Artikel 3 VO (EU) 2020/1534

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, indem ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er:

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
nicht mit einem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.