Artikel 8 VO (EU) 2020/1579

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

(1) In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden, ausgenommen im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2021, in dem nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden dürfen.

(2) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3) Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

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