Artikel 3 VO (EU) 2020/1546
Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) das BNE-Verzeichnis spätestens am 31. Dezember 2021.
(2) Spätere Aktualisierungen des BNE-Verzeichnisses werden innerhalb von zwölf Monaten nach jeder wesentlichen Änderung der Quellen oder Methoden zur Erstellung des BNE vorgenommen und der Kommission (Eurostat) übermittelt. In jedem Fall wird das BNE-Verzeichnis mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln das BNE-Verzeichnis elektronisch an das zentrale Datenportal der Kommission (Eurostat).
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