Präambel VO (EU) 2020/1524

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 10. Oktober 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier (im Folgenden „HWTP” oder „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Die Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 26. August 2019 von der European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von HWTP entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.
1.2.
Registrierung
(3)
Da die in Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt waren, wurden die Einfuhren der betroffenen Ware nicht zollamtlich erfasst. Zu diesem Punkt gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein.
1.3.
Vorläufige Maßnahmen
(4)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 6. Mai 2020 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Korrektheit dieser Berechnungen innerhalb von drei Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen des Antragstellers und des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ein.
(5)
Am 27. Mai 2020 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission(3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von HWTP mit Ursprung in der Republik Korea in die Union eingeführt.
1.4.
Weiteres Verfahren
(6)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), nahmen der Antragsteller und der mitarbeitende ausführende Hersteller schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung.
(7)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller und dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller statt. Auf Antrag des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, EuroChem, fand darüber hinaus eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt. Die von der Anhörungsbeauftragten bei dieser Anhörung ausgesprochenen Empfehlungen werden in dieser Verordnung berücksichtigt. Im Laufe des Monats Juni 2020 übermittelte die Kommission dem ausführenden Hersteller drei zusätzliche Unterlagen mit weiteren Einzelheiten zu den Berechnungen der Preis- und Zielpreisunterbietung.
(8)
Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.
(9)
Die Kommission holte weiter alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Die Kommission überprüfte die Fragebogenantwort des einzigen mitarbeitenden unabhängigen Einführers, Ritrama SpA, in einem Telefongespräch mit dem Unternehmen.
(10)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Der mitarbeitende ausführende Hersteller und der Antragsteller übermittelten Stellungnahmen.
(11)
Im Anschluss an die Stellungnahme des ausführenden Herstellers übermittelte die Kommission eine zusätzliche Unterrichtung an Hansol über die Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und den Anstieg der Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum, zu der Hansol Stellung nahm.
(12)
Dem ausführenden Hersteller wurde eine Anhörung bei den Kommissionsdienststellen gewährt.
(13)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — in dieser Verordnung berücksichtigt.
1.5.
Stichprobenverfahren
(14)
Da keine Stellungnahmen in Bezug auf das Stichprobenverfahren eingingen, wurden die Erwägungsgründe 7 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(15)
Wie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ) und die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
(16)
Der mitarbeitende ausführende Hersteller behauptete, dass die Kommission von ihrer gängigen Fallpraxis abgewichen sei, und wandte ein, dass der Untersuchungszeitraum am 30. September 2019 enden solle, d. h. näher am Datum der Einleitung. Dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zufolge würden in dem von der Kommission gewählten UZ jüngste Entwicklungen wie die Fusion zweier in die Stichprobe einbezogener EU-Hersteller im März 2019, die angebliche Senkung der Rohstoffkosten seit Mitte 2019 und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union erst Mitte 2019 auf BPA-freie HWTP umstieg, nicht mitberücksichtigt werden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Kommission verfügt bei dieser Wahl über einen Ermessensspielraum, sofern sie mit Artikel 6 der Grundverordnung in Einklang steht, wonach ein Untersuchungszeitraum normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst, was bei dieser Untersuchung der Fall ist. Darüber hinaus hat Hansol keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Entwicklungen die Schadensanalyse oder die Analyse der Schadensursache beeinflusst hätten, und in jedem Fall wurden sowohl die Rohstoffkosten als auch die Frage der BPA-freien Lieferungen in den Erwägungsgründen 103 bis 110 bzw. 111 bis 115 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt.
(17)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum und zum Bezugszeitraum eingingen, wurde Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(18)
Da keine Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 20 bis 22 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
2.2.
Gleichartige Ware
(19)
Da keine Stellungnahmen hinsichtlich der gleichartigen Ware eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 23 sowie 24 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
(20)
Da keine Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, wurden die Erwägungsgründe 25 und 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.
Ausfuhrpreis
(21)
Die Einzelheiten der Ermittlung des Ausfuhrpreises sind in den Erwägungsgründen 36 bis 39 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(22)
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises im Falle der direkten Verkäufe von Hansol an unabhängige Abnehmer. Der Ausfuhrpreis für diese Verkäufe, der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt wurde, wird daher bestätigt.
