Präambel VO (EU) 2020/1503

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Schwarmfinanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und stützt sich meist auf relativ kleine Anlagebeträge. Dabei handelt es sich um eine zunehmend bedeutsame Art der Vermittlung, bei der ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ohne dabei selbst ein Risiko einzugehen, eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt, um eine Zusammenführung potenzieller Anleger oder Kreditgeber mit Unternehmen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die sich Finanzmittel beschaffen wollen. Diese Finanzierung könnte in Form von Krediten oder in Form des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren oder von anderen für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten erfolgen. Die vorliegende Verordnung sollte daher sowohl für kreditbasierte als auch für anlagebasierte Schwarmfinanzierung gelten, da diese Arten von Schwarmfinanzierung als vergleichbare Finanzierungsalternativen strukturiert werden können.
(2)
An der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sind in der Regel drei Arten von Akteuren beteiligt: der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt vorschlägt, Anleger, die das vorgeschlagene Projekt finanzieren, und ein Schwarmfinanzierungsdienstleister als Mittlerorganisation, der die Projektträger und Anleger mithilfe einer Online-Plattform zusammenbringt.
(3)
Schwarmfinanzierung kann dazu beitragen, KMU Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und die Kapitalmarktunion zu vollenden. Ein mangelhafter Zugang von KMU zu Finanzmitteln ist auch in den Mitgliedstaaten ein Problem, in denen der Zugang zu Bankkrediten während der gesamten Finanzkrise stabil blieb. Schwarmfinanzierung ist eine zunehmend gängige Praxis geworden, wenn es um die Finanzierung von Geschäftstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen geht. Solche Finanzierungen erfolgen mithilfe von Online-Plattformen; die Geschäftstätigkeiten werden für gewöhnlich durch eine große Zahl von Personen oder Organisationen finanziert; und die Unternehmen, einschließlich neugegründete Unternehmen, beschaffen sich relativ geringe Geldbeträge.
(4)
Schwarmfinanzierung ist jedoch nicht nur eine alternative Quelle von Finanzmitteln wie zum Beispiel Risikokapital, sondern kann Unternehmen weitere Vorteile bieten. Schwarmfinanzierung kann eine Geschäftsidee bestätigen, Unternehmern Zugang zu einer großen Zahl von Personen und somit auch zu Wissen und Informationen eröffnen und als Marketinginstrument dienen.
(5)
Einige Mitgliedstaaten haben bereits auf den nationalen Markt abgestimmte Schwarmfinanzierungsregelungen eingeführt. Diese sind auf die Merkmale und Erfordernisse der lokalen Märkte und Anleger zugeschnitten. Dadurch unterscheiden sich jedoch die bestehenden nationalen Vorschriften innerhalb der Union, was die Betriebsbedingungen für Schwarmfinanzierungsplattformen, den zulässigen Tätigkeitsumfang und die Voraussetzungen für die Zulassung betrifft.
(6)
Die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Vorschriften sind von solcher Art, dass sie die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschweren und daher direkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Binnenmarkts für diese Dienste haben. So führt insbesondere die Tatsache, dass der Rechtsrahmen entlang nationaler Grenzen fragmentiert ist, zu erheblichen Kosten für Kleinanleger, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts für grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oft mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Diese Anleger schrecken daher oft davor zurück, mittels Schwarmfinanzierungsplattformen grenzüberschreitend anzulegen. Ebenso werden Schwarmfinanzierungsdienstleister, die diese Plattformen betreiben, davon abgehalten, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten als dem ihrer Niederlassung anzubieten. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beschränken sich daher bisher noch immer weitgehend auf den nationalen Markt, was auf Kosten eines unionsweiten Schwarmfinanzierungsmarkts geht; dadurch wird der Zugang der Unternehmen zu Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erschwert, insbesondere in Fällen, in denen diese Unternehmen auf kleineren nationalen Märkten tätig sind.
(7)
Zur Unterstützung grenzüberschreitender Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und zur Erleichterung der Ausübung der Freiheit, diese Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungen zu erbringen und in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich, die bestehenden Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen abzubauen und durch Festlegung eines Regelungsrahmens auf Unionsebene ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.
