Artikel 14 VO (EU) 2020/1503

Verzeichnis von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

(1) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Internetseite öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen, die Rechtsform und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
b)
den Handelsnamen, die physische Adresse und die Internet-Adresse der von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen Schwarmfinanzierungsplattform;
c)
den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und ihre Kontaktdaten;
d)
Informationen über die Schwarmfinanzierungsdienstleistung, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist;
e)
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Absicht mitgeteilt hat, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 zu erbringen;
f)
alle sonstigen nicht unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbracht werden, mit einer Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht;
g)
gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Strafen.

(3) Jeder Entzug der Zulassung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters gemäß Artikel 17 wird in dem Verzeichnis veröffentlicht und bleibt dort fünf Jahre lang veröffentlicht.

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