(23)
Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete Hansol zwei Elemente bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für Hansols Verkäufe der betroffenen Ware in die Union durch die Hansol Europe B.V., die hier als Einführer agierte. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden diese Preise anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer weiterverkauft wurde, wobei dieser Preis wieder auf die Stufe ab Werk gebracht wurde, indem unter anderem die entsprechenden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) der verbundenen Partei und ein angemessener Gewinnbetrag abgezogen wurden.
(24)
Erstens wandte Hansol ein, dass die Kommission bestimmte Posten der VVG-Kosten von Hansol Europe B.V. anders auf die betroffene Ware hätte aufteilen müssen. Nach diesem Vorbringen untersuchte die Kommission die diesbezüglich überprüften Informationen erneut; sie akzeptierte den Einwand und änderte den Verteilungsschlüssel.
(25)
Zweitens wandte Hansol ein, dass es sich bei der von der Kommission verwendeten Gewinnspanne nicht um die eines Einführers der betroffenen Ware, sondern um die eines Verwenders handele und dass es daher nicht angemessen sei, sie zu diesem Zweck zu verwenden. Hansol beantragte, dass die Kommission stattdessen zur Gewinnspanne des unabhängigen Einführers zurückkehren solle, die in der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter leichtgewichtiger Thermopapiere aus der Republik Korea verwendet wurde(4). Die Kommission setzte sich mit dem betreffenden Unternehmen in Verbindung, um den Einwand von Hansol zu analysieren. Das betroffene Unternehmen, das die einzige Partei war, die den Fragebogen eines Einführers in dieser Untersuchung ausgefüllt hatte, bestätigte, dass es in der Tat eher ein Verwender war, der HWTP in ein nachgelagertes Produkt umwandelt, und nicht ein Einführer der betroffenen Ware. Der Einwand von Hansol wurde folglich akzeptiert. In Ermangelung alternativer Daten in den Unterlagen ersetzte die Kommission daher die vorläufig verwendete Gewinnspanne durch die Gewinnspanne, die in dem oben erwähnten Fall von leichtgewichtigen Thermopapieren verwendet wurde.
3.3.
Vergleich
(26)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorlagen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 40 und 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.4.
Dumpingspannen
(27)
Wie in den Erwägungsgründen 22 bis 24 ausgeführt, wurden aufgrund von Anträgen, denen die Kommission stattgab, bestimmte Elemente des Ausfuhrpreises angepasst.
(28)
Demnach betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(29)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 47 bis 48 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.2.
Unionsverbrauch
(30)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 49 bis 51 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
(31)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller eine Reihe von Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission im Zusammenhang mit der Analyse der Einfuhrpreise und insbesondere zum Preisvergleich zwischen der EU und den gedumpten Preisen vor.
(32)
Erstens erhob Hansol Einwände gegen die von der Kommission angewandte Methode zur Gewährleistung eines gerechten Vergleichs zwischen den in die Union ausgeführten Warentypen und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen. Zu diesem Zweck hatte die Kommission verschiedene grundlegende Eigenschaften ermittelt, die den interessierten Parteien in den am Tag der Einleitung auf der Website der GD HANDEL veröffentlichten Fragebögen mitgeteilt wurden. Unter anderem identifizierte die Kommission das „sogenannte” Oberflächengewicht des Produkts, ausgedrückt in (vollen) Gramm pro Quadratmeter (im Folgenden „Grammatur” ), als eine dieser grundlegenden Eigenschaften.
(33)
Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurde anschließend jedem Warentyp eine spezifische Warenkennnummer (Product Control Number, im Folgenden „PCN” ) je nach seinen spezifischen grundlegenden Eigenschaften zugewiesen. Um jedoch ein repräsentatives Maß an Übereinstimmung zwischen den ausgeführten und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften HWTP zu gewährleisten, passte die Kommission die ursprüngliche PCN-Struktur an, indem sie die Grammaturen in verschiedene Bereiche gruppierte. Diese Bereiche konnten sich beispielsweise von 66 bis 68 Gramm oder von 73 bis 76 Gramm erstrecken.
(34)
Nach der vorläufigen Unterrichtung sprach sich der mitarbeitende ausführende Hersteller aus drei Gründen gegen diese Vorgehensweise aus:
(35)
Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall wurden die Einheitspreise pro Gewicht (Tonnen) berechnet, sodass die Auswirkungen der Grammatur auf Preise und Kosten bereits durch die von der Kommission gewählte Berechnungsmethode berücksichtigt wurden.
