Artikel 2 VO (EU) 2020/1579
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.