Artikel 10 VO (EU) 2020/1435
Aktualisierungen mit weiteren Versuchen
Die in den Artikeln 1, 2, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen finden keine Anwendung, wenn aufgrund von Umständen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Daten gewonnen werden müssen, um die Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen.
In diesem Fall sind die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jener Umstände und die Aktualisierung der Registrierung zwecks Erfüllung der Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Agentur zusammen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind.
Treten solche Umstände ein,
- a)
- wird die Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor über die relevanten Versuche innerhalb von drei Monaten ab dem Tag aufgenommen, an dem festgestellt wird, dass weitere Versuche notwendig sind;
- b)
- wird die Notwendigkeit weiterer Versuche im Sinne des Buchstaben a innerhalb der entsprechenden, in den Artikeln 1, 2, 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist festgestellt.
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