(36)
Darüber hinaus schreiben sowohl Artikel 2 und insbesondere Artikel 2.6 des WTO-Antidumping-Übereinkommens als auch Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung vor, dass gleichartige Waren miteinander zu vergleichen sind, aber sie definieren dafür keine spezifische Methode. Es ist gängige Praxis der Kommission in Handelsschutzuntersuchungen, zu Beginn einer Untersuchung PCN zur Ermittlung verschiedener grundlegender Eigenschaften zu verwenden, aber die Kommission ist nicht an diese gebunden und kann beschließen, die Struktur der PCN im Laufe der Untersuchung zu ändern, soweit dies einen gerechten Vergleich gewährleistet. In diesem besonderen Fall vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Gruppierung der PCN erforderlich war, um einen repräsentativen Grad der Übereinstimmung zwischen den ausgeführten und den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften HWTP zu erreichen und somit einen gerechten Vergleich zu gewährleisten; die Gruppierung ist angemessen, da der Wirtschaftszweig selbst — sowohl in der Union als auch in der Republik Korea — mit bestimmten Toleranzen arbeitet, d. h. mit einer Abweichung von der Standard-Grammatur von 5 bis 10 Gramm. In diesem Sinne folgten die von der Kommission angewandten Gruppierungen, wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, daher einem konservativen Ansatz.
(37)
Nach der endgültigen Unterrichtung bat Hansol um Klärung, ob die zur Ermittlung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen herangezogenen Verkäufe die oberflächenbeschichtete Ware eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller umfassten.
(38)
Wie in der Unterrichtung an Hansol und den Antragsteller dargelegt, verglich die Kommission zur Berechnung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen die Verkäufe des ausführenden Herstellers in die Union mit den Verkäufen der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Bei dieser Berechnung unterschied die Kommission nicht zwischen den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Angesichts der Unterschiede im von diesen drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warenmix konnten bestimmte von Hansol verkaufte Warentypen nicht mit allen drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verglichen werden. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann die Kommission keine näheren Angaben dazu machen, welche in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller welche Warentypen verkauften. In jedem Fall bestätigte die Kommission, dass sie Hansols Ausfuhren oberflächenbeschichteter Warentypen den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften oberflächenbeschichteten Warentypen gegenüberstellte.
(39)
Zweitens erhob der ausführende Hersteller Einwände gegen die Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten durch die Kommission. In ihren Berechnungen berichtigte die Kommission soweit angezeigt die Werte der Ausfuhrgeschäfte von Hansol um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und Zölle. 1 % des CIF-Wertes wurde als angemessen erachtet, um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten zu decken, d. h. die Kosten für Umschlag, Hafengebühren und Zollabfertigungsgebühren. Hansol stimmte dem nicht zu und argumentierte, dass die Kommission die nach der Einfuhr angefallenen Kosten nicht als 1 % des CIF-Wertes von Hansol berechnet habe, sondern als 1 % des „CIF-Preises — Ausfuhrwert frei Grenze der EU” von Hansol. Hansol beantragte, dass die Kommission die nach der Einfuhr angefallenen Kosten als 1 % des CIF-Wertes berechnen solle.
(40)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der „CIF-Preis — Ausfuhrwert frei Grenze der EU” von Hansol basiert auf dem Ausfuhrpreis von Hansol einschließlich der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen für die Verkäufe über den verbundenen Händler. Die nach der Einfuhr angefallenen Kosten müssen zu diesem Preis addiert oder auf diesen Preis angewandt werden, um einen „Anlande” -Ausfuhrpreis an der EU-Grenze zu erhalten, der mit dem Preis und Zielpreis des Wirtschaftszweiges der Union vergleichbar ist. Dieser Vergleich wird dann bei der Berechnung der Zielpreisunterbietung als Prozentsatz des von Hansol angegebenen CIF-Wertes ausgedrückt, da ein etwaiger künftiger Antidumpingzoll auch auf solche tatsächlichen CIF-Werte frei Grenze der Union angewandt würde.
(41)
Die Kommission überprüfte jedoch die nach der Einfuhr angefallenen Kosten erneut auf der Grundlage der tatsächlichen Daten von Hansol, ohne den 1 %-Ansatz anzuwenden. Auf dieser Grundlage beliefen sich die nach der Einfuhr angefallenen Kosten auf eine Höhe von etwa [3-6] EUR/Tonne. Da dieser Betrag auf einer begrenzten Anzahl von Rechnungen beruht, hat die Kommission ihn mit den Ergebnissen der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter leichtgewichtiger Thermopapiere aus der Republik Korea verglichen. Da beide Beträge in der gleichen Größenordnung liegen, hielt es die Kommission für angemessen, die Daten von Hansol für diese Untersuchung heranzuziehen.
