Artikel 4 VO (EU) 2020/1627

Ausnahmen in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren für den RP3

(1) Abweichend von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator für die im Jahresvergleich veränderten durchschnittlichen unionsweit geltenden „festgestellten Kosten je Leistungseinheit” (DUC) für Strecken-Flugsicherungsdienste für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert, ausgedrückt als prozentuale Änderung des unionsweiten Basiswerts nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Hierfür wird ein einheitlicher unionsweiter durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre berechnet.

(2) Abweichend von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator zu den DUC für Streckenflugsicherungsdienste auf lokaler Ebene für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert. Hierfür wird ein einheitlicher durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten für diese beiden Kalenderjahre, abhängig von der jeweiligen Gebührenzone, berechnet.

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