Artikel 1 VO (EU) 2020/1569

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3 „E. Länder und geografische Gebiete” wird wie folgt geändert:

1.
Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

andere europäische Länder (außerhalb der Union oder EFTA; sowie außer dem Vereinigten Königreich, Russland, der Türkei und der Ukraine),;

2.
folgender Gedankenstrich wird vor „— Russland” eingefügt:

Vereinigtes Königreich,.

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