptiert wurden und für die, wie in Erwägungsgrund 236 erläutert, eine Berichtigung bewilligt wurde) wurde erst nach der vorläufigen Unterrichtung zum ersten Mal zur Sprache gebracht, denn die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller hatten weder die entsprechenden Fragen im Fragebogen beantwortet, noch die fraglichen Punkte bei den Kontrollbesuchen vor Ort angesprochen, und es war auch kein objektiver Grund dafür angegeben worden, dass diese Informationen nicht rechtzeitig übermittelt werden konnten. Die Kommission erachtete daher die sehr späte Übermittlung von Informationen durch die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die in vielen Fällen völlig neue Zahlen und Vorbringen enthielt, die in diesem Stadium der Untersuchung nicht mehr überprüft werden konnten, als ungerechtfertigt.
(239)
Hinsichtlich der Berichtigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung bezüglich künftiger Sozial- und Umweltkosten warf Eurofer der Kommission vor, einen diskriminierenden Ansatz gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union zu verfolgen, da sich die Kommission geweigert habe, die Daten eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu extrapolieren und auf die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller anzuwenden, während die Kommission eine individuelle Dumpingspanne für den chinesischen ausführenden Hersteller Zhenshi berechnet habe, indem sie die von anderen ausführenden Herstellern in der VR China zur Verfügung gestellten Informationen herangezogen habe.
(240)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Eurofer bezieht sich hier auf zwei verschiedene Situationen — die Berechnung der Dumpingspanne eines ausführenden Herstellers im Rahmen von Artikel 18 Absatz 3 und die Berechnung eines individuellen unternehmensspezifischen Zielpreises — die somit nicht vergleichbar sind. Wie in den Erwägungsgründen 87 bis 92 erläutert, erfolgte die Berechnung des Normalwerts von Zhenshi nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung so, dass nur für einige Daten die verfügbaren Informationen herangezogen wurden, während es in Bezug auf den Zielpreis der Hersteller in der Union keine Probleme mit einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gab und die Kommission über alle Fakten verfügte, um ihre Feststellungen zu treffen. Außerdem waren die künftigen Umweltinvestitionen und Betriebskosten, um die es hier geht, unternehmensspezifischer Art, sodass eine Extrapolation auf die anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unangemessen ist.
(241)
Eurofer brachte ferner vor, dass sich die Lage in Bezug auf die Schädigung nach dem 30. Juni 2019, d. h. nach dem Ende des Untersuchungszeitraums, weiter verschärft habe und dass die Kommission diese Verschärfung bei der Entscheidung über die Höhe der endgültigen Maßnahmen berücksichtigen sollte. In diesem Zusammenhang verwies Eurofer auf Artikel 14 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung. Die Kommission wies darauf hin, dass Berichtigungen gemäß Artikel 7 Absätze 2c und 2d, wie in Erwägungsgrund 236 Error! No bookmark name given. der vorliegenden Verordnung und den Erwägungsgründen 330 bis 334 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gewährt wurden. Des Weiteren wurden die Einfuhren zwar zollamtlich erfasst, die Bedingungen für eine rückwirkende Erhebung waren jedoch nicht erfüllt (siehe Erwägungsgründe 321 bis 325). Die Kommission stellte im Lichte des Artikels 9 Absatz 4 ferner fest, dass bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums kein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist; wäre dies der Fall gewesen, hätte die zusätzliche, aus diesem Anstieg resultierende Schädigung bei der Ermittlung der Schadensspanne berücksichtigt werden müssen. Das Vorbringen wurde somit als unbegründet erachtet.
(242)
Angesichts der oben genannten Änderungen der Zielpreisunterbietungsberechnungen und der in den Erwägungsgründen 178 und 180 erwähnten Änderungen der Dumpingspannen wird die Tabelle aus Erwägungsgrund 336 der vorläufigen Verordnung wie folgt geändert:
(243)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Taiwans eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 330 bis 336 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Indonesiens und der VR China
6.2.1.
Zielpreisunterbietung und Vergleich zwischen Zielpreisunterbietungs- und Dumpingspanne
(244)
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-301/16, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia S.p.A. gegen Europäische Kommission (im Folgenden „Jindal Saw” )(23), brachte der chinesische Ausführer FSS vor, dass der Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise nicht auf derselben Handelsstufe durchgeführt worden sei, da die Unionshersteller in der Regel über Tochtergesellschaften (d. h. verbundene Unternehmen) verkauften. In diesem Zusammenhang beantragte FSS die Offenlegung weiterer Einzelheiten bezüglich der Berechnung der Schadensspanne. In Bezug auf dieses Vorbringen stellte die Kommission klar, dass bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen nur die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Unternehmen berücksichtigt wurden. Bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht herangezogen, da die Zielpreise auf den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beruhten. Darüber hinaus deuteten keine anderen in den Akten enthaltenen Informationen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe hin. Außerdem darf die Kommission die zugrundeliegenden Daten, die sie von den Herstellern der Union erhalten hat, nicht offenlegen, da diese Daten im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung vertraulich sind.
(245)
Nach der vorläufigen Unterrichtung und nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller STSS vor, dass die Kommission beim Vergleich seiner Verkaufspreise mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union die VVG-Kosten und den Gewinn des mit ihm verbundenen Einführers nicht hätte abziehen dürfen, da dies einen Verstoß gegen Jindal Saw darstellen würde, wie durch das Urteil des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17 Hansol Paper Co. Ltd. gegen Europäische Kommission (im Folgenden „Hansol Paper” )(24) bestätigt worden sei.
(246)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Was die Elemente anbelangt, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), so muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem Wettbewerb mit den Herstellern der Union auf dem Unionsmarkt stattfindet (oder stattfinden könnte). Bei diesem Punkt handelt es sich de facto um den Einkaufspreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, die Ware entweder beim Wirtschaftszweig der Union oder bei Nicht-EU-Anbietern zu beziehen.
(247)
In diesem Fall kann der Einfuhrpreis für einige der Ausfuhrverkäufe nicht für bare Münze genommen werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Zur Ermittlung eines zuverlässigen, Marktbedingungen widerspiegelnden Einfuhrpreises muss der Preis daher rechnerisch ermittelt werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer als Ausgangspunkt verwendet wird. Zur Durchführung dieser rechnerischen Ermittlung sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Bestimmungen über die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises maßgeblich und werden analog angewandt, so wie sie auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises zu Dumpingzwecken maßgeblich sind. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung kann ein Preis ermittelt werden, der uneingeschränkt mit dem Preis vergleichbar ist, welcher bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird, und der auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist.
(248)
Somit ist im Interesse eines fairen Vergleichs ein Abzug der VVG-Kosten und Gewinne von dem Weiterverkaufspreis, den der verbundene Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hat, gerechtfertigt, um zu einem zuverlässigen Preis zu gelangen.(25)
(249)
Ein solcher Abzug muss auch bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung angewandt werden. Denn der Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union basiert auf seinen Herstellkosten zuzüglich des Zielgewinns, ohne zu berücksichtigen, ob die Ware anschließend in der Union an verbundene oder unabhängige Abnehmer verkauft wird, und muss daher mit dem CIF-Preis (Anlandepreis) der Ausfuhren verglichen werden, der per Definition nicht die VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Einführer in der Union umfasst.
(250)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller FSS vor, dass 32 % seiner Ausfuhren aus PCN bestünden, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern nicht verkauft und somit bei der Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nicht berücksichtigt worden seien; diese Berechnungen verstießen gegen das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-500/17, Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd. gegen Europäische Kommission (im Folgenden „Hubei Xinyegang” ), Rn. 74(26). STSS äußerte sich in ähnlicher Weise in Bezug auf 8 % seiner Verkaufsmengen in der Union. Diese Vorbringen wurden nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt.
