Artikel 13 VO (EU) 2020/1435

Aktualisierungen nach einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131

(1) Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131, die zu einer Änderung der nach Artikel 10 oder Artikel 12 jener Verordnung der Agentur zu übermittelnden Informationen führt, wird die Registrierung spätestens bis zum Geltungsbeginn der Änderung aktualisiert, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von den Artikeln 1 bis 12 der vorliegenden Verordnung gilt, wenn im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131 ein Registrierungsdossier gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 innerhalb einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist geändert werden muss, nur die in Absatz 1 festgelegte Frist, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.

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