Artikel 2 VO (EU) 2020/1546

Genaue Vorgaben

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
bei der Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis Begriffe und Definitionen gemäß dem ESVG 2010 verwendet werden;
b)
die Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis umfassend und klar ist, die zum Zeitpunkt der Erstellung des BNE-Verzeichnisses geltenden Verfahren widerspiegelt und Informationen über die Umwandlung von Daten aus statistischen und administrativen Quellen in Schätzungen für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Anwendung von Anpassungen konzeptueller Art, zur Erhöhung der Vollständigkeit und zu Abstimmungszwecken sowie Validierungsverfahren enthält;
c)
Zahlennachweise, die mit den Angaben in den Prozesstabellen übereinstimmen, für die einzelnen Schritte des Prozesses der BNE-Erfassung in der oben genannten Beschreibung angegeben werden;
d)
die Zahlennachweise auf einem neueren Jahr basieren, für das endgültige Schätzungen vorliegen (Bezugsjahr);
e)
die zur Erstellung von BNE-Aggregaten und ihren Bestandteilen genutzten Quellen und angewandten Methoden auch bei der Erstellung in den Folgejahren nach dem Bezugsjahr angewandt werden.

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