(251)
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Erstens wird Hubei Xinyegang gerade vor dem Gerichtshof angefochten. Daher sind die Schlussfolgerungen des Urteils bezüglich der Frage, die Gegenstand des Vorbringens ist, nicht endgültig. Zweitens stellte die Kommission fest, dass bei der Beurteilung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen die aus den betroffenen Ländern in die Union ausgeführten Modelle den Bezugspunkt für den Vergleich bilden. Es liegt in der Natur des Vergleichs der Ausfuhrverkäufe der ausführenden Hersteller mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union, dass nicht alle ausgeführten Modelle auch vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden. Im vorliegenden Fall lag die Übereinstimmungsrate für alle untersuchten chinesischen ausführenden Hersteller bei 84 %, was die Kommission für ausreichend erachtete, um einen breiten und fairen Vergleich der ausgeführten und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Modelle zu gewährleisten. Drittens sieht die Grundverordnung nicht vor, dass die Kommission die Preisanalyse für jeden Warentyp gesondert durchführt. Vielmehr ist eine Ermittlung auf der Ebene der gleichartigen Ware rechtlich vorgeschrieben. Abschließend kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle PCN Teil der betroffenen Ware waren und zumindest bis zu einem gewissen Grad miteinander konkurrierten. Somit stellt der Prozentsatz der nicht vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keine gesonderte Kategorie der betroffenen Ware dar, sondern konkurriert in vollem Umfang mit den übrigen Produkten, für die Übereinstimmungen festgestellt wurden.
(252)
Unter Bezugnahme auf Absatz 71 von Hubei Xinyegang merkte STSS an, dass die für die Berechnung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung herangezogenen Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union nicht die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware durch die in die Stichprobe einbezogenen Parteien des Wirtschaftszweigs der Union darstellten. STSS brachte vor, dass dies nach Randnummer 71 dieses Urteils nicht zulässig sei. Wie in Erwägungsgrund 250 erwähnt, wird dieses Urteil gerade angefochten. Im Wesentlichen stellte die Kommission fest, dass sie die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von Produkten mit bestimmten PCN, die von den ausführenden Herstellern nicht verkauft werden, nicht in den Vergleich einbeziehen kann. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, verglich die Kommission vielmehr Gleiches mit Gleichem und berücksichtigte daher nicht die Modelle, die zwar unter die Warendefinition fielen und vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurden, aber nicht von STSS ausgeführt wurden. Zweitens schreibt die Grundverordnung, wie bereits im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, nicht vor, dass die Kommission die Preisanalyse für jeden Warentyp gesondert durchführt. Vielmehr ist eine Ermittlung auf der Ebene der gleichartigen Ware rechtlich vorgeschrieben. Obgleich die PCN als Ausgangspunkt für eine derartige Bewertung verwendet werden, bedeutet dies nicht, dass die verschiedenen PCN nicht miteinander konkurrieren. So bedeutet die Tatsache, dass bestimmte PCN des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit den Einfuhren von STSS in die Union verglichen wurden, nicht, dass sie keinem Preisdruck durch diese Einfuhren ausgesetzt sind. Drittens unterstrich die Kommission zudem, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union bei den sich entsprechenden PCN, die bei den Berechnungen in Bezug auf STSS verwendet werden, ungefähr das Doppelte der Verkaufsmengen von STSS auf dem Unionsmarkt ausmachten, sodass sie in hohem Maße repräsentativ sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(253)
Die indonesische Regierung bezweifelte, dass die Einfuhrpreise und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf den Produktmix vergleichbar waren. Die Kommission erläuterte, dass die Berechnungen der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen auf einem Vergleich beruhten, bei dem die PCN berücksichtigt wurden, wodurch sichergestellt wird, dass nur gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung miteinander verglichen werden. In jedem Fall konkurrieren die Einfuhren aus den betroffenen Ländern mit allen vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren, und es gibt keine Hinweise darauf, dass der geringe Anteil der Gesamteinfuhren, der nicht direkt mit den von den Unionsherstellern der Stichprobe verkauften Warentypen verglichen werden kann, keinen Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben kann.
(254)
Infolge der in Abschnitt 3 erläuterten Änderungen der Dumpingspannen und der in Abschnitt 6.1 erläuterten Änderungen der Zielpreisunterbietungsspannen wird die Tabelle aus Erwägungsgrund 337 der vorläufigen Verordnung wie folgt geändert:
6.2.2.
Verzerrungen des Rohstoffangebots
a)
Indonesien
(255)
Da keine Stellungnahmen zum Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indonesien und zum Anteil der verzerrten Rohstoffe an den Herstellkosten der untersuchten Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 342 bis 346 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen.
b)
Die Volksrepublik China
(256)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelten zwei chinesische ausführende Hersteller Vorbringen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung und die auf diesen Artikel bezogenen Feststellungen der Kommission. Die Kommission akzeptierte eines des Vorbringen und wies die übrigen zurück, wie in den folgenden Erwägungsgründen erläutert. Darüber hinaus berichtigte die Kommission einen Flüchtigkeitsfehler, der einen chinesischen ausführenden Hersteller betraf, was jedoch keine Auswirkungen auf die Feststellungen hatte(27).
(257)
Ein chinesischer ausführender Hersteller wandte ein, dass die Kommission beim Vergleich der Preisdifferenz zwischen dem Vergleichswert und dem tatsächlich von diesem Unternehmen gezahlten Kaufpreis für den verzerrten Rohstoff (der in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 vorgeschrieben ist) diese Preise zu unterschiedlichen Lieferbedingungen verglichen habe, was zu einer künstlich überhöhten Differenz zwischen den beiden Preisen geführt habe.
(258)
Die Kommission stimmte diesem Vorbringen zu und berichtigte die Berechnung entsprechend. Die Kommission legte dem betroffenen Unternehmen in dem speziell für es bestimmten Unterrichtungsdokument eine überarbeitete Berechnung vor. Diese Änderung hatte jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung, dass der Rohstoffpreis gegenüber dem unverzerrten Vergleichswert deutlich niedriger war.
(259)
Zwei chinesische ausführende Hersteller wandten ein, dass die Kommission bei der Berechnung des Gewichts eines der Rohstoffe im Verhältnis zu seinen gesamten Herstellkosten, die angestellt worden sei, um festzustellen, ob die Schwelle von 17 % erreicht sei, keinen geeigneten Nenner gewählt habe. Diese Unternehmen beanstandeten, die Kommission habe die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) aus den Herstellkosten ausgeklammert und damit das Gewicht dieses Rohstoffs im Verhältnis zu den Herstellkosten der Unternehmen künstlich überhöht. Diesen Unternehmen zufolge hätte die Kommission stattdessen die VVG-Kosten zum Nenner hinzurechnen sollen.
(260)
Die Kommission stellte fest, dass Artikel 7 Absatz 2a eindeutig auf die Herstellkosten der betroffenen Ware als den Wert verweist, der bei der Berechnung (als Nenner) verwendet werden muss. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass der Begriff der Herstellkosten in der Grundverordnung die VVG-Kosten nicht einschließt. Dies wird durch den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung gestützt, in dem es heißt: „so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten […] bestimmt” .
(261)
Somit ist es nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass der bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2a verwendete Nenner, d. h. die Herstellkosten, keine VVG-Kosten enthalten sollte. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
(262)
Des Weiteren erhoben die beiden ausführenden Hersteller Einwände dagegen, dass die Kommission einerseits die unverzerrten Kosten eines bestimmten Rohstoffs als Zähler (multipliziert mit der verbrauchten Menge) und andererseits die tatsächlichen Herstellkosten als Nenner verwendet hatte. Diese Unternehmen brachten folglich vor, dass dieser Ansatz die Berechnung verzerrt habe, und beantragten daher, dass die Kommission diesen Aspekt der Berechnung entsprechend berichtige, indem sie für ihren Vergleich sowohl als Zähler als auch als Nenner unverzerrte Werte heranziehe.
