Präambel VO (EU) 2020/1627

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die „Rahmenverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission(3) enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung, auch in Bezug auf die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen sowie die Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Flugsicherungsgebühren für Luftraumnutzer.
(2)
Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt. Die durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände haben erhebliche Auswirkungen auf die derzeitigen Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (im Folgenden „RP3” ) und damit auch auf die Festlegung von Leistungszielen und Gebührensätzen sowie die Anwendung von Anreizsystemen und Risikoteilungsmechanismen. So entstand eine Ausnahmesituation, die spezifische und zeitlich befristete Maßnahmen erfordert.
(3)
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe ihrer Leistungspläne für den RP3 bis zum 1. Oktober 2019 sowie die anschließend aktualisierten Leistungspläne bis zum 21. November 2019 übermittelt. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 hat die Kommission die Kohärenz dieser Leistungsplanentwürfe mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission(4) festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen bewertet. Allerdings wurden sowohl die Leistungsplanentwürfe als auch die unionsweit geltenden Leistungsziele vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erstellt und berücksichtigen somit nicht die erheblich veränderten Umstände, die sich daraus für den Luftverkehr ergeben haben.
(4)
Angesichts der tiefgreifenden und beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Luftfahrtsektor und insbesondere auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten sollten für die Zwecke des RP3 von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichende Vorschriften festgelegt werden. Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, sollte für diesen Bezugszeitraum die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gelten. Ebenso sollte diese Verordnung Anpassungen der Gebührensätze, die aus dem zweiten Bezugszeitraum stammen und sich auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission(5) stützen, unberührt lassen.
(5)
Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Verkehrsentwicklung nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie liegen bislang keine ausreichend soliden Verkehrsprognosen für die Jahre bis 2024 vor. Daher müssen für die Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 besondere Vorschriften gelten, damit sichergestellt ist, dass dieser Bezugszeitraum auch weiterhin umgesetzt wird. Die Veröffentlichung einer aktualisierten STATFOR-Verkehrsprognose für den RP3 wurde für Anfang November 2020 zugesichert. Auf der Grundlage dieser Verkehrsprognose wird die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 eingeleitet. Wegen des Zeitdrucks sollte die Festlegung dieser überarbeiteten Ziele ausnahmsweise nicht allen Verfahren und Fristen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 unterliegen. Damit die Kommission die überarbeiteten Ziele festlegen kann, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 15. Dezember 2020 als Input für die Festlegung der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 erste Kostendaten und Informationen zu Verkehrsprognosen für die betreffenden Kalenderjahre übermitteln. Die Kommission sollte die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 bis spätestens zum 1. Mai 2021 annehmen.
(6)
Sobald die Kommission die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 festgelegt hat, sollten die Mitgliedstaaten Leistungspläne mit überarbeiteten Leistungszielen für den RP3 erstellen. Das Verfahren für die Festlegung von Leistungszielen auf nationaler Ebene oder auf Ebene funktionaler Luftraumblöcke sollte erst abgeschlossen werden, nachdem die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele angenommen wurden. Dementsprechend sollte eine neue Frist für die Vorlage der Leistungsplanentwürfe festgelegt werden.
(7)
Da die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände zu einer unvermeidlichen Verzögerung der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Bewertung und Annahme von Leistungsplänen nach den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Kriterien geführt haben, sollten die in der endgültigen Fassung der Leistungspläne enthaltenen Kosteneffizienzziele nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 rückwirkend ab Beginn des Bezugszeitraums gelten. Sie sollten jedoch erst durch Anpassungen der Gebührensätze in den folgenden Kalenderjahren wirksam werden.
(8)
Im September 2019 übermittelte der Netzmanager der Kommission den Entwurf eines Netzleistungsplans für den RP3 nach Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Die Kommission hat den Netzleistungsplan nach Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Nachdem sich infolge der COVID-19-Pandemie tiefgreifende Veränderungen ergeben haben, die erst nach der Vorlage des Netzleistungsplanentwurfs eingetreten sind, sollte der Netzmanager einen neuen Netzleistungsplanentwurf ausarbeiten und der Kommission zur Bewertung vorlegen. Für die Vorlage dieses Plans sollte eine entsprechende Frist festgelegt werden.
(9)
Es ist davon auszugehen, dass die überarbeiteten Kosten, die für die beiden Kalenderjahre 2020 und 2021 zusammengenommen festgestellt werden, der zusätzlichen Ungewissheit sowie dem infolge der Umstände der COVID-19-Pandemie niedrigeren Verkehrsaufkommen Rechnung tragen
(10)
Um die schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Luftraumnutzer während des RP3 abzumildern, müssen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 besondere Bestimmungen in Bezug auf die Überarbeitung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz auf Unionsebene und auf lokaler Ebene, die Umsetzung von Anreizsystemen und Risikoteilungsmechanismen sowie in Bezug auf Anpassungen der aus diesen beiden Kalenderjahren stammenden Gebührensätze gelten.
(11)
Um die ordnungsgemäße Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im RP3 zu gewährleisten und angesichts des zukunftsorientierten Charakters der Leistungszielsetzung sollte die Überarbeitung der Leistungsziele für die Kosteneffizienz auf Unionsebene und auf lokaler Ebene die festgestellten Kosten der Kalenderjahre 2020 und 2021 umfassen, wobei diese Jahre als ein einziger Zeitraum gelten. Bei der Festlegung dieser überarbeiteten Kosteneffizienzziele auf Unions- und lokaler Ebene, sollten die den Flugsicherungsorganisationen und den Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten Rechnung getragen werden.
(12)
Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Vorschriften über die Folgen einer verspäteten Annahme von Leistungsplänen sollten angepasst werden, um die ansonsten schwerwiegenden negativen finanziellen Auswirkungen dieser Mechanismen auf die Luftraumnutzer abzufedern und eine übermäßige Volatilität der Gebührensätze während des RP3 zu vermeiden. Hierzu sollten die entsprechenden Anpassungen der Gebührensätze ausnahmsweise über einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren verteilt werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Zeitraum auf sieben Kalenderjahre auszuweiten, wenn dies erforderlich ist, um unverhältnismäßige Auswirkungen der Übertragungen auf die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellten Gebührensätze zu vermeiden.
(13)
Die Mitgliedstaaten können durch Anwendung von Artikel 29 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Höhe der Flugsicherungsgebühren während des RP3 auszugleichen.
(14)
Um den nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben zu erleichtern, sollten die Flugsicherungsorganisationen verpflichtet werden, diesen Behörden bis zum 15. Dezember 2020 einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die ergriffen wurden, um den finanziellen und operativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ihre Tätigkeiten entgegenzuwirken.
(15)
Die Sonderbestimmungen sollten unverzüglich angewandt werden, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten rasch geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Festlegung der Leistungsziele für den RP3 und die Minderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Luftraumnutzer ergreifen können. Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(16)
Der Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum hat keine Stellungnahme abgegeben. Da ein Durchführungsrechtsakt für notwendig befunden wurde, übermittelte der Vorsitz den Entwurf des Durchführungsrechtsakts dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

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