(42)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Hansol vor, dass die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, wie sie von der Kommission berechnet worden seien, unterschätzt worden seien und nicht nur die Kosten für die Zollabfertigung, sondern auch die Bereitstellungs-, Lager- und Bearbeitungskosten am Hafen der Einfuhr hätten enthalten müssen. In der von Hansol vorgelegten alternativen Berechnung wurden die nach der Einfuhr angefallenen Kosten mit zwischen 10 und 40 EUR/Tonne angegeben.
(43)
Die von Hansol nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegte Berechnung bezog Lager-, Aufbewahrungs- und Verwaltungskosten und somit andere als die von der Kommission herangezogenen Kosten ein. Die Behauptung von Hansol, dass diese zusätzlichen Kosten aufgrund der Besonderheiten seines Verkaufsprozesses unter die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und nicht unter die nach der Einfuhr der Waren erbrachten Standarddienstleistungen fallen sollten, wird nicht durch im Dossier enthaltene Beweise untermauert und kann angesichts der späten Phase der Untersuchung nicht überprüft werden. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(44)
Schließlich bestritt der ausführende Hersteller, dass die nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises vorgenommene Berichtigung für die Berechnung der Preisunterbietung (und der Schadensbeseitigungsschwelle) verwendet werden könne, und stützte sich dabei auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-383/17(5).
(45)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Erstens wurde gegen dieses Urteil vor dem Gerichtshof Berufung eingelegt.(6) Daher sind die Feststellungen des Urteils zu der Frage, auf die sich der Einwand von Hansol bezieht, nicht endgültig.
(46)
Zweitens enthält die Grundverordnung in Bezug auf die Preisunterbietung keine spezifische Methode für diese Berechnungen. Die Kommission verfügt daher bei der Beurteilung dieses Schadensindikators über einen großen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Notwendigkeit eingeschränkt, die Feststellungen auf eindeutige Beweise zu stützen und eine objektive Prüfung vorzunehmen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gefordert.
(47)
Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, ihre Ware entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Abnehmern aus Drittländern zu beziehen. Sobald der ausführende Hersteller sein System verbundener Unternehmen in der Union aufgebaut hat, haben diese bereits entschieden, dass ihre Verkaufsware aus Drittländern stammt. Der Vergleich sollte daher stattfinden, sobald die Ware die Grenze der Union passiert hat, und nicht an einem späteren Punkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware. Dieses Konzept sorgt auch für Konsistenz in Fällen, in denen ein ausführender Hersteller die Waren direkt an einen unabhängigen Abnehmer (sei er nun Einführer oder Endverwender) verkauft, weil in diesem Szenario die Weiterverkaufspreise definitionsgemäß nicht herangezogen würden. Ein anderer Ansatz, der ausschließlich auf dem verwendeten Absatzkanal beruht, würde zu einer Diskriminierung zwischen den ausführenden Herstellern führen.
(48)
In diesem Fall kann der Einfuhrpreis für einige der Ausfuhrverkäufe nicht als Nennwert genommen werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer verbunden sind. Zur Ermittlung eines zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreises muss der Preis daher rechnerisch ermittelt werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer als Ausgangspunkt verwendet wird. Um diese rechnerische Ermittlung durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant und werden analog angewendet, so wie sie für die Ermittlung des Ausfuhrpreises für Dumpingzwecke relevant sind. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung kann ein Preis ermittelt werden, der mit dem Preis, der bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird, und auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union voll vergleichbar ist.
(49)
Um einen gerechten Vergleich zu ermöglichen, ist daher ein Abzug der VVG-Kosten und des Gewinns von dem Weiterverkaufspreis, den der verbundene Einführer unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt hat, zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises gerechtfertigt.
(50)
Die Kommission stellte ferner fest, dass in diesem besonderen Fall die meisten Verkäufe sowohl aufseiten des Wirtschaftszweigs der Union als auch aufseiten der ausführenden Hersteller direkt erfolgen (d. h. ohne Händler oder Einführer). Diese Direktverkäufe machten mehr als 96 % der Verkäufe der Unionshersteller in der Stichprobe und fast 70 % der Verkäufe des ausführenden Herstellers aus.
