Artikel 3 VO (EU) 2020/1435
Änderungen des Mengenbereichs
(1) Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die zu einem höheren Mengenbereich führt, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt:
- a)
- in den Fällen, in denen für eine Aktualisierung aufgrund der Anwendung des Anhangs VII oder des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 neue Daten gewonnen werden, dem Tag, an dem alle für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind;
- b)
- in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen‚ dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird.
In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird, für alle relevanten Versuche eine Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor aufgenommen.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen gelten unbeschadet der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Pflicht des Registranten, der Agentur unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen er benötigen würde, sobald die nächste Mengenschwelle erreicht wird.
(2) Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die eine Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr beinhaltet, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Herstellung oder Einfuhr eingestellt wurde.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Änderung darauf zurückzuführen ist, dass der Registrant die Herstellung oder Einfuhr im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wiederaufnimmt. In diesem Fall wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur vor der Wiederaufnahme der Herstellung oder Einfuhr übermittelt.
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