Artikel 5 VO (EU) 2020/1627

Ausnahmen bei der Berechnung und Festsetzung der Gebührensätze und der damit verbundenen Anpassungen

(1) Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage sowohl der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre als auch der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n” bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

(2) Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre und der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n” bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

(3) Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 werden die Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze nach Artikel 28 Absätze 4 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der festgestellten Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtkosten für diese beiden Jahre berechnet. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen bezeichneten Kalenderzeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden die im Jahr n+2 anzuwendenden Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze im Kalenderjahr 2023 vorgenommen.

(4) In Bezug auf den RP3 werden Anpassungen nach Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der für die Festlegung der Gebührensätze nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 relevanten Leistungsplanentwürfe berechnet.

Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden diese Anpassungen gleichmäßig über fünf Kalenderjahre verteilt, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Leistungsplan angenommen wurde.

(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden können den Zeitraum nach Absatz 4 auf höchstens sieben Kalenderjahre ausweiten, wenn dies erforderlich ist, um unverhältnismäßige Auswirkungen der Übertragungen auf die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellten Gebührensätze zu vermeiden.

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