Artikel 1 VO (EU) 2020/1546

Struktur des Verzeichnisses

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile genutzten Quellen und angewandten Methoden (BNE-Verzeichnis). Das BNE-Verzeichnis besteht aus 10 Kapiteln und den BNE-Prozesstabellen.

(2) Die Kapitel lauten wie folgt:

Kapitel 1: Überblick über das Kontensystem

Kapitel 2: Vorgehensweise bei Revisionen und Zeitplan für die Revisionen und die Festlegung der endgültigen Zahlen. Größere Revisionen seit der letzten Fassung des BNE-Verzeichnisses

Kapitel 3: Produktionsansatz

Kapitel 4: Einkommensansatz

Kapitel 5: Ausgabenansatz

Kapitel 6: Saldierungs- oder Integrationsverfahren und Validierung der Schätzungen

Kapitel 7: Überblick über die Anpassungen zur Vollständigkeit

Kapitel 8: Übergang vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum BNE

Kapitel 9: Wichtigste verwendete Klassifikationen

Kapitel 10: Wichtigste verwendete Datenquellen

(3) Die BNE-Prozesstabellen enthalten:

a)
numerische Informationen zu den Schätzungen, die in den aufeinanderfolgenden Phasen des Prozesses der BNE-Erstellung für die einzelnen Arten verwendeter Quellen angestellt wurden, und vorgenommene Anpassungen;
b)
numerische Angaben zur relativen Größe der einzelnen Arten verwendeter Quellen und beim Prozess der Erstellung vorgenommene Anpassungen;
c)
Verweise auf die betreffenden Kapitel des BNE-Verzeichnisses.

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