(263)
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung eindeutig ist: „Für die Zwecke dieser Verordnung müssen mindestens 17 % der Herstellungskosten der betreffenden Ware auf einen einzelnen unverarbeiteten oder verarbeiteten Rohstoff — einschließlich Energie —, bei dem eine Verzerrung festgestellt wird, entfallen. Für die Zwecke dieser Berechnung wird ein unverzerrter Preis des Rohstoffs, der sich auf repräsentativen internationalen Märkten gebildet hat, verwendet.”
(264)
Somit hat die Kommission diese Bestimmung der Grundverordnung ordnungsgemäß angewandt, indem sie einen unverzerrten Wert für den/die betreffenden Rohstoff(e) als Zähler und die tatsächlichen Herstellkosten der Unternehmen als Nenner verwendete.
(265)
Die beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller reichten zusätzliche Vorbringen bezüglich der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a ein, die unternehmensspezifische Fragen betrafen. Dementsprechend und um die Vertraulichkeit ihrer Daten zu wahren, ging die Kommission im Rahmen der individuellen Unterrichtung ausführlich auf ihre Vorbringen ein. Diese zusätzlichen Stellungnahmen wurden in jedem Fall zurückgewiesen.
(266)
Darüber hinaus beurteilte die Kommission die spezifische Situation des chinesischen ausführenden Herstellers, dessen einschlägige, für eine ordnungsgemäße Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 2a erforderliche Informationen sie aufgrund seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht überprüfen konnte(28). Vor diesem Hintergrund griff die Kommission auf die Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung zurück. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Feststellungen in Bezug auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, d. h. das Vorliegen von Verzerrungen bei den Rohstoffen gemäß Artikel 7 Absatz 2a, die sich auf überprüfte Informationen stützten, auch für dieses Unternehmen gelten sollten.
(267)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vorliegen von Rohstoffverzerrungen in der VR China und zum Anteil des jeweiligen verzerrten Rohstoffs an den Herstellkosten der untersuchten Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 347 bis 350 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen.
6.2.3.
Interesse der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
6.2.3.1.
(268)
Da keine Stellungnahmen zum Bestehen von Kapazitätsreserven in der VR China und Indonesien eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 352 und 353 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.2.3.2.
(269)
Da keine Stellungnahmen zum Wettbewerb um Rohstoffe eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 354 bis 357 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.2.3.3.
(270)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Eurofer vor, dass die Kommission es versäumt habe, eine schlüssige Erklärung für ihre Schlussfolgerung abzugeben, da sie die Prüfung der „Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union” im Rahmen der Prüfung des „Interesses der Verwender” durchgeführt und damit einen Rechtsfehler begangen habe. Eurofer behauptete ferner, dass die Kommission zwei Prüfungen des Unionsinteresses miteinander verschmolzen habe: die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b und die Prüfung nach Artikel 21 der Grundverordnung. Eurofer wiederholte dieses Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung und behauptete, dass die Kommission zu Unrecht die Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 21 vor der Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2b durchgeführt habe.
(271)
Diese Behauptungen wurden als unbegründet zurückgewiesen. In Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung heißt es: Kommt die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Union liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle gemäß Absatz 2a zu bestimmen, findet Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. Die Kommission bemüht sich aktiv um Informationen von den interessierten Parteien, um festlegen zu können, ob Absatz 2 oder Absatz 2a des vorliegenden Artikels Anwendung findet. In dieser Hinsicht prüft die Kommission alle sachdienlichen Informationen wie beispielsweise das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unionsunternehmen. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Absatz 2a des vorliegenden Artikels anzuwenden. Bei der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 21 wird dieser Frage besondere Beachtung geschenkt.
(272)
Der letzte Satz dieser Bestimmung enthält einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 21 der Grundverordnung. Bei der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die Hauptauswirkungen auf die Lieferketten auf der Ebene der Verwender zu spüren sein würden. Wie in Erwägungsgrund 358 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die möglichen Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den Dumping- und den Schadensspannen für die Ausfuhrländer im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung bewertet. Die Kommission hat die beiden Prüfungen jedenfalls nicht miteinander vermischt. Vielmehr werden bei der Analyse der Auswirkungen auf die Lieferketten nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung zwangsläufig die von den Verwendern vorgelegten Informationen berücksichtigt, die in der Regel auch im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung verwendet werden. Die Kommission wies die Stellungnahmen von Eurofer daher zurück und bestätigte, dass die jeweiligen Prüfungen des Unionsinteresses sowohl nach Artikel 7 Absatz 2b als auch nach Artikel 21 der Grundverordnung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
(273)
In der Sache brachte Eurofer vor, dass der betreffende Verwender, auf den sich die Analyse stützte, seine Einfuhren aus China durch Einfuhren aus vielen anderen Quellen, einschließlich Indonesien und Taiwan, ersetzen könnte, wenn der Zoll auf Einfuhren aus der VR China in Höhe des Dumpings untragbar wäre.
(274)
Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und kam zu dem Schluss, dass dieser Verwender seine Einfuhren aus China dem ersten Anschein nach tatsächlich durch Käufe von [1-2](29) Unionshersteller ersetzen könnte. Ferner verfügten andere Unionshersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, hatten den betreffenden Verwender im Bezugszeitraum jedoch kaum beliefert. Auf der Grundlage der Einfuhrströme während des Bezugszeitraums könnten ferner Beschaffungsmöglichkeiten in anderen Drittländern, insbesondere in der Republik Korea und Südafrika, bestehen. Auf dieser Grundlage waren die potenziellen Einfuhrmengen aus diesen Ländern jedoch begrenzt, und gegenwärtig werden zumindest die Einfuhren aus der Republik Korea durch die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen beschränkt.(30) Hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien und Taiwan stellte die Kommission fest, dass der bedeutende Verwender seine Ware tatsächlich nicht nur aus China, sondern darüber hinaus auch aus Indonesien bezog. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Wechsel von einer Bezugsquelle zu einer anderen einfach und unkompliziert ist. Die Kommission wies darauf hin, dass die betroffene Ware aus vielen verschiedenen PCN besteht. Angesichts der Notwendigkeit für diesen Verwender, die Wertschöpfungsketten umzustrukturieren, um die Auswirkungen von Maßnahmen auf der Grundlage der Schadensspanne abzufangen, und angesichts der wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Rentabilität, hielt es die Kommission nicht für gerechtfertigt, diesen Verwender durch die Einführung von Maßnahmen in Höhe der Dumpingspannen noch weiteren Unsicherheiten auszusetzen. Der betreffende Verwender dürfte daher wahrscheinlich nur in begrenztem Maße in der Lage sein, seine Bezugsquellen zu diversifizieren und anzupassen. Unter diesen Umständen konnte die Kommission nicht stichhaltig argumentieren, dass die höheren Zölle diesem Verwender nicht unverhältnismäßig schaden würden, da derartige Zölle die Geschäftstätigkeit des Verwenders vermutlich unrentabel machen würden.
(275)
Nach der endgültigen Unterrichtung erinnerte Eurofer daran, dass Südafrika seit dem 15. November 2018 keinen Schutzmaßnahmen mehr unterliege und dass es seit dem 1. Juli 2020 keine Länderkontingente für SSHR mehr gebe, sondern Globalkontingente, sodass Einführer bedeutende Mengen aus Ländern beziehen könnten, die nicht von spezifischen Maßnahmen betroffen seien. Diese Anpassung stelle sicher, dass die Verwender in der Union genügend Flexibilität für einen etwaigen Wechsel der Bezugsquellen hätten, falls dies erforderlich sein sollte. Die Kommission stimmte dieser Tatsache zu, was jedoch nichts an den Ergebnissen der vorstehenden Analyse ändert, die sich auf die tatsächlichen Daten aus dem Untersuchungszeitraum stützt und zusätzlich die Höhe der im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Zölle berücksichtigt.