(51)
Während die Kommission an der oben dargelegten Argumentation festhält, zog sie der Vollständigkeit halber alternative Methoden zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne in Betracht.
(52)
Zunächst prüfte die Kommission die Notwendigkeit, eine Preisunterbietungsspanne unter Berücksichtigung des Endabnehmertyps zu berechnen, um etwaigen Unterschieden in der Handelsstufe zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den Verkaufstransaktionen der Republik Korea Rechnung zu tragen. Diesbezüglich wurde jedoch festgestellt, dass sowohl die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als auch Hansol fast ausschließlich an (Lohn-)Veredelungsunternehmen verkauften (jeweils rund 98 % ihrer Verkäufe). Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Verkäufe im Allgemeinen auf derselben Handelsstufe getätigt wurden und in diesem Zusammenhang keine zusätzliche Berechnung der Preisunterbietung erforderlich war.
(53)
Zweitens prüfte die Kommission die Möglichkeit, eine Preisunterbietungsspanne nur auf der Grundlage der Direktverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu berechnen. Wie bereits erwähnt, gingen fast 97 % der Verkäufe der Unionshersteller in der Stichprobe an unabhängige Abnehmer. Daher würde selbst der Abzug von VVG-Kosten und Gewinnen für die begrenzte Anzahl von Transaktionen, die über ein verbundenes Unternehmen verkauft wurden, die Höhe der Preisunterbietung kaum ändern.
(54)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass unabhängig davon, wie die Preisunterbietungsspannen berechnet werden, die Ausfuhren von Hansol in die Union die Verkaufspreise der Union unterbieten würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(55)
Schließlich ist auch zu betonen, dass die Untersuchung neben der festgestellten Preisunterbietung — die nach den in den Erwägungsgründen 35, 37 und 23 erläuterten Anpassungen 5,1 % betragen würde(7) — ergab, dass in jedem Fall die gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum auch Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt verhinderten. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 14 %, während unter fairen Wettbewerbsbedingungen ein Anstieg in einem Verhältnis zu erwarten gewesen wäre, das mit dem Anstieg der Herstellkosten vergleichbar ist, die sich um 23 % erhöhten. Wie in den Erwägungsgründen 76 und 82 der vorläufigen Verordnung erwähnt, war der Wirtschaftszweig der Union — anders als 2016, als der Preisdruck aufgrund der gedumpten Einfuhren nicht so stark war — nicht in der Lage, seine Preise entsprechend den Herstellkosten zu erhöhen, da der Preisdruck aufgrund der zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren aus der Republik Korea auf den Unionsmarkt (+ 83 % im Bezugszeitraum) zunahm. Diese Situation beeinträchtigte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich, die im Bezugszeitraum um fast 70 % zurückging und im UZ ein sehr niedriges Niveau erreichte.
(56)
Ungeachtet der in diesem Fall festgestellten Preisunterbietung führten die gedumpten Einfuhren daher zu einem erheblichen Preisdruck, da sie Preiserhöhungen verhinderten, während die Herstellkosten im Untersuchungszeitraum um 9 Prozentpunkte stärker stiegen als die Verkaufspreise der Union.
(57)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Hansol sein Vorbringen, die Kommission hätte die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen für die Verkäufe über den verbundenen Einführer auf der Grundlage des gewogenen Durchschnittsverkaufspreises berechnen müssen, den der verbundene Einführer den ersten unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, brachte jedoch keine neuen Argumente dafür vor. Da die Kommission jedoch nicht so vorging, habe sie die Feststellungen des Gerichts in den Rechtssachen Jindal Saw(8) und Kazchrome(9) bewusst missachtet, was zu einem Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Rechtssicherheit geführt habe.
(58)
Dieses Vorbringen wird aus den bereits in den Erwägungsgründen 45 bis 49 dargelegten Gründen zurückgewiesen.
(59)
Hansol brachte ferner vor, dass angesichts der seiner Meinung nach fehlerhaften Ermittlung der Preisunterbietungsspanne auch die Feststellung der Kommission hinsichtlich der Verhinderung einer Preiserhöhung und damit die Schadensanalyse und die Analyse der Schadensursache in ihrer Gesamtheit fehlerhaft seien. Darüber hinaus merkte Hansol an, dass ein Fehler bei der Ermittlung der Preisunterbietung und bei der Feststellung hinsichtlich der Verhinderung einer Preiserhöhung dazu führe, dass ein Antidumpingzoll festgesetzt werde, der höher sei als der, der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreiche.
