Artikel 2 VO (EU) 2020/1627
Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird die Kommission bis zum 1. Mai 2021 überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festlegen.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 15. Dezember 2020 als Input für die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele erste Kostendaten und Informationen zu Verkehrsprognosen für den RP3 zur Verfügung stellen.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Anforderungen gelten nicht für die Ausarbeitung der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1. Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bezieht sich die Konsultation auf die Entwürfe überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele.
(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.
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