(276)
Eurofer kritisierte wiederholt die seiner Ansicht nach zu vereinfachte Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die finanzielle Situation des Verwenders durch die Kommission, da sie unter der Annahme konstanter Quellen, Mengen und Preise vorgenommen worden sei und von einer Situation ausgehe, in der der Verwender seine Lieferketten unverändert beibehalten würde, obwohl die Ware aus zahlreichen anderen Quellen, einschließlich der Hersteller in der Union, zu niedrigeren Preisen erhältlich sei, und in der er den Kostenanstieg auch nicht zum Teil an seine nachgelagerten Abnehmer weitergebe. Dies war nach Ansicht von Eurofer nicht der Zweck der Prüfung des Unionsinteresses.
(277)
Die Kommission stellte klar, dass die von ihr vorgenommene Analyse, die sie selbst in der vorläufigen Verordnung als Worst-Case-Szenario bezeichnet hatte (siehe Erwägungsgrund 373), in der gegebenen Situation der angemessenste Ansatz ist. Um zuverlässig zu sein, muss eine solche Beurteilung auf der Grundlage der tatsächlichen Daten aus dem Untersuchungszeitraum erfolgen, wobei zusätzlich die Höhe der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle zu berücksichtigen ist. Wie von Eurofer hervorgehoben wurde, ist in der Tat normalerweise zu erwarten, dass ein Teil eines Kostenanstiegs an die Abnehmer weitergegeben wird – daher scheinen die Auswirkungen überbewertet zu sein. Es ist jedoch nicht bekannt, in welchem Umfang der Kostenanstieg auf diese Ebene übertragen werden kann. In der gegenwärtigen Situation ist die Weitergabe eines größeren Teils sicherlich fragwürdig, da die Hauptkonkurrenten des Verwenders die besagten Unionshersteller von SSHR sind. Während die statische Analyse die Auswirkungen des Zolls möglicherweise überbewertet, da sie, wie erläutert, keine Umsatzsteigerung vorsieht, könnte sie gleichzeitig ebenso gut die negativen Auswirkungen des Zolls unterschätzen, da die statischen Annahmen der Kommission auch implizierten, dass nicht von einem Anstieg der Kosten für die Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Union, der in diesem Fall ein wichtiger Lieferant des betreffenden Verwenders ist, ausgegangen wurde. Die Kommission stellte ferner klar, dass im vorliegenden Fall auch Annahmen in Bezug auf sich ändernde Bezugsstrukturen ungeeignet sind, da, wie in Erwägungsgrund 274 erläutert, der betreffende Verwender vermutlich aus einer Vielzahl von Gründen in seinen diesbezüglichen Möglichkeiten eingeschränkt ist. Jede Abweichung von der von der Kommission unter diesen Umständen angewandten Methodik würde daher die Analyse spekulativer machen.
(278)
Daher vertrat die Kommission insgesamt die Auffassung, dass der sicherste Ansatz zur Abschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen auf den betreffenden Verwender darin bestand, weder auf der Umsatz- noch auf der Kostenseite Veränderungen bei Käufen aus Ländern vorwegzunehmen, für die die Maßnahmen nicht gelten.
(279)
In Bezug auf den Antrag von Eurofer auf Offenlegung der wesentlichen Tatsachen, die der Bewertung der Rentabilität des betreffenden Verwenders zugrunde lagen, stellte die Kommission abschließend fest, dass eine solche Offenlegung nicht gewährt werden konnte, da die zugrunde liegenden Daten ihrem Wesen nach vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung sind. Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die Kommission Eurofer jedoch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Folgenabschätzung der nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verfügung. Da diese Unterrichtung nur die Auswirkungen der Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe betraf, reagierte Eurofer auf diese Unterrichtung mit der Schlussfolgerung, dass die Kommission somit die Auswirkungen der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht analysiert habe. Diese Behauptung wurde von der Kommission entschieden zurückgewiesen. Die Kommission war nämlich zu dem Schluss gekommen, dass Maßnahmen auf einem höheren Niveau als nach Artikel 7 Absatz 2 angesichts der bereits schwerwiegenden Folgen von Maßnahmen bei Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls, wie in Erwägungsgrund 274 zusammengefasst, nach Artikel 7 Absatz 2b nicht im Einklang mit dem Unionsinteresse stehen würden. Daher hielt sie es nicht für erforderlich, die Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a offenzulegen, die sie sehr wohl vorgenommen hatte. Des Weiteren änderten sich zwar die geltenden Sätze für die VR China und Indonesien entsprechend den offengelegten Dumpingspannen, diese Berechnung erfolgte jedoch nach derselben Methode wie in der offengelegten Akte.
(280)
Eurofer brachte ferner vor, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität des einzelnen Verwenders weniger negativ seien als von der Kommission angenommen, jedoch in jedem Fall weniger schwerwiegend als die Auswirkungen niedrigerer Antidumpingzölle auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union. Eurofer wies darauf hin, dass der betreffende Verwender in der Lage sein sollte, einen Kostenanstieg zu bewältigen, und dass seine Tätigkeiten in Bezug auf die betroffene Ware nur einen kleinen Teil seiner Geschäftstätigkeit ausmachten, sodass er durch die Einführung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2a nicht übermäßig beeinträchtigt würde. Zur Untermauerung des Vorbringens legte Eurofer Berechnungen vor, wonach bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a die Auswirkungen auf die Kosten dieses Verwenders „marginal” wären und „weniger als 2 %” betrügen. Eurofer wandte ein, dass die Kohlenstoffstahl-Sparte dieses Verwenders seine Edelstahl-Sparte deutlich (um das Neunfache) überwiege, und führte an, dass bei der Prüfung des Unionsinteresses nur Vorgänge im Zusammenhang mit der Herstellung von kaltgewalztem Material (und nachgelagerten Waren der Edelstahl-Sparte) berücksichtigt werden sollten. Der betroffene Verwender sei ein diversifiziertes Unternehmen, dessen finanzielle Tragfähigkeit nicht allein von der Herstellung nachgelagerter SSHR-Erzeugnisse abhänge. Da die Wertschöpfung dieses Verwenders im Edelstahlbereich gering sei, habe das Unternehmen weitgehend auf möglichst billige Inputs (schwarze Coils) zurückgreifen müssen, um einen Gewinn zu erzielen. Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 377 der vorläufigen Verordnung ersuchte Eurofer die Kommission ferner, die wesentlichen Tatsachen offenzulegen, die der durchgeführten Bewertung der Rentabilität dieses Verwenders zugrunde lagen.
(281)
Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Die Kommission befand, dass die Berechnungen von Eurofer fehlerhaft waren, und stellte fest, dass auf den betreffenden Verwender [20 bis 30] %(31) des Umsatzes der gesamten Gruppe, zu der er gehörte, entfielen. Auf der Grundlage überprüfter Informationen stellte die Kommission fest, dass der Gewinn dieses Verwenders im Untersuchungszeitraum bei Waren, die unter Verwendung von SSHR hergestellt worden waren, bei [1 bis 4] %(32) lag. Unter der Voraussetzung, dass alle relevanten Faktoren (insbesondere die Quellen für die Einkäufe, die Mengen der Einkäufe und die Preise der Einkäufe vor den Zöllen sowie der mit nachgelagerten Waren erzielte Umsatz) gegenüber dem Untersuchungszeitraum unverändert blieben, würde schon die Einführung endgültiger Zölle in einer nach der Regel des niedrigeren Zolls festgelegten Höhe das Betriebsergebnis des Verwenders (zu dem auch Erzeugnisse aus Kohlenstoffstahl gehören) an den Rand der Gewinnschwelle bringen (und zu [-2 bis -5] %(33) bei Erzeugnissen führen, die SSHR enthalten).
(282)
Die Kommission schloss nicht aus, dass der betreffende Verwender, der [500-700](34) VZÄ im SSHR-Segment beschäftigt, in der Lage sein wird, seine Bezugsquellen zu diversifizieren und anzupassen und seine Marktmacht zu nutzen, sodass diese Auswirkungen des niedrigeren Zolls vermutlich teilweise abgemildert werden. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass im Einklang mit der vorstehenden Analyse Zölle in einer Höhe, die über der Zielpreisunterbietungsspanne liegt, diesen bedeutenden Verwender über Gebühr schädigen würden.
(283)
