Artikel 2 VO (EU) 2020/1534
(1) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 132 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) bei der Ermittlung des Zollwerts angepasst wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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