Artikel 3 VO (EU) 2020/1627

Vorlage und Bewertung der Leistungsplanentwürfe

(1) Abweichend von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Mitgliedstaaten Leistungsplanentwürfe ausarbeiten und der Kommission bis zum 1. Oktober 2021 vorlegen, die entsprechend Artikel 10 jener Durchführungsverordnung erstellt wurden und die überarbeiteten Leistungsziele enthalten, wobei die Kohärenz mit den überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungszielen nach Artikel 2 dieser Verordnung gewährleistet sein muss.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Leistungsplanentwürfe nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 unterliegen die Anreizsysteme für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung in Bezug auf den RP3 folgenden Anforderungen:

a)
Die Anreizregelungen gelten nur für die Kalenderjahre 2022 bis 2024. Die Mitgliedstaaten tragen dieser verkürzten Laufzeit der Anreizsysteme in ihren in Absatz 1 genannten Leistungsplanentwürfen Rechnung.
b)
Die Anreizregelungen wirken sich erst ab dem ersten Jahr nach Annahme des Leistungsplans finanziell in Form von Übertragungen und anschließenden Anpassungen der Gebührensätze aus.

(4) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gelten die Leistungsziele, die in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen endgültigen RP3-Leistungsplänen enthalten sind, nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 rückwirkend ab Beginn des Bezugszeitraums.

(5) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/317 muss der Netzmanager der Kommission bis spätestens zum 1. Oktober 2021 einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans für den RP3 zur Bewertung vorlegen.

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