(8)
Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die grenzüberschreitende Finanzierung von Unternehmen erleichtern. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Zusammenhang mit Krediten für Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(9)
Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen dürfen, außer sie sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) auch als Kreditinstitut zugelassen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass nach nationalem Recht keine Zulassung als Kreditinstitut oder eine andere individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung für Projektträger oder Anleger erforderlich ist, wenn diese für die Zwecke des Angebots von Schwarmfinanzierungsprojekten oder der Anlage in solche Projekte Gelder entgegennehmen oder Kredite gewähren.
(10)
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von Personen beschafft wird, die über ein öffentlich zugängliches internetbasiertes Informationssystem jeweils relativ geringe Anlagebeträge beitragen. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen stehen daher einem unbeschränkten Pool von Anlegern offen, die gleichzeitig Vorschläge für Anlagen erhalten, und sie beinhalten die Beschaffung von Finanzmitteln vorwiegend von natürlichen Personen, einschließlich solcher, die nicht über ein hohes Reinvermögen verfügen. Die vorliegende Verordnung sollte auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die gemeinsame Erbringung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen und die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung auf einer öffentlichen Plattform, die Anleger unbeschränkten Zugang bietet, umfassen. Die gemeinsame Erbringung dieser Dienstleistungen ist das Hauptmerkmal von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verglichen mit bestimmten Wertpapierdienstleistungen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erbracht werden, auch wenn jene Dienstleistungen jeweils einzeln betrachtet den unter die genannte Richtlinie fallenden Dienstleistungen entsprechen.
(11)
In Bezug auf kreditbasierte Schwarmfinanzierungen sollte die vorliegende Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die Vermittlung von Krediten, einschließlich Dienstleistungen wie der Unterbreitung von Schwarmfinanzierungsangeboten gegenüber Kunden und der Preisfestsetzung oder der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern umfassen. Die Definition von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte verschiedene Geschäftsmodelle umfassen und es ermöglichen, einen Kreditvertrag zwischen einem oder mehreren Anlegern und einem oder mehreren Projektträgern über eine Schwarmfinanzierungsplattform zu schließen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Kredite sollten Kredite mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung eines vereinbarten Geldbetrags an den Anleger sein, wobei kreditbasierte Schwarmfinanzierungsplattformen den Abschluss von Kreditverträgen durch Anleger und Projektträger lediglich erleichtern, ohne dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu irgendeinem Zeitpunkt als Gläubiger des Projektträgers handelt. Die Vermittlung von Krediten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ist von der Tätigkeit eines Kreditinstituts zu unterscheiden, das Kredite für eigene Rechnung gewährt und Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegennimmt.
(12)
Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen betreiben Schwarmfinanzierungsdienstleister öffentlich zugängliche internetbasierte Informationssysteme, einschließlich Systemen, die eine Registrierung der Nutzer verlangen.
(13)
Bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen bietet die Übertragbarkeit den Anlegern die wichtige Sicherheit, aus ihrer Anlage aussteigen zu können, da sie die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den Kapitalmärkten zu veräußern. Im Rahmen dieser Verordnung sind Schwarmfinanzierungsdienstleistungen daher im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren geregelt und gestattet. Die Anteile bestimmter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gegründet wurden, sind an den Kapitalmärkten ebenfalls frei übertragbar; ihrer Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher nichts entgegenstehen.
(14)
Für bestimmte für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gilt in einigen Mitgliedstaaten nationales Recht, das ihre Übertragbarkeit regelt, wie beispielsweise die Anforderung der notariellen Beurkundung der Übertragung. Diese Verordnung sollte unbeschadet des nationalen Rechts gelten, das die Übertragung solcher Instrumente regelt.
(15)
Die Ausgaben neuer virtueller Krypto-Token haben das Potenzial, KMU, innovative neugegründete Unternehmen und expandierende Unternehmen zu finanzieren, und können den Technologietransfer beschleunigen, doch unterscheiden sich ihre Merkmale erheblich von den in dieser Verordnung geregelten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
(16)
Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risiken und im Interesse eines wirksamen Anlegerschutzes und der Einrichtung eines Mechanismus für Marktdisziplin sollte ein Schwellenwert für den Gesamtgegenwert der von einem bestimmten Projektträger unterbreiteten Schwarmfinanzierungsangebote festgesetzt werden. Dementsprechend sollte dieser Schwellenwert auf 5000000 EUR festgesetzt werden, da dies der Höchstbetrag ist, bis zu dem die meisten Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehen, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen.