(60)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Wie in den Erwägungsgründen 45 bis 49 erläutert, wurde die Preisunterbietung korrekt berechnet. Auch die Verhinderung einer Preiserhöhung wurde anhand der in den Tabellen 2, 3, 7 und 10 der vorläufigen Verordnung enthaltenen Daten korrekt ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 55 und 56 erläutert wurde. Die Kommission stellte, wie in Erwägungsgrund 54 eindeutig dargelegt, unabhängig von der zur Berechnung dieser Preiseffekte gewählten Methode in jedem Fall eine erhebliche Preisunterbietung fest. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Preisunterbietung nur einer der vielen von der Kommission analysierten Schadensindikatoren ist und dass in den Schlussfolgerungen hinsichtlich Verhinderung einer Preiserhöhung, Schädigung und Schadensursache dieser und alle anderen relevanten Indikatoren berücksichtigt werden. In Bezug auf die Ermittlung des endgültigen Antidumpingzolls nach den besonderen Regeln des Artikels 7 Absatz 2 der Grundverordnung erinnerte die Kommission daran, dass weder die Preisunterbietung noch die Feststellungen im Hinblick auf die Verhinderung einer Preiserhöhung darauf Auswirkungen haben. In diesem Fall beruht die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Zielpreisunterbietung (unter Bezugnahme auf einen im Einklang mit Artikel 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Zielpreis) und nicht auf der Höhe der Preisunterbietung oder dem Ausmaß der Verhinderung einer Preiserhöhung.
(61)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 52 bis 59 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(62)
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 60 bis 64 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
(63)
Da keine Stellungnahmen zu den makroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 65 bis 73 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(64)
Da keine Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 74 bis 86 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(65)
Da keine Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 87 bis 90 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
5.
SCHADENSURSACHE
(66)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 91 bis 120 der vorläufigen Verordnung.
6.
UNIONSINTERESSE
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(67)
Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 123 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender
(68)
Da keine Stellungnahmen zum Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender eingingen, wurden die in den Erwägungsgründen 127 bis 134 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.
6.3.
Interessen anderer interessierter Parteien
(69)
Da zu den Interessen anderer interessierter Parteien keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 bis 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(70)
Aufgrund dieser Sachlage und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.
7.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(71)
Die Einwände des ausführenden Herstellers betreffend die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, die Vergleichbarkeit der Preise und die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung bei der Berechnung der Preisunterbietung gelten auch für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle, wurden jedoch von der Kommission in den Erwägungsgründen 31 bis 60 zurückgewiesen.
(72)
Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerte sich der ausführende Hersteller zu der für die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle vorläufig zugrunde gelegten Zielgewinnspanne. Wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nutzte die Kommission den vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2016 erzielten Gewinn, der sich auf 8-11 % belief, mit der Begründung, dass dieser Gewinn vor dem Anstieg der Einfuhren aus der Republik Korea erzielt worden war. Hansol stimmte nicht zu, dass die Gewinnspanne von 8-11 % des Umsatzes als ein unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartendes Rentabilitätsniveau angesehen werden könne. Die Einfuhren aus der Republik Korea hätten erst ab 2018 zu steigen begonnen. Im Jahr 2017 seien die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am höchsten gewesen, während die Einfuhren aus der Republik Korea und anderen Ländern in dem betreffenden Zeitraum am niedrigsten gewesen seien. Die Einfuhren aus der Republik Korea seien 2017 um 31 % niedriger gewesen als 2016. Folglich wandte Hansol ein, dass die bei der Berechnung des Zielpreises zugrunde gelegte Gewinnspanne nicht höher sein dürfe als die vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 erzielte Gewinnspanne, nämlich 5-8 %.
(73)
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Der vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 erzielte Gewinn war bereits durch die Einfuhren aus der Republik Korea beeinträchtigt. Wie aus Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, sanken die Ausfuhrpreise der Republik Korea von 2016 bis 2017 um 5 %, während sich die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2016 bis 2017 um 5 % erhöhten und seine Preise nur um 1 % stiegen, wie aus Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Aufgrund des von den niedrigeren Preisen der Republik Korea ausgehenden Drucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Kostenerhöhungen bereits 2017 vollständig auf die Preise abzuwälzen, was entsprechende Auswirkungen auf seine Rentabilität mit sich brachte. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau nicht berücksichtigt wäre, wenn man der Zielgewinnspanne das Gewinnniveau von 2017 zugrunde legen würde.
