Artikel 7 VO (EU) 2020/1579
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch
(1) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten, ausgenommen sind die folgenden Fälle.
(2) Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:
- a)
- Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;
- b)
- Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.
- c)
- Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 50 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.
(3) Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Februar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.
(4) Eine Ausnahme von dem in Absatz 3 genannten Verbot gilt in folgenden Fällen:
- a)
- Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;
- b)
- Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in folgenden Gebieten fischen: in den Unterdivisionen 22 und 23 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, und in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt.
- c)
- Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe weniger als 40 Meter beträgt, pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden und deren Anlandungen sortiert werden.
(5) Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b oder c sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.