(17)
Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des Schwellenwerts von 5000000 EUR ein höheres Risiko der Aufsichtsarbitrage mit sich bringen und negative Folgen für den Zugang zu Finanzmitteln und die Entwicklung der Kapitalmärkte in bestimmten Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus verfügt bisher nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten über einen spezifischen Rechtsrahmen zur Regelung von Schwarmfinanzierungsplattformen und -dienstleistungen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1129 einige Mitgliedstaaten den Schwellenwert für eine Ausnahme von der Verpflichtung, bei öffentlichen Wertpapierangeboten einen Prospekt zu veröffentlichen, auf unter 5000000 EUR festgesetzt haben, und unter Berücksichtigung der besonderen Anstrengung, die diesen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anpassung ihres nationalen Rechts und hinsichtlich der Anwendung des einheitlichen Schwellenwerts gemäß der vorliegenden Verordnung abverlangt würde, sollte die vorliegende Verordnung eine nicht zu verlängernde befristete Ausnahmeregelung vorsehen, damit die besagten Mitgliedstaaten diese erhebliche Anstrengung unternehmen können. Die befristete Ausnahmeregelung sollte für einen möglichst kurzen Zeitraum gelten, um das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören.
(18)
Im Interesse eines hohen Anlegerschutzes, zur Verringerung der mit Schwarmfinanzierung verbundenen Risiken und zur Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Kunden sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister über Vorschriften verfügen, die eine professionelle, faire und transparente Auswahl der Projekte auf ihren Plattformen und eine professionelle, faire und transparente Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sicherstellen.
(19)
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern Schwarmfinanzierungsprojekte auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Parameter oder Risikoindikatoren, wie beispielsweise der Art oder des Sektors der Geschäftstätigkeit oder einer Bonitätsbewertung, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Anleger im Voraus mitgeteilt wurden, vorzuschlagen. Die gemäß der vorliegenden Verordnung erlangte Zulassung sollte Schwarmfinanzierungsdienstleistern jedoch nicht das Recht einräumen, individuelle oder kollektive Vermögensverwaltungsdienstleistungen zu erbringen. Um sicherzustellen, dass die Anlagemöglichkeiten den potenziellen Anlegern auf neutrale Weise angeboten werden, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür erhalten bzw. gewähren, dass sie Anlegeraufträge zu einem bestimmten Angebot auf ihrer Plattform oder der Plattform eines Dritten weiterleiten.
(20)
Geschäftsmodelle, bei denen automatisierte Prozesse genutzt werden, durch die Finanzmittel vom Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß im Voraus vom Anleger festgelegten Parametern und Risikoindikatoren automatisch Schwarmfinanzierungsprojekten zugeteilt werden, sogenanntes Auto-Investing, sollten als individuelle Verwaltung des Kreditportfolios gelten.
(21)
Das Vorhandensein von Filterinstrumenten auf einer Schwarmfinanzierungsplattform gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nicht als Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, solange diese Instrumente den Kunden in neutraler Weise Informationen liefern, die keine Empfehlung darstellen. Diese Filterinstrumente sollten solche Instrumente einschließen, die Ergebnisse auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit rein objektiven Produktmerkmalen anzeigen. Objektive Produktmerkmale im Kontext einer Schwarmfinanzierungsplattform könnten im Voraus definierte Projektkriterien wie der Wirtschaftssektor, das eingesetzte Anlageinstrument und der Zinssatz oder, sofern ausreichende Informationen über die Berechnungsmethode offengelegt werden, die Risikokategorie sein. In ähnlicher Weise sollten auch Finanzkennzahlen, die ohne jeden Ermessenspielraum berechnet wurden, als objektive Kriterien gelten.
(22)
Diese Verordnung soll Direktanlagen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen Rechtsakten der Union, insbesondere den Rechtsakten für Vermögensverwalter, unterliegen. Die Nutzung von Rechtsstrukturen, die zwischen das Schwarmfinanzierungsprojekt und die Anleger geschaltet sind, einschließlich Zweckgesellschaften, sollte daher streng geregelt und nur dann zulässig sein, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass einem Anleger ermöglicht wird, eine Beteiligung, zum Beispiel an einem illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, mittels der Ausgabe übertragbarer Wertpapiere durch eine Zweckgesellschaft zu erwerben.
