Artikel 3 VO (EU) 2020/1641

Gleichwertigkeit

Die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angewandten Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr, für die die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt wurden, sind den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften gleichwertig.

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