Präambel VO (EU) 2020/1569

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 übermitteln. In diesem Anhang werden unter anderem die erforderlichen Kategorien von Ländern und geografischen Gebieten, in denen die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben, festgelegt.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 enthält einen impliziten Verweis auf das Vereinigte Königreich gemäß der — in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführten — Kategorie „Europäische Union (Union); gesondert melden: einzelner Mitgliedstaat” im Rahmen der für Anhang I Abschnitt 2 anzuwendenden Klassifikation.
(4)
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union fällt das Vereinigte Königreich nicht mehr unter diese Kategorie. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht mehr verpflichtet, das Vereinigte Königreich betreffende Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 gesondert zu übermitteln.
(5)
Der Tourismusindustrie in der Union kommt in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, in denen touristische Aktivitäten eine wichtige Beschäftigungsquelle darstellen, ein hoher Stellenwert zu. Die europäischen Tourismusstatistiken spielen eine wesentliche Rolle, wenn es gilt, eine Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche sowie des Tourismusaufkommens und der Tourismusströme vorzulegen.
(6)
Angesichts der Bedeutung des Vereinigten Königreichs als Markt, der Tourismus in der EU generiert, gilt es unbedingt, die Kontinuität der Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich als Partnerland nach dessen Austritt aus der Union zu gewährleisten.
(7)
Da das Vereinigte Königreich zu einem Drittland geworden ist, muss seine Einordnung in der Klassifikation von Ländern und geografischen Gebieten, in denen die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben, entsprechend geändert werden.
(8)
Anhang I Abschnitt 3 „E. Länder und geografische Gebiete” der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass das Vereinigte Königreich als gesondertes Land, in denen die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben, aufgenommen wird. Durch eine solche Aktualisierung wird das Vereinigte Königreich lediglich von einer Kategorie in eine andere verschoben, weshalb sich weder der Meldeaufwand erhöht noch der geltende zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen geändert wird.
(9)
Es ist nicht ratsam, ein Land oder ein geografisches Gebiet innerhalb eines bestimmten Bezugsjahres von einer Kategorie in eine andere zu verschieben. Die geänderte Klassifikation sollte vorzugsweise für das gesamte Bezugsjahr 2020 und die Folgejahre angewendet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.

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