(23)
Die Gewährleistung einer wirksamen Unternehmensführung ist für ein angemessenes Risikomanagement und die Vermeidung von Interessenkonflikten von entscheidender Bedeutung. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten daher über Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung dieser Dienstleister sicherstellen. Die für deren Geschäftsleitung verantwortlichen natürlichen Personen sollten zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen. Zudem sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbeschwerden einführen.
(24)
Kunden sind potenziellen Risiken im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ausgesetzt, insbesondere Geschäftsrisiken. Um Kunden vor solchen Risiken zu schützen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Aufsichtsanforderungen unterliegen.
(25)
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten Pläne für die Geschäftsfortführung im Krisenfall ausarbeiten müssen, in denen auf die mit einem Ausfall eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters zusammenhängenden Risiken eingegangen wird. Diese Geschäftsfortführungspläne sollten Bestimmungen für den Umgang mit entscheidenden Funktionen umfassen, die — je nach dem Geschäftsmodell des Schwarmfinanzierungsdienstleisters — Bestimmungen für die fortgesetzte Verwaltung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwahrung des Kundenvermögens einschließen könnten.
(26)
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform als neutrale Vermittler zwischen ihren Kunden operieren. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten bestimmte Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister, ihre Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie an alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, festgelegt werden. Insbesondere sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten dürfen. Wesentliche Anteilseigner, Mitglieder der Geschäftsleitung und Beschäftigte sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die mit ihnen durch Kontrolle eng verbunden sind, sollten in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht als Projektträger tätig werden. Es sollte diesen wesentlichen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung, Beschäftigten und natürlichen und juristischen Personen jedoch nicht untersagt sein, im Rahmen der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte als Anleger tätig zu werden, vorausgesetzt, dass angemessene Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte vorhanden sind.
(27)
Im Interesse der effizienten und reibungslosen Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte es Schwarmfinanzierungsdienstleistern gestattet sein, einen Dritten ganz oder teilweise mit ihren betrieblichen Aufgaben zu betrauen, sofern eine solche Auslagerung keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die wirksame Aufsicht über die Schwarmfinanzierungsdienstleister hat. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten jedoch hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich bleiben.
(28)
Die Anforderungen in Bezug auf die Vermögensverwahrung sind für den Schutz von Anlegern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, von entscheidender Bedeutung. Übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, sollten von einer qualifizierten Verwahrstelle verwahrt werden, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zugelassen wurde. Je nach der Art der zu verwahrenden Vermögenswerte müssen die Vermögenswerte entweder in Verwahrung genommen werden, wie dies bei übertragbaren Wertpapieren, die auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, der Fall ist, oder einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und dem Führen von Aufzeichnungen unterliegen. Die Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die nach nationalem Recht nur beim Projektträger oder seinem Bevollmächtigten registriert sind, wie beispielsweise Anlagen in nicht börsennotierte Gesellschaften, oder die auf einem Einzelkunden-Konto gehalten werden, das ein Kunde direkt bei einer zentralen Wertpapierverwahrstelle eröffnen könnte, gilt als der Vermögensverwahrung durch qualifizierte Verwahrstellen gleichwertig.
(29)
Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) erbringen dürfen, ist eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen einer Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht gleichwertig. Es sollte daher präzisiert werden, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister auch über eine Zulassung als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 verfügen muss, wenn er im Zusammenhang mit seinen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen solche Zahlungsdienste erbringt. Diese Anforderung gilt unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen, die eine in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannte Tätigkeit ausüben und die auch der in Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Meldeanforderung unterliegen. Damit diese Tätigkeiten ordnungsgemäß beaufsichtigt werden können, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister die zuständigen Behörden darüber unterrichten, ob er selbst mit der erforderlichen Zulassung Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt oder einen zugelassenen Dritten mit diesen Diensten beauftragt.
(30)
Das Wachstum des Schwarmfinanzierungssektors und die reibungslose Erbringung grenzübergreifender Schwarmfinanzierungsdienstleistungen setzen eine ausreichende Größe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Dienstleistungen voraus. Es ist daher erforderlich, einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern festzulegen. Die Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollten die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen daher erleichtern, die betrieblichen Risiken begrenzen und ein hohes Maß an Transparenz und Anlegerschutz gewährleisten.
(31)
Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der Union verfügen, was die notwendigen Mittel miteinschließt, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß dieser Verordnung beantragen können.