(74)
Der Antragsteller brachte vor, dass die Kommission für zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Berichtigungen für nicht getätigte Investitionen nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung hätte vornehmen müssen.
(75)
Wie in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wies die Kommission die Einwände als nicht ausreichend begründet zurück. Die Kommission hat die Einwände nach der vorläufigen Unterrichtung überprüft und ihre vorläufige Schlussfolgerung bestätigt. In den vorgelegten Informationen wurden einige Investitionsprojekte erwähnt, und die Unionshersteller legten auch einige Kaufangebote vor. Die Unionshersteller hatten jedoch nicht erläutert, was letztendlich aus diesen Projekten geworden ist, die Kaufangebote konnten nicht mit den Investitionsprojekten in Verbindung gebracht werden, und die Zahlen in den Antworten auf den Fragebogen stimmten nicht mit den vorgelegten Unterlagen überein. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission nicht feststellen, ob diese Investitionen wirklich geplant waren.
(76)
Nach der endgültigen Unterrichtung gab der Antragsteller an, dass die Kommission eine zu hohe Beweislast für die Erbringung des Nachweises auferlege, dass die Investitionen infolge der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union — die wiederum auf unfaire Einfuhren zurückzuführen sei — nicht getätigt worden seien. Außerdem hätten die betroffenen Unternehmen die Gründe für die Nichtumsetzung der Investitionsvorhaben klar dargelegt und die Unterlagen stimmten mit den Fragebogenantworten der betroffenen Unternehmen überein; der Antragsteller legte zusätzliche Erläuterungen zu den Berechnungen der beiden Unternehmen vor.
(77)
Aufgrund der Erläuterungen des Antragstellers konnte die Kommission die in den Fragebogenantworten angegebenen Zahlen mit den vorgelegten Unterlagen abgleichen. Da diese Zahlen nur für eines der beiden Unternehmen durch detailliertere Nachweise, dass diese Investitionen im Untersuchungszeitraum wirklich geplant waren und nicht getätigt wurden, belegt wurden, beschloss die Kommission, dem Vorbringen in Bezug auf dieses Unternehmen stattzugeben und die Zielgewinnspanne entsprechend zu erhöhen.
(78)
Der ausführende Hersteller erhob auch Einwände dagegen, dass die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung künftige Umweltkosten zum Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union hinzugefügt hatte und argumentierte, dass Korea wie die Union über ein eigenes EHS, das sogenannte „Koreanische Emissionshandelssystem” , verfüge, das 2015 eingerichtet worden sei. Da Hansol, ähnlich wie die Unionshersteller, in Zukunft Schadstoffemissionszertifikate kaufen müsse und der Preis dieser Zertifikate voraussichtlich steigen würde, würden die Ausfuhrpreise von Hansol von den EHS-Mechanismen im gleichen Maße beeinflusst wie die Preise der Unionshersteller. Dadurch, dass die Kommission den Zielpreis der Unionshersteller um einen Betrag der künftigen Kosten, die sich aus dem Emissionshandelssystem ergeben, erhöht habe, ohne den Ausfuhrpreis von Hansol um einen ähnlichen Betrag zu erhöhen, um den künftigen Kosten von Hansol zur Erfüllung des Emissionshandelssystems der Republik Korea Rechnung zu tragen, habe sie keine vergleichbaren Preise verglichen.
(79)
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die Tatsache, dass Korea sein eigenes Emissionshandelssystem anwendet, ist für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung irrelevant, wonach bei der Festlegung des Zielpreises des Wirtschaftszweigs der Union unter anderem künftige Umweltkosten berücksichtigt werden müssen.
(80)
Die in den Erwägungsgründen 23 bis 25, 41, 76 und 77 erläuterten Anpassungen haben zu einer verringerten Schadensbeseitigungsschwelle von 16,9 % geführt.
(81)
Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des im Erwägungsgrund 4 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblichen Anstieg zu verzeichnen und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.
(82)
Auf der Grundlage von Daten aus der Datenbank Surveillance 2 lagen die Einfuhrmengen aus Korea während des dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraums 71 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum gemessen an einer Drei-Wochen-Basis. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.
