Artikel 2 VO (EU) 2020/1524
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.
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