(32)
Wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgehoben wurde, können Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mit Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sein. Daher sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, wenn die Bedingungen für die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und für die Bewertung der Zuverlässigkeit der für die Geschäftsleitung verantwortlichen natürlichen Personen festgelegt werden sowie indem die Erbringung von Zahlungsdiensten auf zugelassene Unternehmen beschränkt wird, die den Bestimmungen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Zwecks weiterer Gewährleistung der Marktintegrität durch Vorbeugung gegen die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags, der gemäß der vorliegenden Verordnung im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsangebots beschafft werden kann, sollte die Kommission prüfen, inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne der genannten Richtlinie aufzunehmen.
(33)
Um es Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu ermöglichen, grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die unionsweite Projektfinanzierung durch Anleger aus verschiedenen Mitgliedstaaten somit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten an jene Schwarmfinanzierungsdienstleister, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, keine zusätzlichen Anforderungen stellen dürfen.
(34)
Das Zulassungsverfahren sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Informationen über die Dienstleistungen, die die potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigen, einschließlich über die Schwarmfinanzierungsplattformen, die diese zu betreiben beabsichtigen, einzuholen und die Qualität der Geschäftsleitung sowie ihre interne Organisation und internen Verfahren, die zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung einführen, zu bewerten.
(35)
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) oder der Richtlinie 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366 zugelassen wurden und die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, über eine Zulassung sowohl im Rahmen einer dieser Richtlinien als auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung verfügen können. In diesen Fällen sollte ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gelten und die zuständigen Behörden sollten nicht verlangen, dass Dokumente oder Nachweise eingereicht werden, die ihnen bereits vorliegen.
(36)
Im Interesse der Transparenz für Anleger hinsichtlich der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollte die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ein aktuelles öffentliches Verzeichnis aller gemäß dieser Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister führen. Dieses Verzeichnis sollte Informationen über alle in der Union betriebenen Schwarmfinanzierungsplattformen beinhalten.
(37)
Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, eine gemäß dieser Verordnung erteilte Zulassung zu entziehen, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, seine Zulassung zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat oder wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der zugleich ein Zahlungsdienstleister ist, oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen haben.
(38)
Um seinen Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen anbieten zu können, sollte ein nach dieser Verordnung zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten ausüben dürfen als die Erbringung von unter eine Zulassung gemäß dieser Verordnung fallenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
(39)
Damit Klarheit über die Art von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und die Risiken, Kosten und Gebühren solcher Dienstleistungen gewährleistet ist, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden Informationen bereitstellen, die fair, klar und nicht irreführend sind.
(40)
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, sollten allen Kunden bestimmte relevante Informationen, wie etwa Ausfallquoten von Krediten, zur Verfügung stellen.
(41)
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Kreditbewertungspunkte anwenden oder Preise für Schwarmfinanzierungsangebote vorschlagen, sollten die wichtigsten Elemente der von ihnen angewandten Methode offenlegen. Die Anforderung der Offenlegung der Methoden zur Berechnung von Kreditbewertungspunkten oder zur Festlegung des Preises oder des Zinssatzes sollte nicht dazu führen, dass sensible Geschäftsinformationen offenzulegen sind oder Innovationen behindert werden.
(42)
Um einen angemessenen Anlegerschutz für verschiedene Kategorien von Anlegern, die an Schwarmfinanzierungsprojekten teilnehmen, zu gewährleisten und zugleich Anlageflüsse zu erleichtern, wird in dieser Verordnung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern unterschieden und werden unterschiedliche Anlegerschutzbestimmungen für diese Kategorien festgelegt. Die Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern sollte auf der Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Kleinanlegern gemäß der Richtlinie 2014/65/EU aufbauen. Dabei sollte allerdings auch den Besonderheiten des Schwarmfinanzierungsmarkts Rechnung getragen werden. Insbesondere sollten bei dieser Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern in der vorliegenden Verordnung auch die Erfahrungen und Kenntnisse potenzieller Anleger bezüglich Schwarmfinanzierung berücksichtigt werden, die alle zwei Jahre neu bewertet werden sollten.
(43)
Finanzprodukte, die auf Schwarmfinanzierungsplattformen vermarktet werden, sind keine traditionellen Anlage- oder Sparprodukte und sollten daher nicht als solche vermarktet werden. Um sicherzustellen, dass potenzielle nicht kundige Anleger das Ausmaß der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risikos verstehen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister jedoch verpflichtet sein, potenzielle nicht kundige Anleger zunächst einer Kenntnisprüfung zu unterziehen, um ihr Verständnis solcher Anlagen zu überprüfen. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten potenzielle nicht kundige Anleger, die nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, ausdrücklich warnen, dass die angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten.