Ferner ersuchte Eurofer die Kommission im Anschluss an die zusätzliche endgültige Unterrichtung, die genauen Warentypen offenzulegen, die in die Bewertung der Rentabilität der SSHR-Warengruppe einbezogen worden seien. Da der Verwender Kataloge seiner Waren veröffentlicht habe, seien diese Informationen nicht vertraulich. Dies würde es Eurofer ermöglichen, zu beurteilen, ob alle berücksichtigten Waren für die Bewertung relevant seien, ob diese Warenpreise direkt von den SSHR-Kosten betroffen seien und ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu zusätzlichen Einnahmen bei diesen Waren führen würden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen von Eurofer ungerechtfertigt war und vertrauliche Daten über den Verwender preisgeben könnte. Erstens unterstrich die Kommission, dass die zusätzliche Unterrichtung deutlich zeigte, dass nur die zusätzlichen Kosten, die durch die vorgeschlagenen Zölle auf SSHR-Käufe des Verwenders entstehen, gemäß der in Erwägungsgrund 371 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 277 der vorliegenden Verordnung erläuterten Methode, die in der zusätzlichen Unterrichtung veranschaulicht wurde, zu den Kosten der Waren in dieser Warengruppe hinzugerechnet wurden. Es kann somit nicht zu einer Überhöhung der zusätzlichen Kosten (und somit der negativen Auswirkungen auf die Rentabilität) gekommen sein, wenn die Kommission Erzeugnisse in dieses Segment einbezogen hätte, die nicht aus SSHR hergestellt wurden. Zweitens stellte die Kommission klar, dass die betreffende Bewertung in der umfassendsten Weise vorgenommen wurde, d. h. sie umfasste nur die Verkäufe aller von dem betreffenden Verwender aus SSHR hergestellten nachgelagerten Erzeugnisse. Der mit diesen Waren erzielte Umsatz machte den größten Teil des Umsatzes des betreffenden Verwenders aus (nicht der Gruppe, zu der er gehörte). Produktspezifische Informationen über den Verwender, einschließlich seiner aus SSHR hergestellten nachgelagerten Waren, sind über öffentliche Quellen, einschließlich veröffentlichter Kataloge, verfügbar. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Eurofer alle relevanten Informationen darüber erhalten hatte, wie die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität des Verwenders in Bezug auf die SSHR-Warengruppe einschätzte. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.
(284)
Des Weiteren beanstandete Eurofer, dass das Unterrichtungsdokument keinen Hinweis auf die Höhe des Gesamtgewinns des Verwenders ohne Zölle enthalte ( „Gewinn des betreffenden Verwenders (%)” ). Diese Informationen wären jedoch hilfreich, um die Auswirkungen der Zölle auf den Verwender beurteilen zu können. Hinsichtlich der anderen tatsächlichen oder theoretischen Gewinninformationen könnten diese in Form einer Spanne angegeben werden, um die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Da diese Informationen fehlten, vermutete der Antragsteller, dass die Auswirkungen der Zölle auf die „SSHR-Warengruppe” für den Gesamtgewinn des Verwenders vernachlässigbar sein könnten.
(285)
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission erinnerte daran, dass der Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der von den Parteien in Handelsschutzverfahren vorgelegten Informationen nicht missachtet werden darf. Im vorliegenden Fall könnte die Offenlegung einer Gewinnspanne des Verwenders (der ferner auf den nachgelagerten Märkten mit dem Wirtschaftszweig der Union konkurriert), selbst wenn sie in einer Spanne ausgedrückt wird, die legitimen Geschäftsinteressen des Verwenders beeinträchtigen.
(286)
Im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Lieferketten brachte Eurofer ferner vor, dass das Geschäftsmodell des betreffenden Verwenders, das auf Einkäufen in kostengünstigen Ländern (häufig mit umweltschädlichen Praktiken) mit begrenztem Mehrwert beruht, nicht gefördert werden sollte. In diesem Zusammenhang unterstrich die Kommission, dass gemäß der Grundverordnung dem ökologischen Fußabdruck der Einfuhren der untersuchten Ware nur in begrenztem Maße Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch eine Anpassung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung. Derartige Berichtigungen wurden, wie in Erwägungsgrund 333 der vorläufigen Verordnung erläutert und in Erwägungsgrund 236 der vorliegenden Verordnung bestätigt, im Rahmen dieser Untersuchung vorgenommen. In Bezug auf das Geschäftsmodell des Verwenders stellte die Kommission ferner fest, dass der Verwender eine Vielzahl von Waren in großen Mengen von Herstellern in der Union bezieht, was auch auf SSHR zutrifft. Darüber hinaus spielt er eine wichtige Rolle auf den SSHR nachgelagerten Märkten, wo er der einzige bedeutende nichtintegrierte europäische Hersteller ist.
(287)
Des Weiteren führte Eurofer an, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung zu den Auswirkungen auf die Lieferketten nicht auf die Auswirkungen auf einen einzigen Verwender beschränken könne, sondern dass sie ihre Bewertung für alle Verwender insgesamt vornehmen müsse, unabhängig davon, ob sie die betroffene Ware einführen bzw. die gleichartige Ware im Inland kaufen oder nicht. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Auf den betreffenden Verwender allein entfielen im Untersuchungszeitraum [30-40] %(35) des SSHR-Verbrauchs auf dem freien Markt, während auf den einzigen anderen mitarbeitenden Verwender weniger als 10 % des Verbrauchs entfielen. Angesichts der Bedeutung des betreffenden Verwenders und seiner besonderen Stellung als Teil der Verwenderindustrie vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die Ermittlung der Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung eindeutig negative Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union insgesamt hätte.
(288)
Nach der endgültigen Unterrichtung wandte Eurofer ein, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen in Bezug auf den betreffenden Verwender auf die nicht mitarbeitenden Verwender ausgeweitet werden könnten. Wie in Erwägungsgrund 287 erwähnt, entfielen auf den betreffenden Verwender jedoch [30-40] %(36) des SSHR-Verbrauchs auf dem freien Markt. Ferner entfielen [60-70] %(37) der Einfuhren von SSHR aus den betroffenen Ländern auf ihn. Es ist daher legitim, den Feststellungen in Bezug auf diesen Verwender bei der Analyse der Auswirkungen der höheren Zölle auf die Lieferkette ein erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn es sich nur um eine einzige Partei handelt.
6.2.3.4.
(289)
In der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen in Höhe des Dumpings festzusetzen, da dies unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union haben dürfte.
(290)
Nach der vorläufigen Unterrichtung forderte Eurofer, dass die Kommission die Regel des niedrigeren Zolls nicht anwenden und gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung handeln solle. Eurofer führte an, dass bei der Prüfung des Unionsinteresses das Interesse aller Hersteller in der Union über dem Interesse eines einzelnen Verwenders stehen müsse. Der Verband brachte vor, dass zwei erhebliche Verzerrungen des Rohstoffangebots in China und fünf in Indonesien die Festsetzung des Zolls in Höhe der Dumpingspannen rechtfertigten. Ferner erwähnte Eurofer die beträchtlichen Kapazitätsreserven in den Ausfuhrländern und dass nach eigener Schätzung allein in Indonesien die Gesamtkapazität für nicht rostenden Stahl (d. h. nicht nur für die untersuchte Ware) bis 2025 10 Millionen Tonnen überschreiten und damit die Produktionskapazität der Union um fast ein Drittel übersteigen würde. Nach Auffassung von Eurofer müssten die Auswirkungen auf die Lieferkette des Verwenders im Sinne des Artikels 7 Absatz 2b der Grundverordnung gegen die Auswirkungen der Verzerrungen, das Bestehen von Kapazitätsreserven und den Wettbewerb um Rohstoffe abgewogen werden. Eurofer fügte hinzu, dass die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls ferner erforderlich sei, da die Union die in Indonesien festgestellten Verzerrungen vor der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten habe(38).
(291)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Eurofer das bereits in den Erwägungsgründen 270 bis 272 erwähnte Vorbringen, dass die Kommission zu Unrecht die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 vor der Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang verwies Eurofer ferner auf Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die Kommission habe, so Eurofer, die Prüfung des Unionsinteresses künstlich ausgeweitet, um die Ja-/Nein-Frage der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 — „Liegt die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse?” — durch eine offenere Frage — „In welcher Höhe liegt die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse?” zu ersetzen — die in der Grundverordnung nicht vorgesehen ist.
(292)
Im selben Zusammenhang brachte Eurofer vor, dass die Kommission die Kriterien der „Lieferkette” bei der Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2b überproportional berücksichtigt habe. In seinem Anhörungsbeitrag vom 12. August 2020 erkundigte sich Eurofer, welche Kapazitätsreserven den Ausschlag für die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls geben würden und bei welchen Arten von durch Verzerrungen verursachten Wettbewerbsnachteilen dies so sei.
(293)
Darüber hinaus brachte Eurofer vor, dass die Kommission die anderen „sachdienlichen Informationen” , die einen Einfluss auf die Schlussfolgerung nach Artikel 7 Absatz 2b hätten, weder bewertet noch berücksichtigt habe, wie etwa:
