Artikel 1 VO (EU) 2020/1546
Struktur des Verzeichnisses
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile genutzten Quellen und angewandten Methoden (BNE-Verzeichnis). Das BNE-Verzeichnis besteht aus 10 Kapiteln und den BNE-Prozesstabellen.
(2) Die Kapitel lauten wie folgt:
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Kapitel 1: Überblick über das Kontensystem
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Kapitel 2: Vorgehensweise bei Revisionen und Zeitplan für die Revisionen und die Festlegung der endgültigen Zahlen. Größere Revisionen seit der letzten Fassung des BNE-Verzeichnisses
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Kapitel 3: Produktionsansatz
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Kapitel 4: Einkommensansatz
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Kapitel 5: Ausgabenansatz
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Kapitel 6: Saldierungs- oder Integrationsverfahren und Validierung der Schätzungen
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Kapitel 7: Überblick über die Anpassungen zur Vollständigkeit
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Kapitel 8: Übergang vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum BNE
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Kapitel 9: Wichtigste verwendete Klassifikationen
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Kapitel 10: Wichtigste verwendete Datenquellen
(3) Die BNE-Prozesstabellen enthalten:
- a)
- numerische Informationen zu den Schätzungen, die in den aufeinanderfolgenden Phasen des Prozesses der BNE-Erstellung für die einzelnen Arten verwendeter Quellen angestellt wurden, und vorgenommene Anpassungen;
- b)
- numerische Angaben zur relativen Größe der einzelnen Arten verwendeter Quellen und beim Prozess der Erstellung vorgenommene Anpassungen;
- c)
- Verweise auf die betreffenden Kapitel des BNE-Verzeichnisses.
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