Artikel 2 VO (EU) 2020/1503

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Schwarmfinanzierungsdienstleistung” die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform, durch eine der folgenden Tätigkeiten:

i)
die Vermittlung von Krediten;
ii)
die Platzierung — ohne feste Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU — von übertragbaren Wertpapieren und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die von Projektträgern oder einer Zweckgesellschaft ausgegeben wurden, sowie die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen im Sinne von Nummer 1 jenes Abschnitts in Bezug auf diese übertragbaren Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;

b)
„Kredit” eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß dem Ratenzahlungsplan an den Anleger zurückzuzahlen;
c)
„individuelle Verwaltung des Kreditportfolios” die Zuweisung eines im Voraus festgelegten Betrags aus Mitteln eines Anlegers, der ein ursprünglicher Kreditgeber ist, durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister an ein oder mehrere Schwarmfinanzierungsprojekt(e) auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform im Rahmen eines individuellen Mandats des Anlegers, das dieser nach eigenem Ermessen erteilt;
d)
„Schwarmfinanzierungsplattform” ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenes oder verwaltetes elektronisches Informationssystem;
e)
„Schwarmfinanzierungsdienstleister” eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;
f)
„Schwarmfinanzierungsangebot” jegliche Mitteilung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das angebotene Schwarmfinanzierungsprojekt enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für eine Anlage in das Schwarmfinanzierungsprojekt zu entscheiden;
g)
„Kunde” jeden potenziellen oder tatsächlichen Anleger oder Projektträger, für den ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
h)
„Projektträger” jede natürliche oder juristische Person, die eine Finanzierung über eine Schwarmfinanzierungsplattform anstrebt;
i)
„Anleger” jede natürliche oder juristische Person, die über eine Schwarmfinanzierungsplattform Kredite gewährt oder übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente erwirbt;
j)
„kundiger Anleger” jede natürliche oder juristische Person, die ein professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 2014/65/EU ist, oder jede natürliche oder juristische Person, für die die Genehmigung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters für eine Behandlung als kundiger Anleger im Einklang mit den Kriterien und dem Verfahren gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorliegt;
k)
„nicht kundiger Anleger” einen Anleger, bei dem es sich nicht um einen kundigen Anleger handelt;
l)
„Schwarmfinanzierungsprojekt” die Geschäftstätigkeit(en), für die ein Projektträger eine Finanzierung über das Schwarmfinanzierungsangebot anstrebt;
m)
„übertragbare Wertpapiere” übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;
n)
„für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente”  — in Bezug auf jeden Mitgliedstaat — Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keinen Beschränkungen unterliegen, durch die eine Übertragung der Anteile effektiv verhindert würde, einschließlich Beschränkungen der Art und Weise, wie diese Anteile öffentlich angeboten oder beworben werden dürfen;
o)
„Marketingmitteilungen” alle an potenzielle Anleger oder potenzielle Projektträger gerichtete Informationen oder Mitteilungen eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters über seine Dienstleistungen mit Ausnahme der gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Angaben für Anleger;
p)
„dauerhafter Datenträger” jedes Medium, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben werden können;
q)
„Zweckgesellschaft” eine Gesellschaft, die einzig zu dem Zweck gegründet wurde oder die einzig dem Zweck dient, eine Verbriefung im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank(1) durchzuführen;
r)
„zuständige Behörde” eine Behörde oder Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannt wurde(n).

(2) Unbeschadet der Tatsache, dass Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Definition übertragbarer Wertpapiere gemäß Absatz 1 Buchstabe m fallen können, darf die Verwendung solcher Anteile für die Zwecke dieser Verordnung von zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt haben, gestattet werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe n gelten.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf das geltende nationale Recht über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Die ESMA macht die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Öffentlichkeit unverzüglich auf ihrer Internetseite zugänglich.

(4) Die ESMA holt für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieser Verordnung jährlich die Basisinformationsblätter ein, die von Projektträgern, die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente ausgegeben haben, erstellt wurden. Die ESMA vergleicht die in den Basisinformationsblättern gemäß Anhang I Teil F Buchstaben b und c gemachten Angaben mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Angaben. Die ESMA übermittelt diesen Vergleich der Kommission, die ihn in den Bericht gemäß Artikel 45 aufnimmt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

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