Artikel 1 VO (EU) 2020/1564

Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 wird wie folgt geändert:

1.
Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Fahrzeugherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Motoren eine Verlängerung des 24-monatigen bzw. 18-monatigen Übergangszeitraums gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um weitere 12 Monate.

2.
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

Für Motoren aller Unterklassen, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2019 ist, wird der 24-monatige bzw. 18-monatige Übergangszeitraum gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um 12 Monate verlängert..

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.