(44)
Da sich kundige Anleger per Definition der Risiken bewusst sind, die mit Anlagen in Schwarmfinanzierungsprojekte verbunden sind, ist es nicht sinnvoll, sie zuvor einer Kenntnisprüfung zu unterziehen. Dementsprechend sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht verpflichtet sein, Risikowarnungen an kundige Anleger zu übermitteln.
(45)
Um sicherzustellen, dass nicht kundige Anleger die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister an sie gerichteten ausdrücklichen Risikowarnungen gelesen und verstanden haben, sollten sie die Risiken, die sie bei Anlagen in ein Schwarmfinanzierungsprojekt eingehen, ausdrücklich bestätigen. Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten und da das Fehlen einer solchen Bestätigung auf ein potenzielles mangelndes Verständnis der mit der Anlage verbundenen Risiken hindeutet, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister Anlagen von nicht kundigen Anlegern nur akzeptieren, wenn diese ausdrücklich bestätigt haben, diese Warnhinweise erhalten und verstanden zu haben.
(46)
Angesichts der mit Schwarmfinanzierungsprojekten verbundenen Risiken sollten nicht kundige Anleger vermeiden, sich diesen übermäßig auszusetzen. Es besteht ein erhebliches Risiko, einen großen Teil der ursprünglich angelegten Beträge zu verlieren oder sogar einen Totalverlust zu erleiden. Es ist daher angezeigt, einen Betrag festzulegen, den nicht kundige Anleger, ohne weitere Schutzmaßnahmen, höchstens in ein einzelnes Projekt anlegen können. Im Gegensatz dazu sollten kundige Anleger, die über die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse oder finanziellen Kapazitäten bzw. eine entsprechende Kombination dessen verfügen, nicht durch einen derartigen Höchstbetrag begrenzt werden
(47)
Um den Anlegerschutz für nicht kundige Anleger zu erhöhen, sind Bestimmungen über eine Bedenkzeit vorzusehen, während der der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot oder eine Interessensbekundung an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen kann. Dies ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger durch die Annahme eines Schwarmfinanzierungsangebots auch ein Angebot für einen rechtsverbindlichen Vertrag annimmt, ohne eine Möglichkeit des Widerrufs innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu haben. Die Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn ein potenzieller nicht kundiger Anleger Interesse an einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann, ohne sich dadurch vertraglich zu binden, es sei denn dieses Anlageangebot wird zu einem Zeitpunkt unterbreitet oder diese Interessensbekundung erfolgt zu einem Zeitpunkt, der nahe beim Ablauf des geplanten Gültigkeitsdatums des Angebots oder dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, liegt. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass vor Ende der Bedenkzeit keine Mittel von dem Anleger eingezogen oder an den Projektträger überwiesen werden.
(48)
Angesichts der möglichen Auswirkungen eines Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessensbekundung während einer Bedenkzeit auf die Kosten der Kapitalbeschaffung über Schwarmfinanzierungsplattformen sollte die Kommission im Rahmen ihres Berichts nach dieser Verordnung bewerten, ob die Bedenkzeit im Interesse eines effizienteren Kapitalbeschaffungsverfahrens verkürzt werden sollte, jedoch ohne dadurch den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.
(49)
Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erstreckt sich auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder nicht in der Lage ist, den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Da die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die von einer auch gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma erbracht werden, nicht mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie verbunden ist, sollten nicht kundige Anleger im Anlagebasisinformationsblatt darüber informiert werden, dass der Schutz durch das Anlegerentschädigungssystem nicht für die übertragbaren Wertpapiere oder die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gilt, die über die Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden. Darüber hinaus sollte die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch solche Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht als Entgegennahme von Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) gelten.
(50)
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot erhalten müssen, damit sie eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte die Warnung an die potenziellen Anleger enthalten, dass das Anlageumfeld Risiken aufweist, die weder durch gemäß der Richtlinie 2014/49/EU eingerichtete Einlagensicherungssysteme noch durch gemäß der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete Anlegerentschädigungssysteme gedeckt werden.
