Artikel 39 VO (EU) 2020/1503

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1) Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden mindestens Anwendung

a)
bei Verstößen gegen Artikel 3, 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 4, Artikel 8 Absätze 1 bis 6, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 4, Artikel 19 Absätze 1 bis 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 22, Artikel 23 Absätze 2 bis 13, Artikel 24, 25, 26 und Artikel 27 Absätze 1 bis 3;
b)
wenn bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 Absatz 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:

a)
eine öffentliche Erklärung mit Angabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b)
eine Anordnung, an die natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c)
ein Verbot, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d)
maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser über die unter Buchstabe e genannten Maximalbeträge hinausgeht;
e)
im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020 oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
f)
im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020.

(3) Die Mitgliedstaaten können sowohl für natürliche als auch juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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