Artikel 7 VO (EU) 2020/1435

Aktualisierungen oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem festgestellt wurde, dass der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Anhang VI Abschnitt 5 der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen.

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