Artikel 1 VO (EU) 2020/1478

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2.
In Artikel 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde

a)
dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern

i)
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
ii)
ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden;
iii)
der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und
iv)
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden;

b)
dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern

i)
das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
ii)
das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist;
iii)
bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Schlachtkörper gemäß Artikel 2 oder Teile davon, ausgenommen die in Artikel 3 Absatz 5 genannten, dürfen das Gelände erst verlassen, wenn ein negativer Befund der Trichinenschau vorliegt.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 5, kann das in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.

4.
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nur die in Anhang VII aufgeführten Drittländer dürfen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 anwenden, nachdem sie die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet haben.

5.
Artikel 14 wird gestrichen.
6.
In Anhang I erhält Kapitel I folgende Fassung:

KAPITEL I

Die Referenzmethode zur Untersuchung von Proben zum Nachweis von Trichinen ist ISO 18743:2015.

7.
Es wird folgender Anhang VII angefügt:

.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.