Artikel 6 VO (EU) 2020/1435

Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung des registrierten Stoffes

(1) Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf die Aufnahme, Änderung oder Streichung einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur spätestens an dem Tag übermittelt, an dem die Änderung wirksam wird.

(2) Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf eine Anpassung der Einstufung eines Stoffes infolge einer neuen Bewertung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Entscheidung über die Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes getroffen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

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