Artikel 2 VO (EU) 2020/1435

Änderungen der Zusammensetzung des Stoffes

Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Herstellung oder der Einfuhr des Stoffes in der geänderten Zusammensetzung übermittelt.

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