Artikel 12 VO (EU) 2020/1435
Aktualisierungen gemeinsamer Einreichungen
(1) Falls ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine bestimmte Aktualisierung nicht vornehmen kann, bevor der federführende Registrant die Registrierung aktualisiert hat, aktualisiert dieses Mitglied seine Registrierung und übermittelt sie der Agentur abweichend von den vorstehenden Artikeln der vorliegenden Verordnung
- a)
- innerhalb von drei Monaten, wenn eine Aktualisierung aufgrund eines Umstands im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist;
- b)
- innerhalb von neun Monaten, wenn eine Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist;
- c)
- innerhalb von neun Monaten, wenn ein Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch eine Aktualisierung oder Änderung eines Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erforderlich macht. In diesem Fall werden der Agentur die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jenes Umstands und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung zusammen übermittelt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen an dem Tag, an dem die Agentur dem federführenden Registranten, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und den anderen Mitgliedern der gemeinsamen Einreichung mitteilt, dass das vom federführenden Registranten aktualisierte Registrierungsdossier vollständig ist.
(3) Wenn ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung eine Aktualisierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vornehmen kann, ohne dass der federführende Registrant die Registrierung zuvor aktualisiert hat, finden die in den Artikeln 1 bis 11 der vorliegenden Verordnungen genannten Fristen Anwendung.
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