(294)
Darüber hinaus brachte Eurofer vor, der Kommission seien offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit von Zöllen in Höhe der Dumpingspanne unterlaufen. In Bezug auf die für Indonesien geltenden Zölle führte Eurofer an, Zölle in Höhe der Dumpingspanne von 17,7 % anstelle der Schadensspanne von 17,3 % hätten so gut wie keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Hauptverwender, und es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich unverhältnismäßig stark auf diesen Verwender auswirkten. Es würde somit ohne Kosten für den Verwender ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt. In Bezug auf die für die VR China geltenden Zölle führte Eurofer an, dass die Einfuhren aus der VR China unterschiedliche, aber signifikante Unterschiede zwischen der Schadens- und der Dumpingspanne aufwiesen (von 87,5 % für Tisco bis 4 % für Fujian Fuxin Special Steel). Dieser Unterschied und die hohen Dumpingspannen würden deutlich machen, dass die chinesischen Hersteller in erheblichem Maße in der Lage seien, dem Wirtschaftszweig der Union zu schaden.
(295)
Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Die Kommission räumte ein und bestätigte, dass es in China und Indonesien erhebliche Kapazitätsreserven gibt und dass der Wirtschaftszweig der Union im Vergleich zu den ausführenden Herstellern aus der VR China und Indonesien im Hinblick auf den Zugang zu Rohstoffen im Nachteil ist. Folglich verlangen zwei von drei Kriterien, die in Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung für die Beurteilung der Frage, ob die Einführung des Zolls nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung angemessen ist, ausdrücklich vorgesehen sind, in der Tat die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a.
(296)
Die Tatsache, dass nur eines der drei in Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung ausdrücklich aufgeführten Elemente gegen die Einführung eines Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung sprechen würde und die Tatsache, dass der Antragsteller zusätzliche, nicht aufgeführte Elemente genannt hatte, die ebenfalls die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a erforderlich machen würden, kann nicht als Begründung dafür angeführt werden, dass dem dritten Kriterium, d. h. den Auswirkungen auf die Lieferketten, ein unverhältnismäßig großes Gewicht beigemessen wurde. Eine Analyse des dritten Kriteriums, der Auswirkungen auf die Lieferketten, ergab bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Verwenderindustrie, wie in den Erwägungsgründen 370 bis 377 der vorläufigen Verordnung dargelegt und in den Erwägungsgründen 270 bis 287 der vorliegenden Verordnung bestätigt. Würden die Zölle auf der Grundlage der Dumpingspannen festgesetzt, so würde sich das Betriebsergebnis des Verwenders insgesamt und insbesondere das seiner SSHR-Warengruppe unter Umständen erheblich verschlechtern, und zwar auf ein Niveau, das deutlich unter dem in Erwägungsgrund 281 genannten liegt. Daher führt unter diesen Umständen, unter denen ein Verwender, der eine große Zahl von Arbeitsplätzen in der Union bietet, auf den die meisten Einfuhren und ein ganz erheblicher Teil des Verbrauchs entfallen und der zweifellos ernsthaft von Zöllen beeinträchtigt würde, wenn sie auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2a eingeführt würden, die Bedeutung der Feststellungen bei der Analyse der Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a nicht im Unionsinteresse liegt. Die Tatsache, dass andere Elemente, wie die beiden anderen ausdrücklich in Artikel 7 Absatz 2b aufgeführten und von der Kommission analysierten Elemente, sowie ferner die von Eurofer angeführten Elemente, wie in Erwägungsgrund 291 erwähnt, die Nichtanwendung von Artikel 7 Absatz 2 rechtfertigen würden, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.
(297)
Im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Dumping- und Schadensspannen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Zöllen in Höhe der Dumpingspanne verhältnismäßig wäre, weil der Unterschied im Falle eines der beiden betroffenen Länder, nämlich Indonesiens, nur 0,4 Prozentpunkte beträgt. Ähnlich wie im Falle der VR China musste die Kommission die Auswirkungen eines Zolls in Höhe der Dumpingspanne anhand der in Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung festgelegten Kriterien umfassend bewerten. Da die Gewinnspanne des betreffenden Verwenders bei einem Zoll in Höhe der Schadensspanne bereits relativ gering ist, würde ein um 0,4 Prozentpunkte höherer Zoll diese Situation noch weiter verschärfen.
(298)
Die Kommission stimmte mit Eurofer darin überein, dass andere „sachdienliche Informationen” , wie in Erwägungsgrund 287 angegeben, verfügbar sind. Diese Informationen ändern jedoch nichts an dem Ergebnis der vorstehenden Analyse. Die „sachdienlichen Informationen” beziehen sich vielmehr auf die Verzerrungen bei den Rohstoffen gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung sowie deren Ausmaß und Auswirkungen; die Kommission hat das Vorliegen derartiger Verzerrungen bestätigt. Angesichts der positiven Ergebnisse führte die Kommission anschließend die Analyse des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung durch. Keine der von Eurofer als „sachdienliche Informationen” bezeichneten Tatsachen hat Auswirkungen auf die Analyse der Kommission zu den Auswirkungen der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union; sie ändern somit nichts an der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a nicht im Einklang mit dem Unionsinteresse steht.
(299)
Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommene Bewertung verhältnismäßig und angemessen war.
6.2.3.5.
(300)
Auf dieser Grundlage wog die Kommission alle Elemente sorgfältig ab und konnte nicht eindeutig feststellen, dass es im Unionsinteresse liegt, die Höhe der Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a zu bestimmen, sodass sie bestätigte, dass die Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegt werden sollten. Die Kommission stellte ferner klar, dass sich diese Schlussfolgerung ausschließlich auf die für diese Untersuchung zusammengetragenen Beweise und Tatsachen stützt, unbeschadet der entsprechenden Konsultationen bei der WTO.
(301)
Aufgrund der obigen Feststellungen und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission daher, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen in Höhe des Dumpings festzusetzen, da dies wahrscheinlich unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union haben wird, wie in Erwägungsgrund 360 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
7.
INTERESSE DER UNION
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(302)
Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 362 bis 364 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(303)
Da keine Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 365 bis 367 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
7.3.
Interesse der Verwender
(304)
Marcegaglia wandte ein, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber schwarzen Coils liege nicht im Interesse der unabhängigen Verwender, da die geltenden Schutzmaßnahmen die Einfuhren bereits begrenzen würden. Nach der Einführung von Antidumpingzöllen würden die Preise der Hersteller in der Union wahrscheinlich weiter steigen. Würde die Kommission dem Vorbringen von Marcegaglia nachgeben, schwarze Coils von der Anwendung der Maßnahmen auszuschließen, wären die Hersteller in der Union gezwungen, auf dem Marktsegment der schwarzen Coils mit Einfuhren zu schädigenden Dumpingpreisen zu konkurrieren. Wie in Abschnitt 2 dieser Verordnung dargelegt, gehören schwarze Coils eindeutig zu der betroffenen Ware, und der unlautere Wettbewerb im Zusammenhang mit diesem Warentyp kann nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem sind schwarze Coils in großem Umfang aus einer Vielzahl von Quellen erhältlich. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(305)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der Verwender eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 368 bis 377 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. Auf Stellungnahmen, die das Interesse der Verwender im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2b der Grundverordnung betreffen, wird in Abschnitt 6 dieser Verordnung eingegangen.
7.4.
Sonstige Stellungnahmen
(306)
Der chinesische ausführende Hersteller STSS brachte vor, die Einführung von Antidumpingzöllen liege nicht im Unionsinteresse, da der Unionsmarkt bereits von Herstellern aus der Union beherrscht werde. Es bestehe die Gefahr eines Wettbewerbsverlusts und einer übermäßigen Konzentration der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt.
(307)
Die Kommission erinnert daran, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen genau darin besteht, den fairen Handel und damit den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
7.5.