(51)
Das Anlagebasisinformationsblatt sollte auf die Besonderheiten von kreditbasierter und anlagebasierter Schwarmfinanzierung eingehen. Zu diesem Zweck sollten spezifische relevante Indikatoren vorgeschrieben werden. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte gegebenenfalls auch den Besonderheiten von Projektträgern und den mit ihnen verbundenen Risiken Rechnung tragen und sich auf wesentliche Informationen über die Projektträger, die Rechte und Gebühren für Anleger sowie die Art der angebotenen übertragbaren Wertpapiere, für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente und Kredite konzentrieren. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte durch die Projektträger erstellt werden, da die Projektträger die darin notwendigen Informationen am besten bereitstellen können. Da Schwarmfinanzierungsdienstleister jedoch dafür verantwortlich sind, das Anlagebasisinformationsblatt potenziellen Anlegern bereitzustellen, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherstellen, dass das Anlagebasisinformationsblatt klar, richtig und vollständig ist.
(52)
Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten mehr Informationen vorlegen dürfen als in dem vom Projektträger erstellten Anlagebasisinformationsblatt verlangt wird. Diese Informationen sollten jedoch die anderen Angaben im Anlagebasisinformationsblatt ergänzen und mit ihnen übereinstimmen.
(53)
Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so sollte er die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit unverzüglich beim Projektträger anzeigen, der diese Information vervollständigen oder korrigieren sollte. Wird eine solche Vervollständigung oder Korrektur nicht vorgenommen, sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot unter bestimmten Bedingungen aussetzen oder sogar annullieren.
(54)
Um einen reibungslosen und raschen Zugang von neugegründeten Unternehmen und KMU zu den Kapitalmärkten sicherzustellen, ihre Finanzierungskosten zu verringern und Verzögerungen und Kosten für Schwarmfinanzierungsdienstleister zu vermeiden, sollte es keine Verpflichtung geben, das Anlagebasisinformationsblatt von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
(55)
Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch Aktualisierung seines Informationssystems übertragen können. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sollte es Kunden, die über seine Schwarmfinanzierungsplattform Anlagen getätigt haben, im Interesse der Transparenz und eines ungehinderten Informationsflusses ferner ermöglichen können, über ein Forum auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform ihr Interesse am Kauf oder Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf dieser Schwarmfinanzierungsplattform angeboten wurden, anzeigen vorausgesetzt das Forum führt nicht die Interessen mehrerer Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag im Zusammenhang mit diesen Anzeigen führt. Das von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister bereitgestellte Forum sollte daher kein internes System zur Zusammenführung von Aufträgen sein, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt, es sei denn, der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt in Bezug auf übertragbare Wertpapiere auch über eine gesonderte Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU oder als geregelter Markt gemäß Artikel 44 der genannten Richtlinie. Wurde Schwarmfinanzierungsdienstleistern keine solche Zulassung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere erteilt, so sollten sie die Anleger klar und deutlich darüber unterrichten, dass sie keine Aufträge zum Zwecke des Kaufs oder Verkaufs von Verträgen im Zusammenhang mit Anlagen, die ursprünglich auf der Schwarmfinanzierungsplattform getätigt wurden, annehmen, dass jede An- und Verkaufstätigkeit auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform im Ermessen und in der Verantwortung des Anlegers liegt und dass sie keinen Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betreiben.
(56)
Im Interesse der Transparenz und einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Kommunikation mit Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister alle relevanten Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen aufbewahren.
(57)
Zur Gewährleistung einer fairen und nicht diskriminierenden Behandlung der Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die mit Marketingmitteilungen für ihre Dienstleistungen werben, faire, klare und nicht irreführende Informationen bereitstellen.
(58)
Im Interesse von mehr Rechtssicherheit für unionsweit tätige Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie eines leichteren Marktzugangs sollten die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell Regelungen über die Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern enthalten, in elektronischer Form veröffentlicht werden, ebenso wie Zusammenfassungen dieser Regelungen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Dazu sollten die ESMA und die zuständigen Behörden ihre Internetseite auf dem neusten Stand halten.
(59)
Im Interesse eines besseren Verständnisses der aufsichtsrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Anforderungen an die Marketingmitteilungen sollten die zuständigen Behörden der ESMA jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Durchsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich vorlegen.
(60)
Zur Vermeidung unnötiger Kosten und eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollten Marketingmitteilungen nicht übersetzt werden müssen, wenn sie in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache vorliegen.
