Artikel 3 VO (EU) 2020/1429
Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
Die Infrastrukturbetreiber ändern gegebenenfalls und unverzüglich die in Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, um die von ihnen aufgrund der vom betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen angewandten Bedingungen anzuzeigen.
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