Schlussfolgerung zum Interesse der Union
(308)
Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 378 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
8.1.
Derzeit geltende Schutzmaßnahmen
(309)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Einführung von Antidumpingzöllen würde zu einem übermäßigen Schutz des Wirtschaftszweigs der Union führen, da der SSHR produzierende Wirtschaftszweig der Union bereits durch Schutzmaßnahmen vor Einfuhren geschützt sei. Der taiwanesische ausführende Hersteller Walsin beantragte die Änderung der Durchführungsverordnung 2019/1382(39), mit der bestimmte Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen, die Schutzmaßnahmen unterliegen, geändert wurden, um eine doppelte Erhebung von Zöllen aufgrund der kombinierten Wirkung der Schutzmaßnahmen und der Antidumpingzölle auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus Taiwan zu vermeiden. Des Weiteren beantragte er die Zusammenlegung der Zollkontingente für Kategorie 8 der Durchführungsverordnung 2019/1382 für Taiwan und China.
(310)
Zunächst möchte die Kommission klarstellen, dass in diesem Fall keine doppelte Erhebung von Zöllen vorliegt. Die untersuchte Ware unterliegt in der Tat den Stahlschutzmaßnahmen (Warenkategorie 8) mit länderspezifischen Kontingenten für die VR China, die Republik Korea, Taiwan und die USA und einem Sammelkontingent für alle anderen Länder. Diese Maßnahmen gelten bis zum 30. Juni 2021. Am 3. September 2019 veröffentlichte die Kommission die Durchführungsverordnung 2019/1382, in der alle Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Waren aufgeführt sind, die außerdem den Schutzmaßnahmen unterliegen, und in der festgelegt ist, dass in jedem dieser Fälle der Antidumping- und/oder Antisubventionszoll innerhalb des Kontingents gilt und dass nach Ausschöpfung des Kontingents entweder der Antisubventions-/Antidumpingzoll oder der Schutzzoll von 25 % für Einfuhren außerhalb des Kontingents Anwendung findet, je nachdem, welcher der höhere ist. Dieser Grundsatz gilt ferner auch für die vorliegenden Antidumpingmaßnahmen, und folglich ist keine doppelte Erhebung von Zöllen gegeben.
(311)
Was den Antrag auf Zusammenlegung der Zollkontingente für Taiwan und China für Kategorie 8 der Durchführungsverordnung 2019/1382 anbelangt, so kann ein solcher Antrag nur im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung gestellt werden, weshalb er zurückgewiesen wird.
8.2.
Endgültige Maßnahmen
(312)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. Aus den in Abschnitt 6 und insbesondere in Unterabschnitt 6.2.3.4. dieser Verordnung dargelegten Gründen sollten die Antidumpingzölle nach der Regel des niedrigeren Zolls eingeführt werden.
(313)
Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:
(314)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, können diese unternehmensspezifischen Zölle nicht in Anspruch nehmen, sondern sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zoll unterliegen.
(315)
Ein Unternehmen kann die Anwendung des für es geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten(40). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen.
(316)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(317)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. Denn selbst wenn eine Rechnung vorgelegt wird, die alle Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre üblichen Kontrollen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die spätere Anwendung des Zollsatzes im Einklang mit dem Zollrecht gerechtfertigt ist.
(318)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(319)
Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(320)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zu der mit dieser Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
8.4.
Rückwirkung
(321)
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, ließ die Kommission die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) auf Antrag des Antragstellers gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen.
(322)
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt waren.
(323)
Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen. Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden, konnte kein weiterer wesentlicher Anstieg festgestellt werden:
(324)
Demnach ist die Bedingung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt.
(325)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der endgültigen Zölle für den Zeitraum der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.
9.
VERPFLICHTUNGSANGEBOT
(326)
Nach der endgültigen Unterrichtung unterbreiteten zwei ausführende Hersteller aus der VR China ein Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 der Grundverordnung.
(327)
Die Kommission prüfte diese Angebote und kam zu dem Schluss, dass die Annahme derartiger Verpflichtungen im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung nicht sinnvoll wäre. Dies liegt vor allem an der Vielzahl der nicht unterscheidbaren Warentypen, auf die sich die Angebote beziehen und die sich preislich erheblich unterscheiden, an den Beschränkungen des vorgeschlagenen Indexierungssystems zur Berücksichtigung von Preisschwankungen und, im Falle eines der Unternehmen, an der komplexen Struktur der Unternehmensgruppe.
(328)
Die große Anzahl von Warentypen, für die eine Verpflichtung angeboten wurde, birgt ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, da die teureren Warentypen möglicherweise unter dem vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) verkauft und als billigere Warentypen deklariert werden, für die ebenfalls die Verpflichtung gilt.
(329)
Ferner bestehen ernsthafte Risiken in Bezug auf die Überwachung und etwaige Ausgleichsgeschäfte im Zusammenhang mit der Struktur der Taiyuan Iron and Steel Group Co., Ltd. (im Folgenden „TISCO” ), zu der STSS gehört. TISCO ist ein großer Eisen- und Stahlkonzern, der im Eisenerzbergbau, in der Stahlproduktion und -verarbeitung sowie im Vertrieb und Handel von Waren tätig ist. Aufgrund der Art der Produkte kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gruppe verschiedene Produkte, einschließlich der betroffenen Ware, an dieselben Abnehmer verkauft oder verkaufen wird. Derartige Geschäftsvorgänge können von der Kommission nicht überwacht werden, um sicherzustellen, dass der MEP für die betroffene Ware eingehalten und die Verpflichtung tatsächlich umgesetzt wird.
(330)
Darüber hinaus schlugen beide Unternehmen in ihrem Verpflichtungsangebot eine vierteljährliche Indexierung vor, die sich auf die Preisnotierungen des Endprodukts anstelle des Rohstoffs bezieht. Die vorgeschlagene Indexierung wurde als nicht geeignet befunden, und angesichts einer Reihe verschiedener Warentypen wäre ihre Überwachung zudem aufwändig, wenn nicht gar unmöglich.
(331)
Die Kommission übermittelte beiden Antragstellern ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung ihres jeweiligen Verpflichtungsangebots darlegte und den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
(332)
Die Kommission erhielt eine Antwort von STSS, in der das Unternehmen bestimmte Elemente des Verpflichtungsangebots, einschließlich der Höhe des vorgeschlagenen MEP, überarbeitet hatte. Dieses überarbeitete Verpflichtungsangebot wurde jedoch nach Ablauf der in Artikel 8 der Grundverordnung vorgesehenen gesetzlichen Frist übermittelt. Das Unternehmen hätte zwar seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eine Verpflichtung vorlegen können, tat dies aber erst am letzten Tag der gesetzlichen Frist, d. h. fünf Tage vor Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung. Wie bereits erwähnt, legte STSS eine überarbeitete Fassung des Verpflichtungsangebots nach Ablauf der geltenden Frist vor, die somit unberücksichtigt blieb.
(333)
Trotz der Bemühungen des Unternehmens, sein ursprüngliches Verpflichtungsangebot in Bezug auf die Anzahl der MEP und bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Absatzkanäle und der Verkäufe anderer Waren durch die Unternehmen der TISCO-Gruppe in der Union zu vereinfachen, würden zudem die sehr komplexe Konzernstruktur und die Höhe des MEP die Wahrscheinlichkeit von Ausgleichsgeschäften erhöhen, wenn eine Verpflichtung angenommen werden würde. Die Kommission blieb somit bei ihrer Feststellung, dass eine wirksame Überwachung der Verpflichtung praktisch unmöglich wäre.
(334)
Daher wurden beide Preisverpflichtungsangebote aus den in den Erwägungsgründen 327 bis 333 dargelegten Gründen zurückgewiesen.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(335)
Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046(41) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(336)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (ABl. C 269I vom 12.8.2019, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 5).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(5)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(6)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(7)

Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-633/11, insbesondere Rn. 100 und 111.

(8)

Bericht des Berufungsgremiums, United States – Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan, WT/DS184/AB/R, insbesondere Rn. 102.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 der Kommission vom 10. April 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 7).

(10)

Bericht des Berufungsgremiums, Ukraine — Anti-Dumping Measures on Ammonium Nitrate, WT/DS493/AB/R, insbesondere Rn. 6.85 und 6.105.

(11)

Bericht des Berufungsgremiums, Ukraine — Anti-Dumping Measures on Ammonium Nitrate, WT/DS493/AB/R, Rn. 6.105.

(12)

SWD(2017) 483 final/2 vom 20. Dezember 2017.

(13)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (ABl. C 269I vom 12.8.2019, S. 1).

(14)

Aktenvermerk vom 9. September 2019 und Aktenvermerk vom 10. Oktober 2019 zu den Informationsquellen für die Ermittlung des Normalwerts.

(15)

Abrufbar unter https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC (zuletzt abgerufen am 3. Juni 2020).

(16)

Rechtssachen: C-191/09 P und C-200/09 P: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Interpipe Niko Tube and Interpipe NTRP, Rn. 55.

(17)

Rechtssache C-468/15 P: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas)/Rat der Europäischen Union, Rn. 43.

(18)

Weitere Einzelheiten, die vertraulicher Natur sind, sind in der gesonderten Unterrichtung enthalten.

(19)

Aufgrund der Vertraulichkeit sind ausführlichere Erläuterungen in der gesonderten Unterrichtung enthalten.

(20)

Aufgrund der Vertraulichkeit sind ausführlichere Erläuterungen in der gesonderten Unterrichtung enthalten.

(21)

Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011, Rechtssache T-423/09, Dashiqiao/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2011:764, Rn. 34 bis 50.

(22)

Indonesien hatte im Jahr 2017 einen Marktanteil von 0,0014 %, im Jahr 2018 jedoch einen Marktanteil von 3,7 %.

(23)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=17879965

(24)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224910&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14412714

(25)

In jedem Fall war die Menge der Verkäufe, die STSS über seinen verbundenen Einführer tätigte, sehr gering, sodass die Auswirkungen einer Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 auf die Preisunterbietungsspanne unerheblich wären.

(26)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218162&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14413842

(27)

Die Kommission erläuterte dem betroffenen ausführenden Hersteller die Einzelheiten dieses Flüchtigkeitsfehlers in dem speziell für ihn bestimmten Unterrichtungsdokument.

(28)

Die Kommission konnte grundlegende Daten zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Analyse nicht überprüfen. Zu den wegen mangelnder Mitarbeit ungeprüften Daten gehörten unter anderem die Herstellgemeinkosten und damit die Gesamtherstellkosten.

(29)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(30)

Südafrika wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Wirkung vom 15. November 2018 aus dem Geltungsbereich der Stahlschutzmaßnahmen ausgeschlossen (ABl. L 286 vom14.11.2018, S. 17).

(31)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(32)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(33)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(34)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(35)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(36)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(37)

Ohne die Offenlegung vertraulicher Informationen können keine präzisen Zahlen angegeben werden. Die Spanne wird in Anbetracht der Informationen, die von interessierten Parteien in dieser Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden, als präzise Angabe betrachtet.

(38)

WTO, Indonesia – Measures relating to raw materials, DS592, Antrag auf Konsultationen durch die Europäische Union, 22. November 2019

(39)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(40)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(41)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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