Artikel 6 VO (EU) 2020/1627

Zusätzliche Berichterstattung und Überprüfung

(1) Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 legen die Flugsicherungsorganisationen der nationalen Aufsichtsbehörde bis zum 15. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die finanziellen und operativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ihre Tätigkeiten zu bewältigen. Der Bericht wird der Kommission von der nationalen Aufsichtsbehörde nach Eingang übermittelt.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission können die in dem in Absatz 1 genannten Bericht enthaltenen Informationen für die Zwecke der in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Überwachungsaufgaben verwenden.

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