Artikel 9 VO (EU) 2020/1579

Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32

(1) Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22–32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2) Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

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