Artikel 11 VO (EU) 2020/1435

Sonstige kombinierte Aktualisierungen

(1) In einem Fall, der unter Artikel 10 der vorliegenden Verordnung oder unter Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, in dem auch der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen, werden die Aktualisierung der Registrierung aufgrund der betreffenden Umstände und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts der Agentur zusammen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Agentur eine Aktualisierung einer Registrierung aufgrund von Umständen, die unter mehr als einen der Buchstaben a bis i des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, zusammen innerhalb der längsten in den Artikeln 1 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Frist übermittelt, die an dem Tag beginnt, an dem zuerst festgestellt wurde, dass die Registrierung aktualisiert werden muss.

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