Artikel 4 VO (EU) 2020/1435

Neue identifizierte Verwendungen oder neue Verwendungen, von denen abgeraten wird

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt:

a)
im Falle einer neuen identifizierten Verwendung dem Tag, an dem der Registrant alle Informationen erhält, die für die Risikobeurteilung für diese neue Verwendung erforderlich sind;
b)
im Falle einer neuen Verwendung, von der abgeraten wird, dem Tag, an dem dem Registranten die Informationen über die mit dieser Verwendung verbundenen Risiken vorliegen.

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