Präambel VO (EU) 2020/1564

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterliegen Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen den Schadstoffemissionsgrenzwerten der Stufe V und den Übergangsbestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
(2)
Infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung wurde der in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Übergangszeitraum für bestimmte Motorenunterklassen durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) um 12 Monate verlängert.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission(4), in der Anforderungen zu Emissionsgrenzwerten und EU-Typengenehmigungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug sowie für deren Motoren festgelegt werden, sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, zumal die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden und gleichzeitig die Dauer der durch die COVID-19-Krise bedingten Störung schwer genau voraussagbar ist, sollten die entsprechenden Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates um zwölf Monate verlängert werden.
(5)
Da der in Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 für bestimmte Motoren festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 auslaufen soll und den Herstellern bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie die Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von Herstellern sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vor oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellen, rechtfertigen diese Bestimmung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

(3)

Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1).

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