Artikel 9 VO (EU) 2020/1435
Änderungen der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dieser Änderung übermittelt.
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