Artikel 5 VO (EU) 2020/1435

Neue Erkenntnisse über die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die betreffenden neuen Erkenntnisse dem Registranten bekannt geworden sind oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie dem Registranten bekannt geworden sind.

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