Artikel 8 VO (EU) 2020/1435
Versuchsvorschläge vor der Durchführung von Versuchen nach Anhang IX oder Anhang X
(1) Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung durch Aufnahme des Versuchsvorschlags aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant festgestellt hat, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der genannten Verordnung notwendig sind.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist findet keine Anwendung, wenn ein Versuchsvorschlag als Teil einer Versuchsstrategie für eine Stoffgruppe erarbeitet wurde. In diesem Fall werden die entsprechenden Registrierungen aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant bzw. die Registranten festgestellt hat bzw. haben, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 notwendig sind.
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