(83)
Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe der Einfuhrmengen im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum von [2000-2200] Tonnen und den 52 Wochen des UZ durch das auf 55 Wochen hochgerechnete Einfuhrvolumen im UZ geteilt wurde. Die daraus resultierende Zahl von 1,04 entsprach der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die Schadensspanne von 16,9 % wurde somit mit diesem Faktor multipliziert. Daher liegt die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle für Hansol und alle anderen Unternehmen bei 17,6 %.
(84)
Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete Hansol, dass die Kommission keine Beweise für diesen Anstieg der Einfuhren und dafür, dass diese eingeführten Waren von Hansol in Korea hergestellt und im dreiwöchigen Vorunterrichtungszeitraum an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurden, vorgelegt habe, und deutete an, dass ein Teil dieser Einfuhren von einem der anderen Hersteller von HWTP in Korea hätte verkauft werden können.
(85)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung analysiert die Kommission beim Erlass endgültiger Maßnahmen alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen ist. Die Kommission analysierte in der Tat alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen — nämlich die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus Korea im Untersuchungszeitraum, wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 der vorläufigen Verordnung ermittelt und im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung bestätigt, sowie die Statistiken aus der Datenbank Surveillance 2 — um alle Einfuhren der betroffenen Ware aus Korea während des Vorunterrichtungszeitraums zu ermitteln; dazu wurde Hansol eine Unterrichtung mit weiteren Details übermittelt. Die Analyse wurde landesweit durchgeführt und die durch den Anstieg bei den Einfuhren entstandene zusätzliche Schädigung wurde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 ebenfalls für das Land als Ganzes berücksichtigt, da alle Einfuhren der betroffenen Ware aus Korea Gegenstand der Untersuchung sind.
(86)
Hansol merkte ferner an, dass der Anstieg bei den Einfuhren von HWTP aus Korea in die Union unmittelbar auf die gestiegene Nachfrage nach HWTP aufgrund der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sei, da der Verbrauch bei Etiketten gestiegen sei. Der durch diese Pandemie verursachte wirtschaftliche Schock stelle eine grundlegende und außergewöhnliche Änderung der Umstände dar, die sich drastisch auf das Funktionieren des Markts für Etiketten in der Union und weltweit ausgewirkt haben, sodass die Anwendung des Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei.
(87)
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 muss die Kommission, wenn während des Vorunterrichtungszeitraums keine Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, die zusätzliche Schädigung, die durch den zusätzlichen erheblichen Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, unabhängig von der Ursache für diesen Anstieg berücksichtigen. Da der Anstieg der Einfuhren aus Korea in diesem Zeitraum objektiv sehr erheblich war, nahm die Kommission gemäß dieser Bestimmung — im Einklang mit deren Wortlaut ( „berücksichtigt” ) — eine entsprechende Anpassung der Schadensspannen vor. Dies hat die Kommission im vorliegenden Fall getan. Die Kommission stellte fest, dass keine Einwände gegen die Methode erhoben wurden, die angewandt wurde, um die zusätzliche Schädigung infolge des Anstiegs der Einfuhren zu berücksichtigen.
(88)
Nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung gilt eine solche Erhöhung der Schadensspanne nur für einen Zeitraum, der den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum nicht überschreitet.
7.2.
Endgültige Maßnahmen
(89)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(90)
Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden.
(91)
Da zu dem für andere Unternehmen als Hansol geltenden residualen Antidumpingzoll keine Stellungnahmen eingingen, wurde der Erwägungsgrund 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(92)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(93)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
(94)
Ein Unternehmen kann die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(10) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(95)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren von HWTP in die Union getätigt haben.
7.3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(96)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.
(97)
Die endgültigen Zollsätze sind niedriger als die vorläufigen Zollsätze. Daher sollten die sollten die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzollsatz für diese Einfuhren übersteigen, freigegeben werden.
8.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(98)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(99)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 342 vom 10.10.2019, S. 8).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 164 vom 27.5.2020, S. 28).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1).

(5)

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Europäische Kommission (ECLI:EU:T:2020:139).

(6)

Kommission/Hansol Paper, Rechtssache C-260/20 P.

(7)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die Preisdifferenz zwischen den gedumpten Einfuhren und den Verkäufen in der Union, wie sie in den Tabellen 3 und 7 der vorläufigen Verordnung wiedergegeben ist, im Untersuchungszeitraum rund 30 % betrug.

(8)

Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. April 2019, Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Kommission, T-301/16, ECLI:EU:T:2019:234.

(9)

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome” AO und ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission, T-107/08, ECLI:EU:T:2011:704.

(10)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(11)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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