Artikel 1 VO (EU) 2020/1627
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen festgelegt, die für den in Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten dritten Bezugszeitraum (im Folgenden „RP3” ) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum gelten. Es gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
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