Präambel VO (EU) 2020/1546

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/516 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) ein Verzeichnis der Quellen und Methoden zur Verfügung, die für die Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE) und ihrer Bestandteile zu verwenden sind.
(2)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind und dass ein Verzeichnis der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile verwendet wurden, mit den einschlägigen Definitionen und Verbuchungsregeln des ESVG 2010(2) in Einklang steht.
(3)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verzeichnisse der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile von den Mitgliedstaaten verwendet wurden, dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
(4)
Um die Vergleichbarkeit von Analysen zu erleichtern, sollten die BNE-Verzeichnisse einer gemeinsamen Struktur folgen, die aus einer vorab festgelegten Anzahl von Kapiteln und den Prozesstabellen mit numerischen Schätzungen für das Bezugsjahr besteht.
(5)
Um die Quellen, ihre Verwendung und die Methoden für die Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile zu überprüfen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nach einem vereinbarten Zeitplan die neueste Fassung der BNE-Verzeichnisse zur Verfügung stellen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.