Präambel VO (EU) 2020/1470

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sollten die Mitgliedstaaten die Daten zu jedem Einzelthema erfassen. Die Kommission sollte die Klassifikationen (einschließlich Produkt, Länder und Gebiete sowie Liste der Art des Geschäfts) und Aufgliederungen genauer festlegen.
(2)
Für die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete sollte die aktuelle Fassung der ISO-Norm 3166 Alpha 2 zugrunde gelegt werden, soweit diese Norm mit den Anforderungen des Unionsrechts und den statistischen Anforderungen der Union vereinbar ist.
(3)
Die geografische Aufgliederung darf bei anderen europäischer Unternehmensstatistiken als den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr weniger ausführlich sein und kleine Unterschiede gegenüber dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr aufweisen.
(4)
Da durch die Verordnung (EU) 2019/2152 die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgehoben wird, sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission(3) ersetzen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

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