Artikel 1 VO (EU) 2020/1628

(1) Die Überführung von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755.

(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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