Artikel 2 VO (EU) 2020/1628
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr in Kraft.
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