(61)
Im Interesse eines effizienten Beaufsichtigungs- und Zulassungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten die Aufgaben und Funktionen festlegen, die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden wahrzunehmen sind. Um eine wirksame grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Kommunikation mit der ESMA und den zuständigen Behörden in der Union benennen.
(62)
Da wirksame Instrumente, Befugnisse und Mittel der zuständigen Behörden die Wirksamkeit der Aufsicht gewährleisten, sollte diese Verordnung ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht zu übertragen sind. Wenn es das nationale Recht erfordert, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die ESMA und die zuständigen Behörden objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.
(63)
Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, sich zu anderen Räumlichkeiten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Zugang zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten erforderlich, wenn die natürliche oder juristische Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht Folge geleistet würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.
(64)
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden. Diese Sanktionen und Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz der Mitgliedstaaten sowie eine abschreckende Wirkung sicherstellen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere verwaltungsrechtliche Sanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen.
(65)
Um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eine abschreckende Wirkung auf die Öffentlichkeit entfalten, sollten sie veröffentlicht werden, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für notwendig, eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vorzunehmen, die Veröffentlichung zu verschieben oder auf die Veröffentlichung vollständig zu verzichten.
(66)
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl Verwaltungs- als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Einvernehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden.
(67)
Da das Anlagebasisinformationsblatt darauf ausgelegt ist, an die Besonderheiten eines Schwarmfinanzierungsangebots und an den Informationsbedarf der Anleger angepasst zu werden, sollten Schwarmfinanzierungsangebote gemäß der vorliegenden Verordnung von der Verpflichtung, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, ausgenommen werden, und die genannte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.
(68)
Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Dafür sollte die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) geändert werden, damit sie auf Verstöße gegen diese Verordnung anwendbar ist.
(69)
Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Verlängerung der Übergangszeit im Hinblick auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß nationalem Recht zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(14) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(70)
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung, einschließlich eines angemessenen Anleger- und Verbraucherschutzes in der gesamten Union, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die ESMA und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
(71)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der ESMA und der EBA ausgearbeitet wurden und Folgendes regeln: individuelle Verwaltung des Kreditportfolios, Bearbeitung von Beschwerden, Interessenkonflikte, Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Informationen an Kunden, Offenlegung von Ausfallquoten, Kenntnisprüfung und Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, Anlagebasisinformationsblatt und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(72)
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards, die von der ESMA in Bezug auf die Berichterstattung durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Marketinganforderungen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA ausgearbeitet wurden, zu erlassen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(73)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und jeder Austausch oder jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) erfolgen.
(74)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für diese Dienstleistungen, die Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(75)
Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, um ihn an den Geltungsbeginn der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) anzugleichen, in der Schwarmfinanzierungsdienstleister, die unter die vorliegende Verordnung fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.
(76)
Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Ersetzung nationaler Vorschriften durch die Vorschriften dieser Verordnung, soweit es um Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen geht, die nunmehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden, die es Personen, die solche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Einklang mit dem vor dieser Verordnung geltenden nationalen Recht erbringen, ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit an diese Verordnung anzupassen und über genügend Zeit für die Beantragung einer Zulassung gemäß dieser Verordnung zu verfügen. Diese Personen sollten daher in der Lage sein, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zum 10. November 2022 weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu erbringen. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten besondere Verfahren einführen, die es juristischen Personen, die nach nationalem Recht zur Erbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen befugt sind, ermöglichen, ihre nationalen Zulassungen in Zulassungen gemäß dieser Verordnung umzuwandeln, sofern die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(77)
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die bis zum 10. November 2022 keine Zulassung gemäß dieser Verordnung erhalten haben, sollten nach diesem Datum keine neuen Schwarmfinanzierungsangebote veröffentlichen. Um zu vermeiden, dass das Kapitalbeschaffungsziel für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt nicht bis zum 10. November 2022 erreicht wird, sollten die Aufforderungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln bis zu diesem Datum abgeschlossen sein. Allerdings kann die Erfüllung bestehender Verträge, darunter die Einziehung und Übertragung von Forderungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Verwahrung von Vermögenswerten oder die Durchführung von Kapitalmaßnahmen nach dem 10. November 2022 weiterhin im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht erfolgen.
(78)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Deshalb sollte diese Verordnung im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.
(79)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 65.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(4)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).

(7)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(8)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

(12)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(13)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

(14)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(16)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(17)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(18)

Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

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