Artikel 3 VO (EU) 2020/1579
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „Unterdivision” eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates(1) festgelegten Untergebieten;
- (2)
- „zulässige Gesamtfangmenge” (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
- (3)
- „Quote” einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;
- (4)
- „Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.