Artikel 1 VO (EU) 2020/1474

Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:

a)
In Artikel 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

2a. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.

b)
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

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