Präambel VO (EU) 2020/1478

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu treffen sind.
(2)
Trichinen sind Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission(2) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich der Laboruntersuchung von Fleischproben aller Schlachtschweine.
(3)
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen dürfen die Schlachtkörper unter bestimmten Bedingungen in höchstens sechs Stücke zerlegt werden. Für die Produktion bestimmter spezifischer Erzeugnisse von Hausschweinen ist das Warmzerlegen in weitere Teile erforderlich, bevor das Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vorliegt. Für solche spezifischen Erzeugnisse sollte daher das Zerlegen in weitere Stücke gestattet werden, sofern die Sicherheit des Fleisches gewährleistet ist.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sieht eine Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen beim Eingang in die Union vor, wenn die Schweine aus amtlich anerkannt trichinenfreien Betrieben stammen, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden. Ein Drittland kann diese Ausnahmeregelung nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet hat und es von der Kommission zu diesem Zweck gelistet wird.
(5)
In diesem Zusammenhang bezieht sich Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Drittländer, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(3) und in der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission(4) aufgeführt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(5) werden die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Entscheidung 2007/777/EG mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. Aus Gründen der Vereinfachung sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, Listen der Drittländer, die die Ausnahmeregelungen in Bezug auf Trichinen anwenden, direkt in der genannten Durchführungsverordnung festzulegen.
(6)
Gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission(6) müssen Sendungen von bestimmten Tieren und Waren von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, um sicherzustellen, dass die Tiere und Waren den einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, in dem vorgeschrieben ist, dass in den amtlichen Bescheinigungen für den Handel mit lebenden Hausschweinen innerhalb der Union und für die Einfuhr dieser Schweine und ihres Fleisches in die Union die Untersuchung auf Trichinen oder der Trichinenstatus des Betriebs zu bescheinigen ist, ist somit gegenstandslos geworden und sollte daher gestrichen werden.
(7)
In Anhang I Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist eine Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern von Hausschweinen festgelegt. Im Jahr 2015 verabschiedete die Internationale Normenorganisation die weltweit gültige Norm ISO 18743:2015, die ein Verfahren zum Nachweis von Larven von Trichinella spp. in der Muskelphase im Fleisch einzelner Schlachtkörper, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festlegt. Die Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht den Anforderungen der Norm ISO 18743:2015.
(8)
Daher sollte die Referenzmethode in der Verordnung (EU) 2015/1375 durch ISO 18743:2015 ersetzt werden, um die Referenzmethode der Union mit dieser internationalen Norm in Einklang zu bringen. Dies wird die Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Union erleichtern, ohne dass für die europäischen Laboratorien, die die Referenzmethoden bei den amtlichen Kontrollen anwenden, zusätzliche Anforderungen oder Belastungen geschaffen werden.
(9)
Da die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und die Entscheidung 2007/777/EG erst mit Wirkung vom 20. April 2021 aufgehoben werden, sollte die Änderung der Liste der Drittländer und der Musterbescheinigungen erst ab diesem Datum gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(4)

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

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