Artikel 4 VO (EU) 2020/1429
Regulierungsstelle
Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU gilt für die Ermäßigung, den Erlass oder die Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sowie für die Anpassung der Bedingungen für die Nutzung von Fahrwegen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien, die auf Infrastrukturbetreiber anwendbar sind.
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